--- VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz_Referentenentwurf.txt	2015-11-12 14:30:14.636484042 +0100
+++ VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz_Regierungsentwurf.txt	2015-11-12 14:30:20.456484028 +0100
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-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
-
-Referentenentwurf
-des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
+Gesetzentwurf
+der Bundesregierung
 
 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU über
 die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt sowie zur Änderung
@@ -11,8 +9,9 @@
 A. Problem und Ziel
 Das System der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in der Bundesrepublik Deutschland hat sich grundsätzlich bewährt: Verwertungsgesellschaften sorgen dafür, diejenigen Rechte und Vergütungsansprüche durchzusetzen,
 die von den Rechtsinhabern selbst mit vertretbarem Aufwand nicht realisiert werden könnten. Effiziente Verwertungsgesellschaften leisten auf Grundlage kollektiver Stärke also
-einen wichtigen Beitrag für das individuelle Werkschaffen der Kreativen, die Verbreitung
-und Vermarktung deren Leistungen durch Verwerter und nicht zuletzt auch für einen einfachen Zugang der Nutzer, wie etwa der Sendeunternehmen, zu den erforderlichen Rechten.
+einen wichtigen Beitrag für das individuelle Werkschaffen der Kreativen, für die Verbreitung und Vermarktung der Leistungen der Kreativen durch Verwerter und nicht zuletzt
+auch für einen einfachen Zugang der Nutzer, wie etwa der Sendeunternehmen, zu den
+erforderlichen Rechten.
 Aktueller Reformbedarf besteht im Wesentlichen aus zwei Gründen:
 –
 
@@ -27,26 +26,29 @@
 Das UrhWahrnG wird durch ein neues Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) abgelöst,
 das sowohl die in Umsetzung der VG-Richtlinie erlassenen Bestimmungen als auch die
 Reformvorschriften hinsichtlich des Verfahrens zur Ermittlung der Geräte- und Speichermedienvergütung enthält.
-Das VGG übernimmt dazu sowohl die Vorgaben der VG-Richtlinie als auch die bewährten
-Regeln des deutschen Wahrnehmungsrechts, teils angepasst, soweit unionsrechtlich oder
-sonst geboten. Zugleich gestaltet das VGG das Verfahren zur Tarifaufstellung im Bereich
-der Geräte- und Speichermedienvergütung schneller und effizienter aus, stärkt die Effizienz der Staatsaufsicht über die Verwertungsgesellschaften beim Deutschen Patent- und
-Markenamt (DPMA) und sichert den gesetzlichen Anspruch auf die Geräte- und Speichermedienvergütung gegenüber den Vergütungsschuldnern. Dies entspricht den Maßgaben des Koalitionsvertrags von CDU/CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode.
+Das VGG übernimmt neben den Vorgaben der VG-Richtlinie auch die bewährten Regeln
+des deutschen Wahrnehmungsrechts, teils angepasst, soweit unionsrechtlich oder sonst
+geboten. Zugleich gestaltet das VGG das Verfahren zur Tarifaufstellung im Bereich der
+Geräte- und Speichermedienvergütung schneller und effizienter aus, stärkt die Effizienz
+der Staatsaufsicht über die Verwertungsgesellschaften beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) und sichert den gesetzlichen Anspruch auf die Geräte- und Speichermedienvergütung gegenüber den Vergütungsschuldnern. Dies entspricht den Maßgaben des
+Koalitionsvertrags von CDU/CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode.
 Folgende Aspekte sind besonders hervorzuheben:
 
--2-
+-2–
 
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
+Die Reform übernimmt die Erlaubnispflicht für Verwertungsgesellschaften als aufsichtsrechtliche Vorabkontrolle (§§ 77 ff. VGG). Verwertungsgesellschaften mit Sitz in
+einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des
+Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bedürfen einer Erlaubnis nur,
+wenn sie bestimmte Rechte oder gesetzliche Vergütungsansprüche wahrnehmen
+wollen, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben (§ 77 Absatz 2 VGG).-Die Reform übernimmt die Erlaubnispflicht für deutsche Verwertungsgesellschaften
-als aufsichtsrechtliche Vorabkontrolle (§§ 77 ff. VGG) sowie den Abschlusszwang
-nebst Hinterlegungsrecht (§§ 34, 37 VGG) zugunsten der Nutzer als bewährte Instrumente des bisherigen Wahrnehmungsrechts.
+Abschlusszwang und Hinterlegungsrecht (§§ 34, 37 VGG) zugunsten der Nutzer werden als bewährte Instrumente des bisherigen Wahrnehmungsrechts beibehalten.-Wie bislang können Verwertungsgesellschaften kulturelle und soziale Zwecke verfolgen (§ 32 VGG).
+Wie bislang sollen Verwertungsgesellschaften kulturelle und soziale Zwecke verfolgen (§ 32 VGG).@@ -60,9 +62,10 @@
 –
 
 Das VGG ermöglicht die raschere Aufstellung von Tarifen für die Geräte- und Speichermedienvergütung, indem es die bisher bestehende Pflicht aufgibt, vor der Tarifaufstellung Verhandlungen über den Abschluss eines Gesamtvertrags zu führen
-(§ 39 Absatz 1 VGG). Gleichzeitig stellt es in § 93 VGG ein neues, selbständiges Schiedsstellenverfahren zur Ermittlung der für die Vergütung relevanten Nutzung
-von Geräten und Speichermedien zur Verfügung. Außerdem wird für die Schiedsstelle für Urheberrechtsstreitigkeiten beim DPMA die Möglichkeit geschaffen, eine Sicherheitsleistung für die Geräte- und Speichermedienvergütung anzuordnen (§ 107
-VGG).
+(§ 40 Absatz 1 VGG). Gleichzeitig stellt es in § 93 VGG ein neues, selbständiges
+Schiedsstellenverfahren zur Ermittlung der für die Vergütung relevanten Nutzung von
+Geräten und Speichermedien zur Verfügung. Außerdem wird für die Schiedsstelle für
+Urheberrechtsstreitigkeiten beim DPMA die Möglichkeit geschaffen, eine Sicherheitsleistung für die Geräte- und Speichermedienvergütung anzuordnen (§ 107 VGG).
 
 C. Alternativen
 Keine. Zur Umsetzung der VG-Richtlinie und damit zur Reform des bislang geltenden
@@ -76,38 +79,37 @@
 Keiner.
 
 E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
-Für die Wirtschaft entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand von ca. 1,4 Millionen Euro.
-Laufende Kosten entstehen in Höhe von jährlich rund 183 600 Euro. Die laufenden Kosten beruhen auf einem Aufwand von 344 200 Euro für die Verwertungsgesellschaften;
-gegenzurechnen sind Einsparungen von 100 000 Euro für die Nutzer von Urheberrechten
-und von 60 600 Euro für die Inhaber von Urheberrechten.
-Diese Kosten beruhen auf der Umsetzung der VG-Richtlinie. Der dauerhafte Aufwand für
-die Wirtschaft wird durch Rechtsänderungen, die nicht auf der Richtlinienumsetzung be-
-
--3-
-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
-
-ruhen, um insgesamt 200 000 Euro reduziert; hiervon entfallen jeweils 100 000 Euro auf
-die Verwertungsgesellschaften und auf die Nutzer von Urheberrechten.
+Für die Wirtschaft entsteht einmaliger Umstellungsaufwand von ca. 1,4 Millionen Euro.
+Zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft entsteht in Höhe von rund
+183 600 Euro. Er beruht auf zusätzlichem Aufwand von 344 200 Euro für die Verwertungsgesellschaften (neue Belastungen in Höhe von 444 200 Euro abzüglich Entlastun-
+
+-3gen von 100 000 Euro); gegenzurechnen sind Entlastungen von 100 000 Euro für die
+Rechtenutzer und von 60 600 Euro für die Kreativwirtschaft.
+Auf der Umsetzung der VG-Richtlinie beruhen hierbei die folgenden Änderungen: zusätzlicher Aufwand von 360 200 Euro für die Verwertungsgesellschaften sowie Entlastungen
+von 60 600 Euro für die Kreativwirtschaft, mithin 299 600 Euro zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Dieser Erfüllungsaufwand fällt nicht in den Anwendungsbereich der „One in – one
+out“-Regelung.
+Durch Rechtsänderungen, die nicht auf der Richtlinienumsetzung beruhen, wird die Wirtschaft um insgesamt 116 000 Euro entlastet. Diese Entlastung unterliegt der „One in –
+one out“-Regelung. Sie setzt sich zusammen aus Entlastungen in Höhe von 200 000 Euro, von denen 100 000 Euro auf die Verwertungsgesellschaften selbst und weitere
+100 000 Euro auf die Rechtenutzer entfallen; hiervon sind 84 000 Euro Aufwand für die
+Verwertungsgesellschaften abzuziehen.
 
 Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
 Es entstehen mehrere neue Informationspflichten für die Verwertungsgesellschaften, die
 Bürokratiekosten von ca. 56 200 Euro jährlich verursachen (im Erfüllungsaufwand enthalten).
 
 E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
-Auf Bundesebene entstehen beim DPMA jährlich Kosten von ca. 400 000 Euro.
+Auf Bundesebene entstehen beim DPMA jährlich Kosten von ca. 400 000 Euro. Der
+Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen
+Einzelplan ausgeglichen werden.
 
 F. Weitere Kosten
 Durch die Änderung der Gebühren im Schiedsverfahren entstehen für die Wirtschaft
-Mehrkosten von jährlich 40 000 Euro. Die öffentliche Hand ist dementsprechend in Höhe
-von 40 000 Euro entlastet.
+Mehrkosten von jährlich 30 000 Euro. Die öffentliche Hand ist dementsprechend in Höhe
+von 30 000 Euro entlastet.
 
 -4-
 
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
-
-Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und
-für Verbraucherschutz
+Gesetzentwurf der Bundesregierung
 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU über
 die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt sowie zur Änderung
 des Verfahrens betreffend die Geräte- und Speichermedienvergütung
@@ -117,7 +119,7 @@
 
 Artikel 1
 Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften
-(Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG)*)
+(Verwertungsgesellschaftengesetz – VGG)*)
 Inhaltsübersicht
 Teil 1
 Gegenstand des Gesetzes; Begriffsbestimmungen
@@ -161,11 +163,7 @@
 des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten
 Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die OnlineNutzung im Binnenmarkt (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 72).
 
--5-
-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
-
-Teil 2
+-5Teil 2
 Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft
 
 Abschnitt 1
@@ -187,11 +185,11 @@
 
 § 12
 
-Beendigung der Rechtswahrnehmung; Entzug einzelner Rechte
+Beendigung der Rechtswahrnehmung; Entzug von Rechten
 
 § 13
 
-Voraussetzungen für die Mitgliedschaft
+Bedingungen für die Mitgliedschaft
 
 § 14
 
@@ -259,7 +257,7 @@
 
 § 29
 
-Ermittlung der Berechtigten
+Feststellung der Berechtigten
 
 § 30
 
@@ -271,9 +269,7 @@
 
 -6§ 32
 
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
-
-Kulturelle Förderung und soziale Leistungen
+Kulturelle Förderung; Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen
 
 Unterabschnitt 4
 Beschwerdeverfahren
@@ -304,15 +300,15 @@
 
 § 38
 
-Tarife
+Tarifaufstellung
 
 § 39
 
-Tarife für Geräte und Speichermedien
+Tarifgestaltung
 
 § 40
 
-(einstweilen frei)
+Gestaltung der Tarife für Geräte und Speichermedien
 
 Unterabschnitt 2
 Mitteilungspflichten
@@ -329,7 +325,8 @@
 Elektronische Kommunikation
 
 Abschnitt 3
-Repräsentationsvereinbarungen
+Besondere Vorschriften für die Wahrnehmung von Rechten auf
+Grundlage von Repräsentationsvereinbarungen
 § 44
 
 Repräsentationsvereinbarung; Diskriminierungsverbot
@@ -360,11 +357,7 @@
 
 Außenseiter bei Kabelweitersendung
 
--7-
-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
-
-Abschnitt 5
+-7Abschnitt 5
 Vergriffene Werke
 § 51
 
@@ -471,8 +464,6 @@
 
 Ausnahme für Hörfunk- und Fernsehprogramme
 
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
-
 Teil 4
 Aufsicht
 § 75
@@ -607,8 +598,6 @@
 
 Einigungsvorschlag der Schiedsstelle; Widerspruch
 
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
-
 Unterabschnitt 2
 Besondere Verfahrensvorschriften
 § 106
@@ -685,11 +674,7 @@
 
 Entschädigung von Zeugen und Vergütung der Sachverständigen
 
-- 10 -
-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
-
-Unterabschnitt 4
+- 10 Unterabschnitt 4
 Organisation und Beschlussfassung der Schiedsstelle
 § 124
 
@@ -763,6 +748,8 @@
 
 Inhalt des jährlichen Transparenzberichts
 
+- 11 -
+
 Teil 1
 Gegenstand des Gesetzes; Begriffsbestimmungen
 
@@ -770,10 +757,6 @@
 Anwendungsbereich
 Dieses Gesetz regelt die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften, abhängige und unabhängige Verwertungseinrichtungen.
 
-- 11 -
-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
-
 §2
 Verwertungsgesellschaft
 (1) Eine Verwertungsgesellschaft ist eine Organisation, die gesetzlich oder auf
@@ -785,8 +768,7 @@
 mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
 1.
 
-ihre Anteile werden von ihren Mitgliedern gehalten oder sie wird von ihren Mitgliedern
-beherrscht;
+ihre Anteile werden von ihren Mitgliedern (§ 7) gehalten oder sie wird von ihren Mitgliedern beherrscht;
 
 2.
 
@@ -800,26 +782,21 @@
 Verwertungsgesellschaft die abhängige Verwertungseinrichtung ausübt. Für die Aufsicht
 ist § 90 maßgeblich.
 
-§4
+- 12 §4
 Unabhängige Verwertungseinrichtung
 (1) Eine unabhängige Verwertungseinrichtung ist eine Organisation, die über die Voraussetzungen einer Verwertungsgesellschaft gemäß § 2 Absatz 1 hinaus auch noch die
 folgenden Merkmale aufweist:
 1.
 
 ihre Anteile werden weder direkt noch indirekt, weder vollständig noch teilweise von
-ihren Berechtigten gehalten oder die Verwertungseinrichtung wird weder direkt noch
-indirekt, weder vollständig noch teilweise von ihren Berechtigten beherrscht und
+ihren Berechtigten (§ 6) gehalten oder die Verwertungseinrichtung wird weder direkt
+noch indirekt, weder vollständig noch teilweise von ihren Berechtigten beherrscht und
 
 2.
 
 die Verwertungseinrichtung ist auf Gewinnerzielung ausgerichtet.
 
-(2) Für die unabhängige Verwertungseinrichtung gelten die §§ 36, 54, 55, 56 Absatz
-1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 8 entsprechend. Für die Aufsicht ist § 91 maßgeblich.
-
-- 12 -
-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
+(2) Für die unabhängige Verwertungseinrichtung gelten die §§ 36, 54, 55 und 56 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 7 bis 9 entsprechend. Für die Aufsicht ist § 91 maßgeblich.
 
 §5
 Rechtsinhaber
@@ -844,14 +821,11 @@
 
 Einrichtungen, die Rechtsinhaber vertreten.
 
-§8
+- 13 §8
 Nutzer
-Nutzer im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die
-Handlungen vornimmt, die der Erlaubnis des Rechtsinhabers bedürfen oder die die Zahlung einer Vergütung an den Rechtsinhaber bedingen.
-
-- 13 -
-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
+Nutzer im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die eine
+Handlung vornimmt, die der Erlaubnis des Rechtsinhabers bedarf, oder die zur Zahlung
+einer Vergütung an den Rechtsinhaber verpflichtet ist.
 
 Teil 2
 Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft
@@ -864,20 +838,14 @@
 
 §9
 Wahrnehmungszwang
-Die Verwertungsgesellschaft nimmt auf Verlangen des Rechtsinhabers Rechte seiner
-Wahl an Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen seiner Wahl in Gebieten
-seiner Wahl wahr, wenn
+Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, auf Verlangen des Rechtsinhabers Rechte seiner Wahl an Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen seiner Wahl in
+Gebieten seiner Wahl wahrzunehmen, wenn
 1.
 
-der Rechtsinhaber entweder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder er dort seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung
-hat,
-
-2.
-
 die Rechte, die Werke und sonstigen Schutzgegenstände sowie die Gebiete zum
 Tätigkeitsbereich der Verwertungsgesellschaft gehören und
 
-3.
+2.
 
 der Wahrnehmung keine objektiven Gründe entgegenstehen.
 
@@ -886,20 +854,18 @@
 
 § 10
 Zustimmung zur Rechtswahrnehmung
-Die Verwertungsgesellschaft holt die Zustimmung des Rechtsinhabers zur Wahrnehmung für jedes einzelne Recht ein und dokumentiert diese.
+Nimmt eine Verwertungsgesellschaft auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung
+mit dem Rechtsinhaber Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wahr, holt sie dessen
+Zustimmung zur Wahrnehmung für jedes einzelne Recht ein und dokumentiert diese.
 
-§ 11
+- 14 § 11
 Nutzungen für nicht kommerzielle Zwecke
 Die Verwertungsgesellschaft legt Bedingungen fest, zu denen der Berechtigte jedermann das Recht einräumen kann, seine Werke oder sonstigen Schutzgegenstände für
 nicht kommerzielle Zwecke zu nutzen, auch wenn er die entsprechenden Rechte daran
 der Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung eingeräumt oder übertragen hat.
 
-- 14 -
-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
-
 § 12
-Beendigung der Rechtswahrnehmung; Entzug einzelner Rechte
+Beendigung der Rechtswahrnehmung; Entzug von Rechten
 (1) Die Verwertungsgesellschaft regelt in den Wahrnehmungsbedingungen, dass der
 Berechtigte unter Einhaltung einer angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten
 das Wahrnehmungsverhältnis insgesamt beenden oder der Verwertungsgesellschaft
@@ -908,9 +874,9 @@
 (2) Die Wahrnehmungsbedingungen können bestimmen, dass die Beendigung des
 Wahrnehmungsverhältnisses oder der Rechteentzug erst zum Ende des Geschäftsjahres
 wirksam werden.
-(3) Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, die Einnahmen aus den Rechten
-auch dann weiterhin nach den allgemeinen Vorschriften einzuziehen, zu verwalten und zu
-verteilen, wenn dem Berechtigten Einnahmen aus den Rechten zustehen
+(3) Die Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen aus den Rechten auch dann
+weiterhin nach den allgemeinen Vorschriften einzuziehen, zu verwalten und zu verteilen,
+wenn dem Berechtigten Einnahmen aus den Rechten zustehen
 1.
 
 für Nutzungen aus einem Zeitraum, bevor das Wahrnehmungsverhältnis wirksam
@@ -922,12 +888,11 @@
 Wahrnehmungsverhältnis wirksam beendet oder der Rechteentzug wirksam war.
 
 § 13
-Voraussetzungen für die Mitgliedschaft
+Bedingungen für die Mitgliedschaft
 (1) Die Verwertungsgesellschaft regelt in der Satzung, im Gesellschaftsvertrag oder
 in sonstigen Gründungsbestimmungen (Statut), dass Berechtigte und Einrichtungen, die
-Rechtsinhaber vertreten, als Mitglieder aufzunehmen sind, wenn sie die Voraussetzungen
-für die Mitgliedschaft erfüllen. Die Voraussetzungen müssen objektiv, transparent und
-nichtdiskriminierend sein. Sie sind in das Statut aufzunehmen.
+Rechtsinhaber vertreten, als Mitglieder aufzunehmen sind, wenn sie die Bedingungen für
+die Mitgliedschaft erfüllen. Die Bedingungen müssen objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein und sind im Statut zu regeln.
 (2) Lehnt eine Verwertungsgesellschaft einen Antrag auf Aufnahme als Mitglied ab,
 so sind dem Antragsteller die Gründe verständlich zu erläutern.
 
@@ -935,16 +900,12 @@
 Elektronische Kommunikation
 Die Verwertungsgesellschaft eröffnet allen Mitgliedern und Berechtigten einen Zugang für die elektronische Kommunikation.
 
-§ 15
+- 15 § 15
 Mitglieder- und Berechtigtenverzeichnis
 nis.
 
 Die Verwertungsgesellschaft führt ein aktuelles Mitglieder- und Berechtigtenverzeich-
 
-- 15 -
-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
-
 § 16
 Grundsatz der Mitwirkung
 Die Verwertungsgesellschaft sieht in dem Statut angemessene und wirksame Verfahren der Mitwirkung von Mitgliedern und von Berechtigten an den Entscheidungen der
@@ -957,63 +918,59 @@
 Mitgliederhauptversammlung mindestens beschließt über:
 1.
 
-das Statut der Verwertungsgesellschaft;
+das Statut der Verwertungsgesellschaft (§ 13);
 
 2.
 
-die Bestellung und Entlassung des Abschlussprüfers oder die Mitgliedschaft in einem
-genossenschaftlichen Prüfungsverband sowie den jährlichen Transparenzbericht
-(§ 58);
+den jährlichen Transparenzbericht (§ 58);
 
 3.
 
+die Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers oder die Mitgliedschaft in einem
+genossenschaftlichen Prüfungsverband;
+
+4.
+
 Zusammenschlüsse und Bündnisse unter Beteiligung der Verwertungsgesellschaft,
 die Gründung von Tochtergesellschaften, die Übernahme anderer Organisationen
 und den Erwerb von Anteilen oder Rechten an anderen Organisationen durch die
 Verwertungsgesellschaft;
 
-4.
-
-den Verteilungsplan (§ 27);
-
 5.
 
-die Verwendung der nicht verteilbaren Einnahmen aus den Rechten (§ 30);
+die Grundsätze des Risikomanagements;
 
 6.
 
-die allgemeine Anlagepolitik in Bezug auf die Einnahmen aus den Rechten (§ 25);
+den Verteilungsplan (§ 27);
 
 7.
 
-die allgemeinen Grundsätze für die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten
-(§ 31 Absatz 1), einschließlich der allgemeinen Grundsätze für Abzüge zur Deckung
-der Verwaltungskosten (§ 31 Absatz 2) und gegebenenfalls der Abzüge für die Förderung kulturell bedeutender Werke und Leistungen und für die Einrichtung und den Betrieb von Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen (§ 32);
+die Verwendung der nicht verteilbaren Einnahmen aus den Rechten (§ 30);
 
 8.
 
-die Grundsätze des Risikomanagements;
+die allgemeine Anlagepolitik in Bezug auf die Einnahmen aus den Rechten (§ 25);
 
 9.
 
-den Erwerb, den Verkauf und die Beleihung unbeweglicher Sachen;
+die allgemeinen Grundsätze für die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten
+(§ 31 Absatz 1), einschließlich der allgemeinen Grundsätze für Abzüge zur Deckung
+der Verwaltungskosten (§ 31 Absatz 2) und gegebenenfalls der Abzüge für die Förderung kulturell bedeutender Werke und Leistungen und für die Einrichtung und den Betrieb von Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen (§ 32);
+
+10. den Erwerb, den Verkauf und die Beleihung unbeweglicher Sachen;
+11. die Aufnahme und die Vergabe von Darlehen sowie die Stellung von Darlehenssicherheiten;
 
-10. die Aufnahme und die Vergabe von Darlehen sowie die Stellung von Darlehenssicherheiten;
-11. den Abschluss, den Inhalt und die Beendigung von Repräsentationsvereinbarungen
+- 16 12. den Abschluss, den Inhalt und die Beendigung von Repräsentationsvereinbarungen
 (§ 44);
-12. die zum Tätigkeitsbereich gehörenden Rechte;
 13. die Wahrnehmungsbedingungen (§ 9 Satz 2);
-14. die Tarife (§§ 38 und 39);
-
-- 16 -
-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
-
-15. die Bedingungen, zu denen der Berechtigte jedermann das Recht einräumen kann,
+14. die Tarife (§§ 38 bis 40);
+15. die zum Tätigkeitsbereich gehörenden Rechte;
+16. die Bedingungen, zu denen der Berechtigte jedermann das Recht einräumen kann,
 seine Werke oder sonstige Schutzgegenstände für nicht kommerzielle Zwecke zu
 nutzen (§ 11).
 (2) Die Mitgliederhauptversammlung kann beschließen, dass die Befugnisse nach
-Absatz 1 Nummer 3, 8 bis 11 sowie 13 und 14 dem Aufsichtsgremium nach § 22 übertragen werden.
+Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 5 und 10 bis 14 dem Aufsichtsgremium nach § 22 übertragen werden.
 
 § 18
 Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung in Bezug auf die Organe
@@ -1045,20 +1002,23 @@
 (1) Die Mitgliederhauptversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
 (2) Alle Mitglieder der Verwertungsgesellschaft sind sowohl zur Teilnahme an der
 Mitgliederhauptversammlung als auch zur Abstimmung berechtigt.
-(3) Die Verwertungsgesellschaft regelt in dem Statut, dass Mitglieder an der Mitgliederhauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigen teilnehmen und ihre Rechte im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.
-(4) Jedes Mitglied muss nach Gesetz oder nach dem Statut berechtigt sein, seine
-Rechte in der Mitgliederhauptversammlung auch durch einen Vertreter ausüben zu lassen, sofern die Vertretung nicht zu einem Interessenkonflikt führt. Eine Vollmacht zur Vertretung eines Mitglieds in einer Mitgliederhauptversammlung ist nur wirksam, wenn sie auf
-die Vertretung des Mitglieds in dieser Mitgliederhauptversammlung beschränkt ist.
-
-- 17 -
-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
+(3) Die Verwertungsgesellschaft regelt in dem Statut die Voraussetzungen, unter denen die Mitglieder an der Mitgliederhauptversammlung auch ohne Anwesenheit vor Ort
+und ohne einen Vertreter teilnehmen können und ihr Stimmrecht im Wege elektronischer
+Kommunikation ausüben können. Die Verwertungsgesellschaft kann die elektronische
+Ausübung weiterer Mitgliedschaftsrechte zulassen.
+
+- 17 (4) Jedes Mitglied muss nach Gesetz oder nach dem Statut berechtigt sein, seine
+Rechte in der Mitgliederhauptversammlung auch durch einen Vertreter ausüben zu lassen, sofern die Vertretung nicht zu einem Interessenkonflikt führt. Die Verwertungsgesellschaft kann in dem Statut die Anzahl der durch denselben Vertreter vertretenen Mitglieder
+beschränken, wobei diese Anzahl zehn nicht unterschreiten darf. Eine Vollmacht zur Vertretung eines Mitglieds in einer Mitgliederhauptversammlung ist nur wirksam, wenn sie auf
+die Vertretung des Mitglieds in dieser Mitgliederhauptversammlung beschränkt ist. Der
+Vertreter ist verpflichtet, entsprechend den Anweisungen des Mitglieds abzustimmen, das
+ihn bestellt hat.
 
 § 20
 Mitwirkung der Berechtigten, die nicht Mitglied sind
 (1) Die Berechtigten, die nicht Mitglied sind, wählen mindestens alle vier Jahre aus
 ihrer Mitte Delegierte.
-(2) In dem Statut der Verwertungsgesellschaft ist mindestens zu regeln
+(2) In dem Statut der Verwertungsgesellschaft ist mindestens zu regeln:
 1.
 
 die Anzahl und Zusammensetzung der Delegierten;
@@ -1075,14 +1035,16 @@
 4.
 
 dass die Delegierten stimmberechtigt mindestens an Entscheidungen über die in § 17
-Absatz 1 Nummer 4 bis 7 und 11 bis 15, Absatz 2 sowie die in § 18 genannten Angelegenheiten mitwirken und
+Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis 9 und 12 bis 16, Absatz 2 sowie die in § 18 genannten
+Angelegenheiten, mit Ausnahme der Entscheidungen über die Ernennung und Entlassung der in § 18 Absatz 1 genannten Personen, mitwirken können und
 
 5.
 
-dass die Delegierten an Entscheidungen, an denen sie nicht stimmberechtigt mitwirken, jedenfalls beratend mitwirken können.
+dass die Delegierten an Entscheidungen der Mitgliederhauptversammlung, an denen
+sie nicht stimmberechtigt mitwirken, jedenfalls beratend mitwirken können.
 
-(3) Im Hinblick auf die elektronische Mitwirkung an der Mitgliederhauptversammlung
-sowie die Vertretung gilt § 19 Absatz 3 und 4 für Delegierte entsprechend.
+(3) Für die Mitwirkung der Delegierten an der Mitgliederhauptversammlung gilt § 19
+Absatz 3 entsprechend.
 
 Unterabschnitt 2
 Geschäftsführung und Aufsicht
@@ -1092,31 +1054,31 @@
 (1) Die Verwertungsgesellschaft trifft Vorkehrungen dafür, dass die Personen, die
 kraft Gesetzes oder nach dem Statut zur Vertretung der Verwertungsgesellschaft berechtigt sind, ihre Aufgaben solide, umsichtig und angemessen erfüllen.
 (2) Damit Interessenkonflikte von Personen, die kraft Gesetzes oder nach dem Statut zur Vertretung der Verwertungsgesellschaft berechtigt sind, erkannt und vermieden
-werden, ist die Verwertungsgesellschaft verpflichtet, Verfahren festzulegen und anzuwenden, um Nachteile für Mitglieder und Berechtigte zu verhindern. Dabei legt die Verwertungsgesellschaft auch fest, dass unvermeidbare Interessenkonflikte offenzulegen, zu
-überwachen und baldmöglichst zu beenden sind.
-(3) Zu den Verfahren nach Absatz 2 zählt mindestens die jährliche Abgabe einer
-persönlichen Erklärung der Personen, die kraft Gesetzes oder nach dem Statut zur Vertretung der Verwertungsgesellschaft berechtigt sind, gegenüber der Mitgliederhauptversammlung mit folgendem Inhalt:
+werden, legt die Verwertungsgesellschaft Verfahren fest und wendet diese an, um Nachteile für Mitglieder und Berechtigte zu verhindern. Dabei legt die Verwertungsgesellschaft
+
+- 18 auch fest, dass unvermeidbare Interessenkonflikte offenzulegen, zu überwachen und
+baldmöglichst zu beenden sind.
+(3) Die Personen, die kraft Gesetzes oder nach dem Statut zur Vertretung der Verwertungsgesellschaft berechtigt sind, geben gegenüber der Mitgliederhauptversammlung
+mindestens einmal jährlich eine persönliche Erklärung mit folgendem Inhalt ab:
 1.
 
-ihre Beteiligungen an der Verwertungsgesellschaft,
+ihren Beteiligungen an der Verwertungsgesellschaft,
 
 2.
 
-die Höhe ihrer Vergütung und sonstige Leistungen, die von der Verwertungsgesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr bezogen wurden,
-
-- 18 -
-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
+der Höhe ihrer Vergütung und sonstigen Leistungen, die von der Verwertungsgesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr bezogen wurden,
 
 3.
 
-die Höhe der Beträge, die sie in der Eigenschaft als Berechtigter (§ 6) von der Verwertungsgesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr erhalten haben und
+der Höhe der Beträge, die sie in der Eigenschaft als Berechtigter (§ 6) von der Verwertungsgesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr erhalten haben und
 
 4.
 
 Art und Umfang eines tatsächlichen oder möglichen Konflikts zwischen ihren persönlichen Interessen und den Interessen der Verwertungsgesellschaft oder zwischen ihren Pflichten gegenüber der Verwertungsgesellschaft und ihren Pflichten gegenüber
 einer anderen natürlichen oder juristischen Person.
 
+(4) Für die Zwecke der persönlichen Erklärung über die Höhe der in Absatz 3 Nummer 3 genannten Beträge kann die Verwertungsgesellschaft angemessene Stufen festlegen.
+
 § 22
 Aufsichtsgremium
 (1) Die Verwertungsgesellschaft verfügt über ein Gremium, das mit der kontinuierlichen Überwachung derjenigen Personen betraut ist, die kraft Gesetzes oder nach dem
@@ -1130,8 +1092,8 @@
 
 2.
 
-die Tätigkeit und die Aufgabenerfüllung der Personen, die kraft Gesetzes oder nach
-dem Statut zur Vertretung der Verwertungsgesellschaft berechtigt sind, zu überwachen;
+die Tätigkeit und die Aufgabenerfüllung derjenigen Personen zu überwachen, die
+kraft Gesetzes oder nach dem Statut zur Vertretung der Verwertungsgesellschaft berechtigt sind;
 
 3.
 
@@ -1140,21 +1102,18 @@
 Verwertungseinrichtung Tätigkeiten einer Verwertungsgesellschaft ausübt.
 
 (4) Das Aufsichtsgremium tritt regelmäßig zusammen und berichtet der Mitgliederhauptversammlung mindestens einmal im Jahr über seine Tätigkeit.
-(5) Die Mitglieder des Aufsichtsgremiums geben mindestens einmal jährlich gegenüber der Mitgliederhauptversammlung eine Erklärung nach § 21 Absatz 3 ab.
+(5) Die Mitglieder des Aufsichtsgremiums geben mindestens einmal jährlich gegenüber der Mitgliederhauptversammlung eine Erklärung nach § 21 Absatz 3 ab. § 21 Absatz 4 gilt entsprechend.
 
-Unterabschnitt 3
+- 19 Unterabschnitt 3
 Einnahmen aus den Rechten
 
 § 23
 Einziehung, Verwaltung und Verteilung der Einnahmen aus den Rechten
-Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, die Einnahmen aus den Rechten nach
-Maßgabe dieses Unterabschnitts mit der gebotenen Sorgfalt einzuziehen, zu verwalten
-und zu verteilen. Zu den Einnahmen aus den Rechten im Sinne dieses Gesetzes zählen
-auch die Erträge aus der Anlage dieser Einnahmen.
-
-- 19 -
-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
+Die Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen aus den Rechten, einschließlich der
+Einnahmen aus den Rechten, die sie auf Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung
+(§ 44) wahrnimmt, nach Maßgabe dieses Unterabschnitts mit der gebotenen Sorgfalt einzuziehen, zu verwalten und zu verteilen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
+Zu den Einnahmen aus den Rechten im Sinne dieses Gesetzes zählen auch die Erträge
+aus der Anlage dieser Einnahmen.
 
 § 24
 Getrennte Konten
@@ -1179,7 +1138,7 @@
 
 2.
 
-die Anlage erfolgt verzinslich bei einem in § 1807 Absatz 1 Nummer 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Kreditinstitut;
+die Anlage erfolgt ausschließlich in den in § 1807 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Anlageformen;
 
 3.
 
@@ -1189,33 +1148,28 @@
 
 die Anlagen sind in angemessener Weise so zu streuen, dass eine zu große Abhängigkeit von einem bestimmten Vermögenswert und eine Risikokonzentration im Portfolio insgesamt vermieden werden.
 
-§ 26
+- 20 § 26
 Verwendung der Einnahmen aus den Rechten
 Die Verwertungsgesellschaft darf die Einnahmen aus den Rechten nur zu folgenden
 Zwecken verwenden:
 1.
 
 zur Verteilung an die Berechtigten (§ 27) und an andere Verwertungsgesellschaften
-im Rahmen von Repräsentationsvereinbarungen (§ 44);
+im Rahmen von Repräsentationsvereinbarungen (§ 46);
 
 2.
 
-gemäß einem nach § 17 Absatz 1 Nummer 5 gefassten Beschluss, soweit die Einnahmen aus den Rechten nicht verteilbar sind;
+gemäß einem nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 gefassten Beschluss, soweit die
+Einnahmen aus den Rechten nicht verteilbar sind;
 
 3.
 
-gemäß einem nach § 17 Absatz 1 Nummer 7 gefassten Beschluss über Abzüge zur
-Deckung der Verwaltungskosten;
+gemäß einem nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 gefassten Beschluss über Abzüge zur Deckung der Verwaltungskosten;
 
 4.
 
-gemäß einem nach § 17 Absatz 1 Nummer 7 gefassten Beschluss über Abzüge zur
-Förderung kulturell bedeutender Werke und Leistungen und für die Einrichtung und
-den Betrieb von Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen (§ 32).
-
-- 20 -
-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
+gemäß einem nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 gefassten Beschluss über Abzüge zur Förderung kulturell bedeutender Werke und Leistungen und für die Einrichtung
+und den Betrieb von Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen (§ 32).
 
 § 27
 Verteilungsplan
@@ -1227,17 +1181,19 @@
 (1) Die Verwertungsgesellschaft bestimmt im Verteilungsplan oder in den Wahrnehmungsbedingungen Fristen, binnen derer die Einnahmen aus den Rechten verteilt werden.
 (2) Die Verwertungsgesellschaft bestimmt die Fristen so, dass die Einnahmen aus
 den Rechten spätestens neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs, in dem sie eingezogen wurden, verteilt werden.
-(3) Die Verwertungsgesellschaft kann vorsehen, dass eine Frist nicht abläuft, solange die Verwertungsgesellschaft aus objektiven Gründen, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen, an der Durchführung der Verteilung gehindert ist.
-(4) Einnahmen aus den Rechten, die nicht innerhalb der Fristen ausgeschüttet werden, weil der Berechtigte nicht ermittelt oder ausfindig gemacht werden kann, weist die
+(3) Die Verwertungsgesellschaft kann vorsehen, dass eine Frist nicht abläuft, solange die Verwertungsgesellschaft aus sachlichen Gründen an der Durchführung der Verteilung gehindert ist.
+(4) Einnahmen aus den Rechten, die nicht innerhalb der Fristen ausgeschüttet werden, weil der Berechtigte nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden kann, weist die
 Verwertungsgesellschaft in der Buchführung getrennt aus.
 
 § 29
-Ermittlung der Berechtigten
-(1) Können Einnahmen aus den Rechten nicht innerhalb der Frist nach § 28 Absatz
-1 verteilt werden, weil ein Berechtigter nicht ermittelt oder ausfindig gemacht werden
-kann, trifft die Verwertungsgesellschaft alle erforderlichen Maßnahmen, um den Berechtigten zu ermitteln oder ausfindig zu machen.
-(2) Insbesondere stellt die Verwertungsgesellschaft ihren Berechtigten, ihren Mitgliedern und allen Verwertungsgesellschaften, für die sie im Rahmen einer Repräsentationsvereinbarung Rechte wahrnimmt, spätestens drei Monate nach Ablauf der Frist des § 28
-Absatz 1, soweit verfügbar, folgende Angaben über die Werke und sonstigen Schutzgegenstände, deren Berechtigte nicht ermittelt oder ausfindig gemacht werden konnten, zur
+Feststellung der Berechtigten
+(1) Können Einnahmen aus den Rechten nicht innerhalb der Verteilungsfrist (§ 28)
+verteilt werden, weil ein Berechtigter nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden
+
+- 21 kann, trifft die Verwertungsgesellschaft angemessene Maßnahmen, um den Berechtigten
+festzustellen oder ausfindig zu machen.
+(2) Insbesondere stellt die Verwertungsgesellschaft ihren Mitgliedern, ihren Berechtigten und allen Verwertungsgesellschaften, für die sie im Rahmen einer Repräsentationsvereinbarung Rechte wahrnimmt, spätestens drei Monate nach Ablauf der Verteilungsfrist
+(§ 28), soweit verfügbar, folgende Angaben über die Werke und sonstigen Schutzgegenstände, deren Berechtigte nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnten, zur
 Verfügung:
 1.
 
@@ -1245,7 +1201,7 @@
 
 2.
 
-den Namen des Berechtigten, der nicht ermittelt oder ausfindig gemacht werden
+den Namen des Berechtigten, der nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden
 kann,
 
 3.
@@ -1254,19 +1210,17 @@
 
 4.
 
-alle sonstigen relevanten Informationen, die zur Ermittlung des Berechtigten beitragen könnten.
+alle sonstigen erforderlichen Informationen, die zur Feststellung des Berechtigten
+beitragen könnten.
 
-- 21 -
-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
-
-(3) Die Verwertungsgesellschaft veröffentlicht die Angaben nach Absatz 2 spätestens ein Jahr nach Ablauf der Dreimonatsfrist, wenn der Berechtigte nicht inzwischen ermittelt oder ausfindig gemacht werden konnte.
+(3) Die Verwertungsgesellschaft veröffentlicht die Angaben nach Absatz 2 spätestens ein Jahr nach Ablauf der Dreimonatsfrist, wenn der Berechtigte nicht inzwischen
+festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnte.
 
 § 30
 Nicht verteilbare Einnahmen aus den Rechten
 (1) Einnahmen aus den Rechten gelten als nicht verteilbar, wenn der Berechtigte
 nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Einnahmen
-aus den Rechten eingezogen wurden, ermittelt oder ausfindig gemacht werden konnte
+aus den Rechten eingezogen wurden, festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnte
 und die Verwertungsgesellschaft die erforderlichen Maßnahmen nach § 29 ergriffen hat.
 (2) Die Verwertungsgesellschaft stellt allgemeine Regeln über die Verwendung der
 nicht verteilbaren Einnahmen aus den Rechten auf.
@@ -1280,37 +1234,29 @@
 Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten entstehen (Verwaltungskosten), Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten vornimmt, dürfen die Abzüge
 die gerechtfertigten und belegten Verwaltungskosten nicht übersteigen.
 
-§ 32
-Kulturelle Förderung und soziale Leistungen
-(1) Die Verwertungsgesellschaft kann kulturell bedeutende Werke oder Leistungen
-fördern.
-(2) Die Verwertungsgesellschaft kann Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen
-für ihre Berechtigten einrichten.
-(3) Werden Förderungen und Leistungen durch Abzüge von den Einnahmen aus den
-Rechten finanziert, so hat die Verwertungsgesellschaft die Förderungen und Leistungen
-nach festen Regeln, die auf fairen Kriterien beruhen, zu erbringen.
-
-- 22 -
-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
+- 22 § 32
+Kulturelle Förderung; Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen
+(1) Die Verwertungsgesellschaft soll kulturell bedeutende Werke und Leistungen fördern.
+(2) Die Verwertungsgesellschaft soll Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen für
+ihre Berechtigten einrichten.
+(3) Werden kulturelle Förderungen und Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen
+durch Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten finanziert, so hat die Verwertungsgesellschaft die kulturellen Förderungen und die Leistungen der Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen nach festen Regeln, die auf fairen Kriterien beruhen, zu erbringen.
 
 Unterabschnitt 4
 Beschwerdeverfahren
 
 § 33
 Beschwerdeverfahren
-(1) Die Verwertungsgesellschaft regelt in dem Statut zugunsten von Rechtsinhabern,
-Berechtigten, Mitgliedern und zugunsten von Verwertungsgesellschaften, für die sie im
-Rahmen einer Repräsentationsvereinbarung Rechte wahrnimmt, wirksame und zügige
-Beschwerdeverfahren.
-(2) Als Gegenstand einer Beschwerde sind dabei insbesondere zu benennen
+(1) Die Verwertungsgesellschaft regelt wirksame und zügige Beschwerdeverfahren.
+(2) Als Gegenstand einer Beschwerde sind dabei insbesondere zu benennen:
 1.
 
-die Aufnahme und die Beendigung der Rechtewahrnehmung oder der Entzug einzelner Rechte,
+die Aufnahme und die Beendigung der Rechtewahrnehmung oder der Entzug von
+Rechten,
 
 2.
 
-die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft und die Wahrnehmungsbedingungen,
+die Bedingungen für die Mitgliedschaft und die Wahrnehmungsbedingungen,
 
 3.
 
@@ -1323,7 +1269,7 @@
 (3) Die Verwertungsgesellschaft entscheidet über Beschwerden in Textform. Soweit
 die Verwertungsgesellschaft der Beschwerde nicht abhilft, hat sie dies zu begründen.
 
-Abschnitt 2
+- 23 Abschnitt 2
 Außenverhältnis
 
 Unterabschnitt 1
@@ -1331,15 +1277,14 @@
 
 § 34
 Abschlusszwang
-(1) Die Verwertungsgesellschaft räumt aufgrund der von ihr wahrgenommenen
-Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte ein.
-Die Bedingungen müssen insbesondere objektiv und nichtdiskriminierend sein und eine
-angemessene Vergütung vorsehen.
-(2) Die Verwertungsgesellschaft verstößt nicht bereits deshalb gegen ihre Verpflichtung nach Absatz 1, weil sie die zwischen ihr und dem Anbieter eines neuartigen OnlineDienstes vereinbarten Bedingungen nicht auch einem anderen Anbieter eines OnlineDienstes gewährt. Neuartig ist ein Online-Dienst, der seit weniger als drei Jahren der Öffentlichkeit in der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Verfügung steht.
-
-- 23 -
-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
+(1) Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte
+einzuräumen. Die Bedingungen müssen insbesondere objektiv und nichtdiskriminierend
+sein und eine angemessene Vergütung vorsehen.
+(2) Die Verwertungsgesellschaft verstößt nicht bereits deshalb gegen ihre Verpflichtung zur Nichtdiskriminierung, weil sie die zwischen ihr und dem Anbieter eines neuartigen Online-Dienstes vereinbarten Bedingungen nicht auch einem anderen Anbieter eines
+gleichartigen neuartigen Online-Dienstes gewährt. Neuartig ist ein Online-Dienst, der seit
+weniger als drei Jahren der Öffentlichkeit in der Europäischen Union oder einem anderen
+Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Verfügung
+steht.
 
 § 35
 Gesamtverträge
@@ -1348,11 +1293,14 @@
 abzuschließen, es sei denn, der Verwertungsgesellschaft ist der Abschluss des Gesamtvertrags nicht zuzumuten, insbesondere weil die Nutzervereinigung eine zu geringe Mitgliederzahl hat.
 (2) Erfordert eine Nutzung die Rechte von mehr als einer Verwertungsgesellschaft,
 so sind die beteiligten Verwertungsgesellschaften auf Verlangen einer Nutzervereinigung
-verpflichtet, gemeinsam einen Gesamtvertrag mit ihr abzuschließen, es sei denn, es besteht ein Grund, der die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigt. Auf Verlangen der Nutzervereinigung ist in dem Gesamtvertrag eine zentrale Stelle
-zu benennen. Die zentrale Stelle ist zuständig für die Durchführung des Gesamtvertrags
-und sämtlicher Verträge über die Nutzung, die Gegenstand des Gesamtvertrags ist, einschließlich der Abrechnung und der Einziehung der Vergütung.
+verpflichtet, gemeinsam einen Gesamtvertrag mit ihr abzuschließen, es sei denn, einzelnen oder allen beteiligten Verwertungsgesellschaften gemeinsam ist dies nicht zuzumuten
+im Sinne des Absatzes 1. Ist der Abschluss eines gemeinsamen Gesamtvertrags einzelnen beteiligten Verwertungsgesellschaften nicht zuzumuten, besteht der Anspruch der
+Nutzervereinigung gegen die übrigen beteiligten Verwertungsgesellschaften fort. Auf Verlangen der Nutzervereinigung ist in dem Gesamtvertrag eine zentrale Stelle zu benennen.
+Die zentrale Stelle ist zuständig für die Durchführung des Gesamtvertrags und sämtlicher
+Verträge über die Nutzung, die Gegenstand des Gesamtvertrags ist, einschließlich der
+Abrechnung und der Einziehung der Vergütung.
 
-§ 36
+- 24 § 36
 Verhandlungen
 (1) Verwertungsgesellschaft und Nutzer oder Nutzervereinigung verhandeln nach
 Treu und Glauben über die von der Verwertungsgesellschaft wahrgenommenen Rechte.
@@ -1376,59 +1324,57 @@
 Vorbehalt an die Verwertungsgesellschaft gezahlt oder zu ihren Gunsten hinterlegt
 worden ist.
 
-- 24 -
-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
-
 § 38
-Tarife
-(1) Die Verwertungsgesellschaft stellt Tarife auf über die Vergütung, die sie aufgrund
-der von ihr wahrgenommenen Rechte fordert. Soweit Gesamtverträge abgeschlossen
-sind, gelten die dort vereinbarten Vergütungssätze als Tarife.
-(2) Berechnungsgrundlage für die Tarife sollen in der Regel die geldwerten Vorteile
+Tarifaufstellung
+Die Verwertungsgesellschaft stellt Tarife auf über die Vergütung, die sie aufgrund der
+von ihr wahrgenommenen Rechte fordert. Soweit Gesamtverträge abgeschlossen sind,
+gelten die dort vereinbarten Vergütungssätze als Tarife.
+
+§ 39
+Tarifgestaltung
+(1) Berechnungsgrundlage für die Tarife sollen in der Regel die geldwerten Vorteile
 sein, die durch die Verwertung erzielt werden. Die Tarife können sich auch auf andere
 Berechnungsgrundlagen stützen, wenn diese ausreichende, mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand zu erfassende Anhaltspunkte für die durch die Verwertung erzielten
 Vorteile ergeben.
-(3) Bei der Tarifgestaltung ist auf den Anteil der Werknutzung am Gesamtumfang
+(2) Bei der Tarifgestaltung ist auf den Anteil der Werknutzung am Gesamtumfang
 des Verwertungsvorgangs und auf den wirtschaftlichen Wert der von der Verwertungsgesellschaft erbrachten Leistungen angemessen Rücksicht zu nehmen.
-(4) Die Verwertungsgesellschaft soll bei der Tarifgestaltung und bei der Einziehung
+
+- 25 (3) Die Verwertungsgesellschaft soll bei der Tarifgestaltung und bei der Einziehung
 der tariflichen Vergütung auf religiöse, kulturelle und soziale Belange der Nutzer, einschließlich der Belange der Jugendhilfe, angemessen Rücksicht nehmen.
-(5) Die Verwertungsgesellschaft informiert die betroffenen Nutzer über die Kriterien,
+(4) Die Verwertungsgesellschaft informiert die betroffenen Nutzer über die Kriterien,
 die der Tarifaufstellung zugrunde liegen.
 
-§ 39
-Tarife für Geräte und Speichermedien
+§ 40
+Gestaltung der Tarife für Geräte und Speichermedien
 (1) Die Höhe der Vergütung für Geräte und Speichermedien bestimmt sich nach
 § 54a des Urheberrechtsgesetzes. Die Verwertungsgesellschaften stellen hierfür Tarife
 auf Grundlage einer empirischen Untersuchung aus einem Verfahren gemäß § 93 auf.
+§ 38 Satz 2 bleibt unberührt.
 (2) Die Pflicht zur Tarifaufstellung entfällt, wenn zu erwarten ist, dass der dafür erforderliche wirtschaftliche Aufwand außer Verhältnis zu den zu erwartenden Einnahmen stehen würde.
 
-§ 40
-(einstweilen frei)
-...
-
-- 25 -
-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
-
 Unterabschnitt 2
 Mitteilungspflichten
 
 § 41
 Auskunftspflicht der Nutzer
-(1) Die Verwertungsgesellschaft kann vom Nutzer Auskunft über die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände verlangen, an denen
-sie die Rechte wahrnimmt, soweit die Auskunft für die Einziehung der Einnahmen aus den
-Rechten und deren Verteilung erforderlich ist. Dies gilt nicht, soweit dem Nutzer die Erteilung der Auskunft nur mit unangemessen hohem Aufwand möglich ist. Nutzer, die als
-Verbraucher handeln, sind nicht zur Auskunft verpflichtet.
+(1) Die Verwertungsgesellschaft kann von dem Nutzer Auskunft über die Nutzung
+derjenigen Werke und sonstiger Schutzgegenstände verlangen, an denen sie dem Nutzer
+die Nutzungsrechte eingeräumt hat, soweit die Auskunft für die Einziehung der Einnahmen aus den Rechten oder für deren Verteilung erforderlich ist. Dies gilt nicht, soweit dem
+Nutzer die Erteilung der Auskunft nur mit unangemessen hohem Aufwand möglich ist.
 (2) Die Verwertungsgesellschaft vereinbart mit dem Nutzer in den Nutzungsverträgen angemessene Regelungen über die Erteilung der Auskunft.
 (3) Hinsichtlich des Formats von Meldungen sollen die Verwertungsgesellschaft und
 der Nutzer branchenübliche Standards berücksichtigen.
 
 § 42
 Meldepflicht der Nutzer
-(1) Veranstalter von öffentlichen Wiedergaben haben der Verwertungsgesellschaft
-nach einer Veranstaltung eine Aufstellung über die bei der Veranstaltung genutzten Werke zu übersenden. Dies gilt nicht für
-1.
+(1) Veranstalter von öffentlichen Wiedergaben urheberrechtlich geschützter Werke
+haben vor der Veranstaltung die Einwilligung der Verwertungsgesellschaft einzuholen,
+welche die Nutzungsrechte an diesen Werken wahrnimmt.
+(2) Nach der Veranstaltung hat der Veranstalter der Verwertungsgesellschaft eine
+Aufstellung über die bei der Veranstaltung genutzten Werke zu übersenden. Dies gilt nicht
+für
+
+- 26 1.
 
 die Wiedergabe eines Werkes mittels Tonträger,
 
@@ -1440,7 +1386,7 @@
 
 Veranstaltungen, auf denen in der Regel nicht geschützte oder nur unwesentlich bearbeitete nicht geschützte Werke der Musik aufgeführt werden.
 
-(2) Soweit für die Verteilung von Einnahmen aus der Wahrnehmung von Rechten zur
+(3) Soweit für die Verteilung von Einnahmen aus der Wahrnehmung von Rechten zur
 Wiedergabe von Funksendungen Auskünfte der Sendeunternehmen erforderlich sind, die
 die Funksendungen veranstaltet haben, erteilen diese Sendeunternehmen der Verwertungsgesellschaft die Auskünfte gegen Erstattung der Unkosten.
 
@@ -1448,12 +1394,9 @@
 Elektronische Kommunikation
 Die Verwertungsgesellschaft eröffnet allen Nutzern einen Zugang für die elektronische Kommunikation, einschließlich zur Meldung über die Nutzung der Rechte.
 
-- 26 -
-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
-
 Abschnitt 3
-Repräsentationsvereinbarungen
+Besondere Vorschriften für die Wahrnehmung von
+Rechten auf Grundlage von Repräsentationsvereinbarungen
 
 § 44
 Repräsentationsvereinbarung; Diskriminierungsverbot
@@ -1464,15 +1407,20 @@
 § 45
 Abzüge
 Die beauftragte Verwertungsgesellschaft darf von den Einnahmen aus den Rechten,
-die sie aufgrund einer Repräsentationsvereinbarung wahrnimmt, andere Abzüge als zur
-Deckung der Verwaltungskosten nur vornehmen, soweit die beauftragende Verwertungsgesellschaft ausdrücklich zugestimmt hat.
+die sie auf Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung wahrnimmt, andere Abzüge als
+zur Deckung der Verwaltungskosten nur vornehmen, soweit die beauftragende Verwertungsgesellschaft ausdrücklich zugestimmt hat.
 
 § 46
 Verteilung
-(1) Die beauftragte Verwertungsgesellschaft verteilt die Einnahmen aus den Rechten, die sie aufgrund einer Repräsentationsvereinbarung wahrnimmt, entsprechend ihrem
-Verteilungsplan an die beauftragende Verwertungsgesellschaft.
-(2) Für die Verteilung durch die beauftragende Verwertungsgesellschaft an die von
-ihr vertretenen Berechtigten gelten die §§ 23 bis 32 mit der Maßgabe, dass die Verwertungsgesellschaft die Fristen nach § 28 Absatz 1 so zu bestimmen hat, dass die Einnahmen aus den Rechten spätestens sechs Monate nach Erhalt verteilt werden.
+(1) Für die Verteilung der Einnahmen aus den Rechten, die die beauftragte Verwertungsgesellschaft auf Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung wahrnimmt, ist der
+Verteilungsplan der beauftragten Verwertungsgesellschaft maßgeblich, soweit die Verwer-
+
+- 27 tungsgesellschaften in der Repräsentationsvereinbarung keine abweichenden Vereinbarungen treffen. Abweichende Vereinbarungen in der Repräsentationsvereinbarung müssen ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung ausschließen.
+(2) Von den Vorschriften über die Verteilungsfrist (§ 28) kann in der Repräsentationsvereinbarung nicht zum Nachteil der beauftragenden Verwertungsgesellschaft abgewichen werden.
+(3) Bezieht sich die Repräsentationsvereinbarung auf Rechte und Werke oder sonstige Schutzgegenstände, die zum Tätigkeitsbereich beider Verwertungsgesellschaften
+zählen, so hat die beauftragende Verwertungsgesellschaft die Verteilungsfrist (§ 28) so zu
+bestimmen, dass die Einnahmen aus den Rechten spätestens sechs Monate nach Erhalt
+an die von ihr vertretenen Berechtigten verteilt werden.
 
 § 47
 Informationspflichten
@@ -1482,15 +1430,11 @@
 hat, elektronisch mindestens über:
 1.
 
-die in diesem Geschäftsjahr der beauftragenden Verwertungsgesellschaft zugewiesenen Einnahmen aus denjenigen Rechten, die von der Repräsentationsvereinbarung umfasst sind, aufgeschlüsselt nach Kategorie und Art der Nutzung der Rechte;
+die in diesem Geschäftsjahr der beauftragenden Verwertungsgesellschaft zugewiesenen Einnahmen aus denjenigen Rechten, die von der Repräsentationsvereinbarung umfasst sind, aufgeschlüsselt nach Kategorie der Rechte und Art der Nutzung;
 
 2.
 
-die in diesem Geschäftsjahr an die beauftragende Verwertungsgesellschaft ausgeschütteten Einnahmen aus denjenigen Rechten, die von der Repräsentationsvereinbarung umfasst sind, aufgeschlüsselt nach Kategorie und Art der Nutzung der Rechte;
-
-- 27 -
-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
+die in diesem Geschäftsjahr an die beauftragende Verwertungsgesellschaft ausgeschütteten Einnahmen aus denjenigen Rechten, die von der Repräsentationsvereinbarung umfasst sind, aufgeschlüsselt nach Kategorie der Rechte und Art der Nutzung;
 
 3.
 
@@ -1515,7 +1459,7 @@
 die Beschlüsse der Mitgliederhauptversammlung, sofern die Beschlüsse für die
 Wahrnehmung der unter die Repräsentationsvereinbarung fallenden Rechte maßgeblich sind.
 
-Abschnitt 4
+- 28 Abschnitt 4
 Vermutungen; Außenseiter bei Kabelweitersendung
 
 § 48
@@ -1527,37 +1471,36 @@
 § 49
 Vermutung bei gesetzlichen Vergütungsansprüchen
 (1) Macht die Verwertungsgesellschaft einen Vergütungsanspruch nach § 27, § 54
-Absatz 1, § 54c Absatz 1, § 77 Absatz 2, § 85 Absatz 4, § 94 Absatz 4 oder § 137l Absatz
-5 des Urheberrechtsgesetzes geltend, so wird vermutet, dass sie die Rechte aller Rechtsinhaber wahrnimmt.
+Absatz 1, § 54c Absatz 1, § 77 Absatz 2, § 85 Absatz 4, § 94 Absatz 4 oder § 137l Absatz 5 des Urheberrechtsgesetzes geltend, so wird vermutet, dass sie die Rechte aller
+Rechtsinhaber wahrnimmt.
 (2) Ist mehr als eine Verwertungsgesellschaft zur Geltendmachung des Anspruchs
 berechtigt, so gilt die Vermutung nur, wenn der Anspruch von allen berechtigten Verwertungsgesellschaften gemeinsam geltend gemacht wird.
 (3) Soweit die Verwertungsgesellschaft Zahlungen auch für die Rechtsinhaber erhält,
 deren Rechte sie nicht wahrnimmt, hat sie den Nutzer von den Vergütungsansprüchen
 dieser Rechtsinhaber freizustellen.
 
-- 28 -
-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
-
 § 50
 Außenseiter bei Kabelweitersendung
 (1) Hat ein Rechtsinhaber die Wahrnehmung seines Rechts der Kabelweitersendung
-im Sinne des § 20b Absatz 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes keiner Verwertungsgesellschaft übertragen, so gilt die Verwertungsgesellschaft, die Rechte dieser Art wahrnimmt, als berechtigt, seine Rechte wahrzunehmen. Kommen dafür mehrere Verwertungsgesellschaften in Betracht, so gelten sie gemeinsam als berechtigt; wählt der
-Rechtsinhaber eine von ihnen aus, so gilt nur diese als berechtigt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rechte, die das Sendeunternehmen innehat, dessen Sendung weitergesendet wird.
+im Sinne des § 20b Absatz 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes keiner Verwertungsgesellschaft übertragen, so gilt die Verwertungsgesellschaft, die Rechte dieser Art wahrnimmt und der eine Erlaubnis (§ 77) erteilt wurde, als berechtigt, seine Rechte wahrzunehmen. Kommen dafür mehrere Verwertungsgesellschaften in Betracht, so gelten sie
+gemeinsam als berechtigt; wählt der Rechtsinhaber eine von ihnen aus, so gilt nur diese
+als berechtigt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rechte, die das Sendeunternehmen innehat, dessen Sendung weitergesendet wird.
 (2) Hat die Verwertungsgesellschaft, die nach Absatz 1 als berechtigt gilt, eine Vereinbarung über die Kabelweitersendung getroffen, so hat der Rechtsinhaber im Verhältnis
 zu dieser Verwertungsgesellschaft die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er ihr seine Rechte zur Wahrnehmung übertragen hätte. Seine Ansprüche verjähren in drei Jahren
 von dem Zeitpunkt an, in dem die Verwertungsgesellschaft nach dem Verteilungsplan
 oder den Wahrnehmungsbedingungen die Abrechnung der Kabelweitersendung vorzunehmen hat; die Verwertungsgesellschaft kann ihm eine Verkürzung durch Meldefristen
 oder auf ähnliche Weise nicht entgegenhalten.
 
-Abschnitt 5
+- 29 Abschnitt 5
 Vergriffene Werke
 
 § 51
 Vergriffene Werke
 (1) Es wird vermutet, dass eine Verwertungsgesellschaft, die Rechte der Vervielfältigung (§ 16 des Urheberrechtsgesetzes) und der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a
-des Urheberrechtsgesetzes) an vergriffenen Werken wahrnimmt, berechtigt ist, für ihren
-Tätigkeitsbereich Nutzern diese Rechte auch an Werken derjenigen Rechtsinhaber einzuräumen, die die Verwertungsgesellschaft nicht mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt haben, wenn
+des Urheberrechtsgesetzes) an vergriffenen Werken wahrnimmt und der eine Erlaubnis
+(§ 77) erteilt wurde, berechtigt ist, für ihren Tätigkeitsbereich Nutzern diese Rechte auch
+an Werken derjenigen Rechtsinhaber einzuräumen, die die Verwertungsgesellschaft nicht
+mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt haben, wenn
 1.
 
 es sich um vergriffene Werke handelt, die vor dem 1. Januar 1966 in Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen, Zeitschriften oder in anderen Schriften veröffentlicht wurden,
@@ -1579,13 +1522,10 @@
 
 die Rechtsinhaber nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntmachung der Eintragung gegenüber dem Register ihren Widerspruch gegen die beabsichtigte Wahrnehmung ihrer Rechte durch die Verwertungsgesellschaft erklärt haben.
 
-- 29 -
-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
-
 (2) Rechtsinhaber können der Wahrnehmung ihrer Rechte durch die Verwertungsgesellschaft jederzeit widersprechen.
-(3) Nimmt mehr als eine Verwertungsgesellschaft die Rechte gemäß Absatz 1 wahr,
-so gilt die Vermutung nach Absatz 1 nur, wenn die Rechte von allen Verwertungsgesellschaften gemeinsam wahrgenommen werden.
+(3) Ist mehr als eine Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung der Rechte gemäß
+Absatz 1 berechtigt, so gilt die Vermutung nach Absatz 1 nur, wenn die Rechte von allen
+Verwertungsgesellschaften gemeinsam wahrgenommen werden.
 (4) Soweit die Verwertungsgesellschaft Zahlungen auch für Rechtsinhaber erhält, die
 die Verwertungsgesellschaft nicht mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt haben,
 stellt sie den Nutzer von Ansprüchen dieser Rechtsinhaber frei. Wird vermutet, dass eine
@@ -1601,7 +1541,7 @@
 
 Titel des Werkes,
 
-2.
+- 30 2.
 
 Bezeichnung des Urhebers,
 
@@ -1637,10 +1577,6 @@
 Fälligkeit von Kosten, die Kostenvorschusspflicht, über Kostenbefreiungen, über die
 Verjährung, das Kostenfestsetzungsverfahren und die Rechtsbehelfe gegen die Kostenfestsetzung zu treffen.
 
-- 30 -
-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
-
 Abschnitt 6
 Informationspflichten; Rechnungslegung und Transparenzbericht
 
@@ -1650,12 +1586,12 @@
 § 53
 Information der Rechtsinhaber vor Zustimmung zur Wahrnehmung
 (1) Bevor die Verwertungsgesellschaft die Zustimmung des Rechtsinhabers zur
-Wahrnehmung seiner Rechte einholt, informiert sie den Rechtsinhaber über
+Wahrnehmung seiner Rechte einholt, informiert sie den Rechtsinhaber über:
 1.
 
 die ihm nach den §§ 9 bis 12 zustehenden Rechte einschließlich der in § 11 genannten Bedingungen sowie
 
-2.
+- 31 2.
 
 die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten, einschließlich der Abzüge zur Deckung der Verwaltungskosten.
 
@@ -1669,7 +1605,7 @@
 aus den Rechten verteilt hat, mindestens über:
 1.
 
-alle Kontaktdaten, die von der Verwertungsgesellschaft mit Zustimmung des Berechtigten dazu verwendet werden können, den Berechtigten zu ermitteln und ausfindig
+alle Kontaktdaten, die von der Verwertungsgesellschaft mit Zustimmung des Berechtigten dazu verwendet werden können, den Berechtigten festzustellen und ausfindig
 zu machen,
 
 2.
@@ -1685,7 +1621,7 @@
 4.
 
 den Zeitraum, in dem die Nutzungen, für die Einnahmen aus den Rechten an den
-Berechtigten verteilt wurden, stattgefunden haben, sofern nicht objektive Gründe im
+Berechtigten verteilt wurden, stattgefunden haben, sofern nicht sachliche Gründe im
 Zusammenhang mit Meldungen von Nutzern die Verwertungsgesellschaft daran hindern, diese Angaben zur Verfügung zu stellen,
 
 5.
@@ -1696,28 +1632,25 @@
 6.
 
 die in diesem Geschäftsjahr für andere Zwecke als zur Deckung der Verwaltungskosten vorgenommenen Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten, einschließlich
-
-- 31 -
-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
-
 gegebenenfalls vorgenommener Abzüge zur Förderung kulturell bedeutender Werke
 und Leistungen und für die Einrichtung und den Betrieb von Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen und
+
 7.
 
 sämtliche dem Berechtigten zugewiesenen, aber noch nicht ausgeschütteten Einnahmen aus den Rechten.
 
 § 55
 Informationen zu Werken und sonstigen Schutzgegenständen
-(1) Die Verwertungsgesellschaft informiert die Verwertungsgesellschaften, für die sie
-auf der Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung Rechte wahrnimmt, die Rechtsinhaber und die Nutzer jeweils auf begründete Anfrage unverzüglich, kostenlos und elektronisch mindestens über:
+(1) Die Verwertungsgesellschaft informiert die Rechtsinhaber, die Verwertungsgesellschaften, für die sie auf der Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung Rechte
+wahrnimmt, und die Nutzer jeweils auf hinreichend begründete Anfrage unverzüglich und
+elektronisch mindestens über:
 1.
 
 die Werke oder sonstigen Schutzgegenstände sowie die Rechte, die sie unmittelbar
 oder auf Grundlage von Repräsentationsvereinbarungen wahrnimmt, und die jeweils
 umfassten Gebiete oder
 
-2.
+- 32 2.
 
 die Arten von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen sowie die Rechte, die sie
 unmittelbar oder auf Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung wahrnimmt, und
@@ -1728,6 +1661,7 @@
 Maßnahmen ergreifen, um die Richtigkeit und Integrität der Informationen zu schützen,
 um ihre Weiterverwendung zu kontrollieren und um wirtschaftlich sensible Informationen
 zu schützen.
+(3) Die Verwertungsgesellschaft kann die Erteilung der Informationen von der Erstattung der damit verbundenen Kosten abhängig machen, soweit dies angemessen ist.
 
 § 56
 Informationen für die Allgemeinheit
@@ -1743,79 +1677,65 @@
 
 3.
 
-die Standardnutzungsverträge und die Tarife einschließlich Ermäßigungen,
+die Standardnutzungsverträge,
 
 4.
 
-die von ihr geschlossenen Gesamtverträge,
+die Tarife und die Standardvergütungssätze, jeweils einschließlich Ermäßigungen,
 
 5.
 
-eine Liste der Personen, die kraft Gesetzes oder nach dem Statut zur Vertretung der
-Verwertungsgesellschaft berechtigt sind,
+die von ihr geschlossenen Gesamtverträge,
 
 6.
 
-den Verteilungsplan,
+eine Liste der Personen, die kraft Gesetzes oder nach dem Statut zur Vertretung der
+Verwertungsgesellschaft berechtigt sind,
 
 7.
 
-die allgemeinen Grundsätze für die zur Deckung der Verwaltungskosten vorgenommenen Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten,
-
-- 32 -
-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
+den Verteilungsplan,
 
 8.
 
-die allgemeinen Grundsätze für die für andere Zwecke als zur Deckung der Verwaltungskosten vorgenommenen Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten, einschließlich gegebenenfalls vorgenommener Abzüge zur Förderung kulturell bedeutender Werke und für die Einrichtung und den Betrieb von Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen,
+die allgemeinen Grundsätze für die zur Deckung der Verwaltungskosten vorgenommenen Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten,
 
 9.
 
-die allgemeinen Grundsätze für die Verwendung der nicht verteilbaren Einnahmen
-aus den Rechten,
+die allgemeinen Grundsätze für die für andere Zwecke als zur Deckung der Verwaltungskosten vorgenommenen Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten, einschließlich gegebenenfalls vorgenommener Abzüge zur Förderung kulturell bedeutender Werke und Leistungen und für die Einrichtung und den Betrieb von Vorsorgeund Unterstützungseinrichtungen,
 
-10. eine Aufstellung der von ihr geschlossenen Repräsentationsvereinbarungen und die
+10. die allgemeinen Grundsätze für die Verwendung der nicht verteilbaren Einnahmen
+aus den Rechten,
+11. eine Aufstellung der von ihr geschlossenen Repräsentationsvereinbarungen und die
 Namen der Verwertungsgesellschaften, mit denen die Verträge geschlossen wurden,
-11. die Regelungen zum Beschwerdeverfahren nach § 33 sowie die Angabe, in welchen
+12. die Regelungen zum Beschwerdeverfahren nach § 33 sowie die Angabe, in welchen
 Streitfällen die Schiedsstelle nach den §§ 92 bis 94 angerufen werden kann,
-12. die Regelungen gemäß § 63 zur Berichtigung der Daten, auf die in § 61 Absatz 2 Bezug genommen wird, und zur Berichtigung der Informationen nach § 62 Absatz 1.
-(2) Die Verwertungsgesellschaft hält die Informationen auf dem aktuellen Stand.
+13. die Regelungen gemäß § 63 zur Berichtigung der Daten, auf die in § 61 Absatz 2 Bezug genommen wird, und zur Berichtigung der Informationen nach § 62 Absatz 1.
+
+- 33 (2) Die Verwertungsgesellschaft hält die Informationen auf dem aktuellen Stand.
 
 Unterabschnitt 2
 Rechnungslegung und Transparenzbericht
 
 § 57
 Jahresabschluss und Lagebericht
-(1) Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben wird, einen aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Kapitalflussrechnung und Anhang bestehenden Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen. Die Offenlegung ist spätestens zum Ablauf von acht Monaten nach dem Schluss des Geschäftsjahres zu bewirken.
-Der Bestätigungsvermerk ist mit seinem vollen Wortlaut wiederzugeben.
+(1) Die Verwertungsgesellschaft hat, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer
+Kapitalgesellschaft betrieben wird, einen aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Kapitalflussrechnung und Anhang bestehenden Jahresabschluss und einen Lagebericht nach
+den für große Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs
+aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen. Die Offenlegung ist spätestens zum Ablauf von acht Monaten nach dem Schluss des Geschäftsjahres zu bewirken. Der Bestätigungsvermerk ist mit seinem vollen Wortlaut wiederzugeben.
 (2) Die Prüfung des Jahresabschlusses umfasst auch die Prüfung, ob die Pflichten
-nach § 24 erfüllt sind und die Wertansätze und die Zuordnung der Konten unter Beachtung des Grundsatzes der Stetigkeit sachgerecht und nachvollziehbar erfolgt sind, sowie
-die Prüfung, ob die Vorgaben des § 25 Nummer 2 und 4 eingehalten worden sind. Das
-Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.
+nach den §§ 24 und 28 Absatz 4 erfüllt und die Wertansätze und die Zuordnung der Konten unter Beachtung des Grundsatzes der Stetigkeit sachgerecht und nachvollziehbar
+erfolgt sind, sowie die Prüfung, ob die Vorgaben des § 25 Nummer 2 und 4 eingehalten
+worden sind. Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.
 (3) Weiter gehende gesetzliche Vorschriften über die Rechnungslegung und Prüfung
 bleiben unberührt.
 
 § 58
 Jährlicher Transparenzbericht
 (1) Die Verwertungsgesellschaft erstellt spätestens acht Monate nach dem Schluss
-des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr einen Transparenzbericht (jährlicher Transparenzbericht).
-
-- 33 (2) Der jährliche Transparenzbericht muss
-ge aufgeführten Angaben enthalten.
-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
-
-mindestens
-
-die
-
-in
-
-der
-
-Anla-
-
+des Geschäftsjahres einen Transparenzbericht (jährlicher Transparenzbericht) für dieses
+Geschäftsjahr.
+(2) Der jährliche Transparenzbericht muss mindestens die in der Anlage aufgeführten Angaben enthalten.
 (3) Die Finanzinformationen nach Nummer 1 Buchstabe g der Anlage sowie der Inhalt des gesonderten Berichts nach Nummer 1 Buchstabe h der Anlage sind einer prüferischen Durchsicht durch einen Abschlussprüfer zu unterziehen. Die Vorschriften über die
 Bestellung des Abschlussprüfers sind auf die prüferische Durchsicht entsprechend anzuwenden. Der Abschlussprüfer fasst das Ergebnis der prüferischen Durchsicht in einer Bescheinigung zum jährlichen Transparenzbericht zusammen.
 (4) Die Verwertungsgesellschaft veröffentlicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 den
@@ -1823,6 +1743,8 @@
 etwaiger Beanstandungen, jeweils im vollen Wortlaut, auf ihrer Internetseite. Der jährliche
 Transparenzbericht muss dort mindestens fünf Jahre lang öffentlich zugänglich bleiben.
 
+- 34 -
+
 Teil 3
 Besondere Vorschriften für die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken
 
@@ -1840,12 +1762,9 @@
 § 60
 Nicht anwendbare Vorschriften
 (1) Im Verhältnis zum Rechtsinhaber ist § 9 Satz 2 nicht anzuwenden.
-(2) Im Verhältnis zum Nutzer sind § 34 Absatz 1 Satz 1 und die §§ 35 und 37 nicht
-anzuwenden.
-
-- 34 -
-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
+(2) Im Verhältnis zum Nutzer sind § 34 Absatz 1 Satz 1 sowie die §§ 35, 37 und 38
+nicht anzuwenden. Für die Vergütung, die die Verwertungsgesellschaft aufgrund der von
+ihr wahrgenommenen Rechte fordert, gilt § 39 entsprechend.
 
 § 61
 Besondere Anforderungen an Verwertungsgesellschaften
@@ -1861,9 +1780,9 @@
 
 für jedes Musikwerk und jeden Teil eines Musikwerks, an dem sie Online-Rechte
 wahrnimmt, die Online-Rechte, und zwar vollständig oder teilweise und in Bezug auf
-jedes umfasste Gebiet, sowie den zugehörigen Berechtigten bestimmen können;
+jedes umfasste Gebiet, sowie den zugehörigen Rechtsinhaber bestimmen können;
 
-3.
+- 35 3.
 
 eindeutige Kennungen verwenden, um Rechtsinhaber und Musikwerke zu bestimmen, unter möglichst weitgehender Berücksichtigung der freiwilligen branchenüblichen Standards und Praktiken, die auf internationaler Ebene entwickelt wurden;
 
@@ -1874,9 +1793,9 @@
 
 § 62
 Informationen zu Musikwerken und Online-Rechten
-(1) Die Verwertungsgesellschaft informiert auf begründete Anfrage die Anbieter von
-Online-Diensten, die Rechtsinhaber und andere Verwertungsgesellschaften elektronisch
-über:
+(1) Die Verwertungsgesellschaft informiert auf hinreichend begründete Anfrage Anbieter von Online-Diensten, Berechtigte, Rechtsinhaber, deren Rechte sie auf Grundlage
+einer Repräsentationsvereinbarung wahrnimmt, und andere Verwertungsgesellschaften
+elektronisch über:
 1.
 
 die Musikwerke, an denen sie aktuell Online-Rechte wahrnimmt,
@@ -1900,10 +1819,6 @@
 (2) Ist ein Antrag begründet, berichtigt die Verwertungsgesellschaft die Daten oder
 die Informationen unverzüglich.
 
-- 35 -
-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
-
 § 64
 Elektronische Übermittlung von Informationen
 (1) Die Verwertungsgesellschaft ermöglicht jedem Berechtigten, elektronisch Informationen zu seinen Musikwerken und zu Online-Rechten an diesen Werken sowie zu den
@@ -1911,10 +1826,9 @@
 beauftragt hat. Dabei berücksichtigen die Verwertungsgesellschaft und die Berechtigten
 so weit wie möglich die freiwilligen branchenüblichen Standards und Praktiken für den
 Datenaustausch, die auf internationaler Ebene entwickelt wurden.
-(2) Im Rahmen von Repräsentationsvereinbarungen gilt Absatz 1 für die Berechtigten der beauftragenden Verwertungsgesellschaft, soweit die Verwertungsgesellschaften
-keine abweichende Vereinbarung treffen.
+(2) Im Rahmen von Repräsentationsvereinbarungen gilt Absatz 1 auch für die Berechtigten der beauftragenden Verwertungsgesellschaft, soweit die Verwertungsgesellschaften keine abweichende Vereinbarung treffen.
 
-§ 65
+- 36 § 65
 Überwachung von Nutzungen
 Die Verwertungsgesellschaft überwacht die Nutzung von Musikwerken durch den Anbieter eines Online-Dienstes, soweit sie an diesen Online-Rechte für die Musikwerke gebietsübergreifend vergeben hat.
 
@@ -1935,11 +1849,6 @@
 Ebene entwickelten Standards und Praktiken entspricht.
 (3) Der Anbieter eines Online-Dienstes kann die Annahme einer Abrechnung aufgrund ihres Formats nicht ablehnen, wenn die Abrechnung einem nach Absatz 2 Satz 2
 angebotenen Abrechnungsformat entspricht.
-
-- 36 -
-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
-
 (4) Bei der Abrechnung sind auf Grundlage der Daten nach § 61 Absatz 2 die Werke
 und Online-Rechte sowie deren tatsächliche Nutzung anzugeben, soweit dies auf der
 Grundlage der Meldung möglich ist.
@@ -1950,7 +1859,8 @@
 Verteilung der Einnahmen aus den Rechten; Informationen
 (1) Die Verwertungsgesellschaft verteilt die Einnahmen aus der gebietsübergreifenden Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken nach deren Einziehung unverzüglich
 nach Maßgabe des Verteilungsplans an die Berechtigten, es sei denn, dies ist aus Gründen, die dem Anbieter eines Online-Dienstes zuzurechnen sind, nicht möglich.
-(2) Bei jeder Ausschüttung informiert die Verwertungsgesellschaft den Berechtigten
+
+- 37 (2) Bei jeder Ausschüttung informiert die Verwertungsgesellschaft den Berechtigten
 mindestens über:
 1.
 
@@ -1974,16 +1884,11 @@
 Repräsentationszwang
 (1) Eine Verwertungsgesellschaft, die bereits gebietsübergreifend Online-Rechte an
 Musikwerken für mindestens eine andere Verwertungsgesellschaft vergibt oder anbietet,
-schließt auf Verlangen einer Verwertungsgesellschaft, die selbst keine gebietsübergreifenden Online-Rechte an ihren Musikwerken vergibt oder anbietet, eine Repräsentationsvereinbarung ab. Die Verpflichtung besteht nur hinsichtlich der Kategorie von OnlineRechten an Musikwerken, die die Verwertungsgesellschaft bereits gebietsübergreifend
-vergibt.
+ist verpflichtet, auf Verlangen einer Verwertungsgesellschaft, die selbst keine gebietsübergreifenden Online-Rechte an ihren Musikwerken vergibt oder anbietet, eine Repräsentationsvereinbarung abzuschließen. Die Verpflichtung besteht nur hinsichtlich der Kategorie von Online-Rechten an Musikwerken, die die Verwertungsgesellschaft bereits gebietsübergreifend vergibt.
 (2) Die Verwertungsgesellschaft antwortet auf ein Verlangen nach Absatz 1 schriftlich und unverzüglich und teilt dabei die zentralen Bedingungen mit, zu denen sie gebietsübergreifend Online-Rechte an Musikwerken vergibt oder anbietet.
 (3) Repräsentationsvereinbarungen, in denen eine Verwertungsgesellschaft mit der
 exklusiven gebietsübergreifenden Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken beauftragt wird, sind unzulässig.
 
-- 37 -
-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
-
 § 70
 Informationen der beauftragenden Verwertungsgesellschaft
 (1) Die beauftragende Verwertungsgesellschaft stellt der beauftragten Verwertungsgesellschaft diejenigen Informationen über ihre Musikwerke zur Verfügung, die für die
@@ -1996,18 +1901,19 @@
 der beauftragenden Verwertungsgesellschaft die Kosten in Rechnung zu stellen, die
 für die Erfüllung der Anforderungen vernünftigerweise entstanden sind, oder
 
-2.
+- 38 2.
 
 diejenigen Werke von der Wahrnehmung auszuschließen, zu denen nur unzureichende oder nicht verwendbare Informationen vorliegen.
 
 § 71
 Informationen der Mitglieder und Berechtigten bei Repräsentation
-Die beauftragende Verwertungsgesellschaft informiert ihre Berechtigten und ihre Mitglieder über die zentralen Bedingungen der von ihr abgeschlossenen Repräsentationsvereinbarungen.
+Die beauftragende Verwertungsgesellschaft informiert ihre Mitglieder und ihre Berechtigten über die zentralen Bedingungen der von ihr abgeschlossenen Repräsentationsvereinbarungen.
 
 § 72
 Zugang zur gebietsübergreifenden Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken
-Eine Verwertungsgesellschaft, die bis zum 10. April 2017 Online-Rechte an Musikwerken gebietsübergreifend weder vergibt noch anbietet und auch keine Repräsentationsvereinbarung nach § 69 abgeschlossen hat, ermöglicht dem Berechtigten seine Online-Rechte gebietsübergreifend anderweitig zu vergeben. Die Verwertungsgesellschaft ist
-dabei verpflichtet, auf Verlangen des Berechtigten Online-Rechte an Musikwerken weiterhin zur Vergabe in einzelnen Gebieten wahrzunehmen.
+Eine Verwertungsgesellschaft, die bis zum 10. April 2017 Online-Rechte an Musikwerken gebietsübergreifend weder vergibt noch anbietet und auch keine Repräsentationsvereinbarung nach § 69 abgeschlossen hat, ermöglicht es dem Berechtigten, seine
+Online-Rechte gebietsübergreifend anderweitig zu vergeben. Die Verwertungsgesellschaft
+ist dabei verpflichtet, auf Verlangen des Berechtigten Online-Rechte an Musikwerken weiterhin zur Vergabe in einzelnen Gebieten wahrzunehmen.
 
 § 73
 Wahrnehmung bei Repräsentation
@@ -2017,16 +1923,14 @@
 (3) Verwaltungskosten dürfen die Kosten nicht übersteigen, die der beauftragten
 Verwertungsgesellschaft vernünftigerweise entstanden sind.
 
-- 38 -
-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
-
 § 74
 Ausnahme für Hörfunk- und Fernsehprogramme
 Dieser Teil findet keine Anwendung, soweit die Verwertungsgesellschaft auf der
 Grundlage einer freiwilligen Bündelung der notwendigen Online-Rechte und unter Beachtung der Wettbewerbsregeln gemäß den Artikeln 101 und 102 des Vertrages über die
 Arbeitsweise der Europäischen Union gebietsübergreifend Online-Rechte an Musikwerken an Sendeunternehmen vergibt, die diese benötigen, um ihre Hörfunk- oder Fernsehprogramme zeitgleich mit der Sendung oder danach sowie sonstige Online-Inhalte, einschließlich Vorschauen, die ergänzend zur ersten Sendung von dem oder für das Sendeunternehmen produziert wurden, öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.
 
+- 39 -
+
 Teil 4
 Aufsicht
 
@@ -2046,21 +1950,27 @@
 des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und
 verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 72) ordnungsgemäß einhält.
 (3) Soweit eine Aufsicht über die Verwertungsgesellschaft aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften ausgeübt wird, ist sie im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde nach
-§ 75 Absatz 1 auszuüben.
-
-- 39 -
-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
+§ 75 Absatz 1 auszuüben. Die Unabhängigkeit der für den Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörden bleibt unberührt.
 
 § 77
 Erlaubnis
 (1) Eine Verwertungsgesellschaft bedarf der Erlaubnis, wenn sie Urheberrechte oder
 verwandte Schutzrechte wahrnimmt, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben.
-(2) Absatz 1 gilt nicht für eine Verwertungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen
-Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über
-den Europäischen Wirtschaftsraum.
+(2) Eine Verwertungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
+Wirtschaftsraum bedarf abweichend von Absatz 1 einer Erlaubnis nur für die Wahrnehmung
+1.
 
-§ 78
+der in § 49 Absatz 1 genannten Vergütungsansprüche,
+
+2.
+
+des in § 50 genannten Rechts oder
+
+3.
+
+der in § 51 genannten Rechte an vergriffenen Werken.
+
+- 40 § 78
 Antrag auf Erlaubnis
 Die Erlaubnis wird auf schriftlichen Antrag der Verwertungsgesellschaft von der Aufsichtsbehörde erteilt. Dem Antrag sind beizufügen:
 1.
@@ -2069,7 +1979,7 @@
 
 2.
 
-Namen, Anschrift und Staatsangehörigkeit der nach Gesetz oder Statut zur Vertretung der Verwertungsgesellschaft berechtigten Personen,
+Namen und Anschrift der nach Gesetz oder Statut zur Vertretung der Verwertungsgesellschaft berechtigten Personen,
 
 3.
 
@@ -2084,7 +1994,7 @@
 
 § 79
 Versagung der Erlaubnis
-Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn
+(1) Die Erlaubnis nach § 77 Absatz 1 darf nur versagt werden, wenn
 1.
 
 das Statut der Verwertungsgesellschaft nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht,
@@ -2097,22 +2007,24 @@
 
 die wirtschaftliche Grundlage der Verwertungsgesellschaft eine wirksame Wahrnehmung der Rechte nicht erwarten lässt.
 
+(2) Für die Erlaubnis nach § 77 Absatz 2 gilt Absatz 1 entsprechend; die Versagungsgründe nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind nicht anzuwenden.
+
 § 80
 Widerruf der Erlaubnis
-Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis widerrufen, wenn
-
-- 40 -
-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
-
+(1) Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis nach § 77 Absatz 1 widerrufen, wenn
 1.
 
-einer der Versagungsgründe des § 79 bei Erteilung der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde nicht bekannt war oder nachträglich eingetreten ist und dem Mangel nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde zu setzenden Frist abgeholfen wird oder
+einer der Versagungsgründe des § 79 Absatz 1 bei Erteilung der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde nicht bekannt war oder nachträglich eingetreten ist und dem Mangel
+nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde zu setzenden Frist abgeholfen wird
+oder
 
 2.
 
 die Verwertungsgesellschaft einer der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen trotz Abmahnung durch die Aufsichtsbehörde wiederholt zuwiderhandelt.
 
+- 41 (2) Die Erlaubnis nach § 77 Absatz 2 kann die Aufsichtsbehörde nicht nach Absatz 1
+Nummer 2 widerrufen.
+
 § 81
 Zusammenarbeit bei Erlaubnis und Widerruf der Erlaubnis
 Über Anträge auf Erteilung der Erlaubnis und über den Widerruf der Erlaubnis entscheidet die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt. Gelingt es
@@ -2121,12 +2033,11 @@
 
 § 82
 Anzeige
-Bedarf die Verwertungsgesellschaft keiner Erlaubnis nach § 77 Absatz 1, so zeigt sie
-der Aufsichtsbehörde die Aufnahme einer Wahrnehmungstätigkeit unverzüglich schriftlich
-an, wenn sie
+Bedarf die Verwertungsgesellschaft keiner Erlaubnis nach § 77, so zeigt sie der Aufsichtsbehörde die Aufnahme einer Wahrnehmungstätigkeit unverzüglich schriftlich an,
+wenn sie
 1.
 
-ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und im Inland tätig ist oder
+ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wahrnimmt, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben oder
 
 2.
 
@@ -2142,11 +2053,7 @@
 Wahrnehmungstätigkeit ohne Erlaubnis oder Anzeige
 Wird eine Verwertungsgesellschaft ohne die erforderliche Erlaubnis oder Anzeige tätig, so kann sie die von ihr wahrgenommenen Urheberrechte und verwandten Schutzrechte, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, nicht geltend machen. Das Strafantragsrecht (§ 109 des Urheberrechtsgesetzes) steht ihr nicht zu.
 
-- 41 -
-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
-
-§ 85
+- 42 § 85
 Befugnisse der Aufsichtsbehörde
 (1) Die Aufsichtsbehörde kann alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Verwertungsgesellschaft die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt.
 (2) Die Aufsichtsbehörde kann einer Verwertungsgesellschaft die Fortsetzung des
@@ -2162,13 +2069,14 @@
 
 (3) Die Aufsichtsbehörde kann von der Verwertungsgesellschaft jederzeit Auskunft
 über alle die Geschäftsführung betreffenden Angelegenheiten sowie die Vorlage der Geschäftsbücher und anderer geschäftlicher Unterlagen verlangen.
-(4) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, durch Beauftragte an Gremiensitzungen der
-Verwertungsgesellschaft teilzunehmen. Die Verwertungsgesellschaft hat die Aufsichtsbehörde rechtzeitig über Gremiensitzungen zu informieren.
+(4) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, durch Beauftragte an der Mitgliederhauptversammlung sowie den Sitzungen des Aufsichtsrats, des Verwaltungsrats, des Aufsichtsgremiums, der Vertretung der Delegierten (§ 20) sowie aller Ausschüsse dieser Gremien
+teilzunehmen. Die Verwertungsgesellschaft hat die Aufsichtsbehörde rechtzeitig über
+Termine nach Satz 1 zu informieren.
 (5) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass ein nach Gesetz oder Statut zur
 Vertretung der Verwertungsgesellschaft Berechtigter die für die Ausübung seiner Tätigkeit
 erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, so setzt die Aufsichtsbehörde der Verwertungsgesellschaft eine Frist zu seiner Abberufung. Die Aufsichtsbehörde kann ihm bis zum Ablauf dieser Frist die weitere Ausübung seiner Tätigkeit untersagen, wenn dies zur Abwendung schwerer Nachteile erforderlich ist.
 (6) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Organisation einer Erlaubnis nach
-§ 77 Absatz 1 bedarf, so kann die Aufsichtsbehörde von ihr die zur Prüfung der Erlaubnispflichtigkeit erforderlichen Auskünfte und Unterlagen verlangen.
+§ 77 bedarf, so kann die Aufsichtsbehörde von ihr die zur Prüfung der Erlaubnispflichtigkeit erforderlichen Auskünfte und Unterlagen verlangen.
 
 § 86
 Befugnisse der Aufsichtsbehörde bei Verwertungsgesellschaften mit Sitz in einem
@@ -2181,11 +2089,7 @@
 (2) Die Aufsichtsbehörde kann sich in den Fällen des Absatzes 1 auch an die gemäß
 Artikel 41 der Richtlinie 2014/26/EU eingerichtete Sachverständigengruppe wenden.
 
-- 42 -
-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
-
-§ 87
+- 43 § 87
 Informationsaustausch mit Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
 (1) Die Aufsichtsbehörde beantwortet ein begründetes Auskunftsersuchen der Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, das im Zusammenhang mit einer in Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU erlassenen Vorschrift dieses
 Gesetzes steht, unverzüglich.
@@ -2195,15 +2099,20 @@
 
 § 88
 Unterrichtungspflicht der Verwertungsgesellschaft
-(1) Die Verwertungsgesellschaft, die ihren Sitz im Inland hat, zeigt der Aufsichtsbehörde unverzüglich jeden Wechsel der nach Gesetz oder Statut zu ihrer Vertretung berechtigten Personen an.
-(2) Die Verwertungsgesellschaft, die ihren Sitz im Inland hat, übermittelt der Aufsichtsbehörde unverzüglich abschriftlich:
+(1) Die Verwertungsgesellschaft, die Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte
+wahrnimmt, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, zeigt der Aufsichtsbehörde
+unverzüglich jeden Wechsel der nach Gesetz oder Statut zu ihrer Vertretung berechtigten
+Personen an.
+(2) Die Verwertungsgesellschaft, die Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte
+wahrnimmt, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, übermittelt der Aufsichtsbehörde unverzüglich abschriftlich
 1.
 
 das Statut und dessen Änderung,
 
 2.
 
-die Tarife und Standardnutzungsverträge sowie deren Änderung,
+die Tarife, die Standardvergütungssätze und die Standardnutzungsverträge sowie
+deren Änderung,
 
 3.
 
@@ -2215,7 +2124,9 @@
 
 5.
 
-die Beschlüsse der Mitgliederhauptversammlung, des Aufsichtsrats, des Verwaltungsrats, des Beirats oder des Aufsichtsgremiums und aller Ausschüsse dieser Gremien,
+die Beschlüsse der Mitgliederhauptversammlung, des Aufsichtsrats, des Verwaltungsrats, des Aufsichtsgremiums sowie des Gremiums, in dem die Berechtigten, die nicht
+Mitglied sind, gemäß § 20 Absatz 2 Nummer 4 stimmberechtigt mitwirken, und aller
+Ausschüsse dieser Gremien,
 
 6.
 
@@ -2226,36 +2137,43 @@
 
 die Entscheidungen in gerichtlichen oder behördlichen Verfahren, in denen die Verwertungsgesellschaft Partei ist, soweit die Aufsichtsbehörde dies verlangt.
 
-§ 89
+(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für eine Verwertungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
+
+- 44 § 89
 Anzuwendendes Verfahrensrecht
-(1) Für die Verwaltungstätigkeit der Aufsichtsbehörde gilt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz.
+(1) Für die Verwaltungstätigkeit der Aufsichtsbehörde gilt, soweit in diesem Gesetz
+nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz.
+(2) Jedermann kann die Aufsichtsbehörde darüber informieren, dass die Verwertungsgesellschaft seiner Ansicht nach gegen eine ihr nach diesem Gesetz obliegende
+Verpflichtung verstößt.
+(3) Auf die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, findet das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz mit der Maßgabe Anwendung, dass die Höhe des Zwangsgeldes bis zu einhunderttausend Euro betragen kann.
+(4) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Aufsichtsbehörde einen Verstoß gegen dieses Gesetz auch feststellen, nachdem dieser beendet ist.
+(5) Die Aufsichtsbehörde kann Entscheidungen über Maßnahmen nach diesem Gesetz einschließlich Entscheidungen, denen gemäß im Einzelfall kein Anlass für Maßnahmen besteht, auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Dies gilt auch für die Begründung dieser Maßnahmen und Entscheidungen.
 
-- 43 -
+§ 90
+Aufsicht über abhängige Verwertungseinrichtungen
+(1) Eine abhängige Verwertungseinrichtung (§ 3) bedarf der Erlaubnis nur, wenn sie
+die in § 77 Absatz 2 genannten Rechte wahrnimmt. Das gilt nicht, wenn alle Verwertungsgesellschaften, die Anteile an dieser Einrichtung halten oder sie beherrschen, über eine
+Erlaubnis verfügen.
+(2) Die abhängige Verwertungseinrichtung hat der Aufsichtsbehörde die Aufnahme
+einer Wahrnehmungstätigkeit unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn sie keiner Erlaubnis bedarf und
+1.
 
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
+Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wahrnimmt, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben oder
 
-(2) Auf die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, findet das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz mit der Maßgabe Anwendung, dass die Höhe des Zwangsgeldes bis zu einhunderttausend Euro betragen kann.
-(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Aufsichtsbehörde einen Verstoß gegen dieses Gesetz auch feststellen, nachdem dieser beendet ist.
-(4) Die Aufsichtsbehörde kann Entscheidungen über Maßnahmen nach diesem Gesetz einschließlich Entscheidungen, denen gemäß im Einzelfall kein Anlass für Maßnahmen besteht, auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Dies gilt auch für die Begründung dieser Maßnahmen und Entscheidungen.
+2.
 
-§ 90
-Aufsicht über abhängige Verwertungseinrichtungen
-(1) Für abhängige Verwertungseinrichtungen (§ 3) gelten die Vorschriften dieses
-Teils mit Ausnahme der §§ 77 bis 81 entsprechend.
-(2) Die abhängige Verwertungseinrichtung zeigt der Aufsichtsbehörde die Aufnahme
-der Wahrnehmungstätigkeit auch dann gemäß § 82 unverzüglich schriftlich an, wenn sie
-ihren Sitz im Inland hat und im Inland tätig ist.
+ihren Sitz im Inland hat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
+oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum tätig ist.
+
+(3) Im Übrigen gelten für die abhängige Verwertungseinrichtung die Vorschriften dieses Teils entsprechend.
 
 § 91
 Aufsicht über unabhängige Verwertungseinrichtungen
-(1) Für unabhängige Verwertungseinrichtungen (§ 4) gelten die §§ 75, 76, 85 Absatz
-1 bis 3 sowie die §§ 86 und 87 entsprechend.
+(1) Für unabhängige Verwertungseinrichtungen (§ 4) gelten die §§ 75, 76, 85 Absatz 1 bis 3 sowie die §§ 86 und 87 entsprechend.
 (2) Die unabhängige Verwertungseinrichtung, die ihren Sitz im Inland hat oder die
-solche Urheberrechte oder verwandten Schutzrechte wahrnimmt, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, zeigt der Aufsichtsbehörde die Aufnahme der Wahrnehmungstätigkeit unverzüglich schriftlich an. § 84 gilt entsprechend.
-
-- 44 -
+solche Urheberrechte oder verwandten Schutzrechte wahrnimmt, die sich aus dem Urhe-
 
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
+- 45 berrechtsgesetz ergeben, zeigt der Aufsichtsbehörde die Aufnahme der Wahrnehmungstätigkeit unverzüglich schriftlich an. § 84 gilt entsprechend.
 
 Teil 5
 Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung
@@ -2276,7 +2194,7 @@
 
 2.
 
-die Vergütungspflicht für Geräte und Speichermedien nach § 54 oder § 54c des Urheberrechtsgesetzes,
+die Vergütungspflicht für Geräte und Speichermedien nach § 54 des Urheberrechtsgesetzes oder die Betreibervergütung nach § 54c des Urheberrechtsgesetzes,
 
 3.
 
@@ -2292,17 +2210,11 @@
 Verwertungsgesellschaften können die Schiedsstelle anrufen, um eine selbständige
 empirische Untersuchung zur Ermittlung der nach § 54a Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes maßgeblichen Nutzung durchführen zu lassen.
 
-§ 94
+- 46 § 94
 Zuständigkeit für Streitfälle über die gebietsübergreifende Vergabe von OnlineRechten an Musikwerken
 Die Schiedsstelle kann von jedem Beteiligten angerufen werden in Streitfällen zwischen einer im Inland ansässigen Verwertungsgesellschaft, die gebietsübergreifend Online-Rechte an Musikwerken vergibt, und Anbietern von Online-Diensten, Rechtsinhabern
-
-- 45 -
-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
-
 oder anderen Verwertungsgesellschaften, soweit Rechte und Pflichten der Beteiligten
-nach Teil 3 oder nach § 34 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 oder den §§ 36, 38 oder 43
-betroffen sind.
+nach Teil 3 oder nach § 34 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, § 36, § 39 oder § 43 betroffen sind.
 
 § 95
 Allgemeine Verfahrensregeln
@@ -2327,14 +2239,9 @@
 (1) Der Antragsteller kann den Antrag zurücknehmen, ohne Einwilligung des Antragsgegners in Verfahren mit mündlicher Verhandlung jedoch nur bis zu deren Beginn.
 (2) Wird der Antrag zurückgenommen, so trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragsgegners.
 
-§ 99
+- 47 § 99
 Schriftliches Verfahren und mündliche Verhandlung
 (1) Das Verfahren wird vorbehaltlich des Absatzes 2 schriftlich durchgeführt.
-
-- 46 -
-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
-
 (2) Die Schiedsstelle beraumt eine mündliche Verhandlung an, wenn einer der Beteiligten dies beantragt und die anderen Beteiligten zustimmen, oder wenn sie dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur gütlichen Beilegung des Streitfalls für zweckmäßig hält.
 
 § 100
@@ -2363,13 +2270,9 @@
 § 102
 Gütliche Streitbeilegung; Vergleich
 (1) Die Schiedsstelle wirkt auf eine gütliche Beilegung des Streitfalles hin.
-(2) Kommt ein Vergleich zustande, so muss er in einem besonderen Schriftstück
-niedergelegt und unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von dem Vorsitzenden und den Beteiligten unterschrieben werden. Aus einem vor der Schiedsstelle geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt; § 797a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
-
-- 47 -
-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
 
+- 48 (2) Kommt ein Vergleich zustande, so muss er in einem besonderen Schriftstück
+niedergelegt und unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von dem Vorsitzenden und den Beteiligten unterschrieben werden. Aus einem vor der Schiedsstelle geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt; § 797a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
 (3) Der Vorsitzende kann die Beteiligten mit ihrem Einverständnis zu einem Vergleichsversuch ohne Zuziehung der Beisitzer laden. Er ist dazu verpflichtet, wenn beide
 Beteiligte dies beantragen.
 
@@ -2378,7 +2281,7 @@
 (1) Die Schiedsstelle kann ein Verfahren aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass ein
 anderes bei ihr anhängiges Verfahren von Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens
 sein wird.
-(2) Während der Aussetzung ist die Frist zur Unterbreitung eines Einigungsvorschlages nach § 105 Absatz 1 gehemmt.
+(2) Während der Aussetzung ist die Frist zur Unterbreitung eines Einigungsvorschlags nach § 105 Absatz 1 gehemmt.
 
 § 104
 Aufklärung des Sachverhalts
@@ -2394,17 +2297,15 @@
 (1) Die Schiedsstelle unterbreitet den Beteiligten innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Antrags einen Einigungsvorschlag. Die Frist kann mit Zustimmung aller Beteiligten um jeweils ein halbes Jahr verlängert werden.
 (2) Der Einigungsvorschlag ist zu begründen und von sämtlichen für den Streitfall
 zuständigen Mitgliedern der Schiedsstelle zu unterschreiben. In dem Einigungsvorschlag
-ist auf die Möglichkeit des Widerspruchs und auf die Folgen bei Versäumung der Widerspruchsfrist hinzuweisen. Der Einigungsvorschlag ist den Beteiligten zuzustellen.
-(3) Der Einigungsvorschlag gilt als angenommen und eine dem Inhalt des Vorschlags entsprechende Vereinbarung als zustande gekommen, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Vorschlags ein schriftlicher Widerspruch bei der
+ist auf die Möglichkeit des Widerspruchs und auf die Folgen bei Versäumung der Widerspruchsfrist hinzuweisen. Der Einigungsvorschlag ist den Beteiligten zuzustellen. Zugleich
+ist der Aufsichtsbehörde eine Abschrift des Einigungsvorschlags zu übermitteln.
+(3) Der Einigungsvorschlag gilt als angenommen und eine dem Inhalt des Vorschlags entsprechende Vereinbarung als zustande gekommen, wenn nicht innerhalb ei-
+
+- 49 nes Monats nach Zustellung des Vorschlags ein schriftlicher Widerspruch bei der
 Schiedsstelle eingeht. Betrifft der Streitfall die Einräumung oder Übertragung von Nutzungsrechten der Kabelweitersendung, so beträgt die Frist drei Monate.
 (4) War einer der Beteiligten ohne sein Verschulden gehindert, den Widerspruch
 rechtzeitig einzulegen, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
 gewähren. Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet die Schiedsstelle. Gegen die
-
-- 48 -
-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
-
 ablehnende Entscheidung der Schiedsstelle ist die sofortige Beschwerde an das für den
 Sitz des Antragstellers zuständige Landgericht möglich. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die sofortige Beschwerde
 sind entsprechend anzuwenden.
@@ -2422,7 +2323,7 @@
 § 107
 Sicherheitsleistung
 (1) In Verfahren nach § 92 Absatz 1 Nummer 2 über die Vergütungspflicht für Geräte
-und Speichermedien kann die Schiedsstelle auf Antrag der Verwertungsgesellschaft anordnen, dass der beteiligte Hersteller, Importeur oder Händler für die Erfüllung des Anspruchs aus § 54 Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes Sicherheit zu leisten hat. Die Anordnung soll erfolgen, wenn die Schiedsstelle das Verfahren gemäß § 103 Absatz 1 aussetzt.
+und Speichermedien kann die Schiedsstelle auf Antrag der Verwertungsgesellschaft anordnen, dass der beteiligte Hersteller, Importeur oder Händler für die Erfüllung des Anspruchs aus § 54 Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes Sicherheit zu leisten hat.
 (2) Der Antrag muss die Höhe der begehrten Sicherheit enthalten.
 (3) Über Art und Höhe der Sicherheitsleistung entscheidet die Schiedsstelle nach billigem Ermessen. Bei der Höhe der Sicherheit kann sie nicht über den Antrag hinausgehen.
 (4) Das zuständige Oberlandesgericht (§ 129 Absatz 1) kann auf Antrag der Verwertungsgesellschaft durch Beschluss die Vollziehung einer Anordnung nach Absatz 1 zulassen, sofern nicht schon eine entsprechende Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes
@@ -2430,11 +2331,7 @@
 (5) Auf Antrag kann das zuständige Oberlandesgericht den Beschluss nach Absatz 4
 aufheben oder ändern.
 
-- 49 -
-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
-
-§ 108
+- 50 § 108
 Schadensersatz
 Erweist sich die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 107 Absatz 1 als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist die Verwertungsgesellschaft, welche die Vollziehung der
 Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der
@@ -2468,11 +2365,7 @@
 (2) Die Schiedsstelle stellt den Antrag den darin benannten Verbänden mit der Aufforderung zu, binnen eines Monats schriftlich zu erklären, ob sie sich an dem Verfahren
 beteiligen wollen. Gleichzeitig veröffentlicht die Schiedsstelle den Antrag in geeigneter
 
-- 50 -
-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
-
-Form, verbunden mit dem Hinweis, dass sich betroffene Verbände von Herstellern, Importeuren und Händlern, denen der Antrag nicht zugestellt worden ist, binnen eines Monats ab Veröffentlichung des Antrags durch schriftliche Erklärung gegenüber der Schiedsstelle an dem Verfahren beteiligen können.
+- 51 Form, verbunden mit dem Hinweis, dass sich betroffene Verbände von Herstellern, Importeuren und Händlern, denen der Antrag nicht zugestellt worden ist, binnen eines Monats ab Veröffentlichung des Antrags durch schriftliche Erklärung gegenüber der Schiedsstelle an dem Verfahren beteiligen können.
 
 § 113
 Durchführung der empirischen Untersuchung
@@ -2486,7 +2379,7 @@
 Ergebnis der empirischen Untersuchung
 (1) Die Schiedsstelle stellt fest, dass das Ergebnis der empirischen Untersuchung
 den Anforderungen entspricht, die im Hinblick auf die Aufstellung eines Tarifes gemäß
-§ 39 zu stellen sind. Andernfalls veranlasst sie seine Ergänzung oder Änderung.
+§ 40 zu stellen sind. Andernfalls veranlasst sie seine Ergänzung oder Änderung.
 (2) Sie stellt das den Anforderungen entsprechende Ergebnis den Beteiligten zu und
 veröffentlicht es in geeigneter Form. § 105 ist nicht anzuwenden.
 
@@ -2502,11 +2395,7 @@
 bundesweiten Dachorganisationen der mit öffentlichen Mitteln geförderten Verbraucherverbände Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Im Fall einer Stellungnahme ist
 § 114 Absatz 2 Satz 1 entsprechend anwendbar.
 
-- 51 -
-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
-
-Unterabschnitt 3
+- 52 Unterabschnitt 3
 Kosten sowie Entschädigung und Vergütung Dritter
 
 § 117
@@ -2516,9 +2405,11 @@
 (2) Die Gebühren richten sich nach dem Streitwert. Ihre Höhe bestimmt sich nach
 § 34 des Gerichtskostengesetzes. Der Streitwert wird von der Schiedsstelle festgesetzt.
 Er bemisst sich nach den Vorschriften, die für das Verfahren nach der Zivilprozessordnung vor den ordentlichen Gerichten gelten.
-(3) Für Verfahren nach § 92 Absatz 1 und 2 sowie nach § 94 wird eine Gebühr mit
-einem Gebührensatz von 3,0 erhoben. Wird das Verfahren anders als durch einen Einigungsvorschlag der Schiedsstelle beendet, ermäßigt sich die Gebühr auf einen Gebührensatz von 1,0. Dasselbe gilt, wenn die Beteiligten den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle annehmen.
-(4) Für Verfahren nach § 93 wird eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 erhoben.
+(3) Für Verfahren nach § 92 Absatz 1 Nummer 2, 3 und Absatz 2 sowie nach § 94
+wird eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 3,0 erhoben. Wird das Verfahren anders
+als durch einen Einigungsvorschlag der Schiedsstelle beendet, ermäßigt sich die Gebühr
+auf einen Gebührensatz von 1,0. Dasselbe gilt, wenn die Beteiligten den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle annehmen.
+(4) Für Verfahren nach § 92 Absatz 1 Nummer 1 und § 93 wird eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 erhoben.
 (5) Auslagen werden in entsprechender Anwendung der Nummern 9000 bis 9009
 und 9013 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz erhoben.
 
@@ -2536,17 +2427,12 @@
 Gerichtskostengesetzes über die Kostenfreiheit, die Verjährung und die Verzinsung der
 Kosten, die Abhängigmachung der Tätigkeit der Schiedsstelle von der Zahlung eines Auslagenvorschusses, die Nachforderung und die Nichterhebung der Kosten sowie den Kostenschuldner sind entsprechend anzuwenden.
 
-- 52 -
-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
-
-§ 120
+- 53 § 120
 Entscheidung über Einwendungen
 Über Einwendungen gegen Verwaltungsakte beim Vollzug der Kostenvorschriften
 entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. Die
 Einwendungen sind bei der Schiedsstelle oder der Aufsichtsbehörde zu erheben. § 19
-Absatz 5 und § 66 Absatz 5 Satz 1 und 5 und Absatz 8 des Gerichtskostengesetzes sind
-entsprechend anzuwenden; über die Beschwerde entscheidet das im Rechtszug nächsthöhere Gericht. Die Erhebung von Einwendungen und die Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung.
+Absatz 5 und § 66 Absatz 5 Satz 1, 5 und Absatz 8 des Gerichtskostengesetzes sind entsprechend anzuwenden; über die Beschwerde entscheidet das im Rechtszug nächsthöhere Gericht. Die Erhebung von Einwendungen und die Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung.
 
 § 121
 Entscheidung über die Kostenpflicht
@@ -2572,11 +2458,7 @@
 (1) Zeugen erhalten eine Entschädigung und Sachverständige eine Vergütung nach
 Maßgabe der §§ 3, 5 bis 10, 12 und 19 bis 22 des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes; die §§ 2 und 13 Absatz 1 und 2 Satz 1 bis 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
 
-- 53 -
-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
-
-(2) Die Aufsichtsbehörde setzt die Entschädigung fest.
+- 54 (2) Die Aufsichtsbehörde setzt die Entschädigung fest.
 (3) Zeugen und Sachverständige können die gerichtliche Festsetzung beantragen.
 Über den Antrag entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren
 Sitz hat. Der Antrag ist bei der Aufsichtsbehörde einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zu erklären. Die Aufsichtsbehörde kann dem Antrag abhelfen. Kosten werden nicht erstattet.
@@ -2606,11 +2488,7 @@
 Die Schiedsstelle fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. § 196 Absatz 2 des
 Gerichtsverfassungsgesetzes ist anzuwenden.
 
-- 54 -
-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
-
-§ 127
+- 55 § 127
 Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsstelle
 Über die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsstelle entscheidet
 das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat. Das Ablehnungsgesuch ist bei der Schiedsstelle anzubringen. Im Übrigen gelten die §§ 41 bis 48 der Zivilprozessordnung entsprechend.
@@ -2641,11 +2519,7 @@
 (2) Für das Verfahren gilt der Erste Abschnitt des Zweiten Buchs der Zivilprozessordnung entsprechend. § 411a der Zivilprozessordnung ist mit der Maßgabe anwendbar,
 dass die schriftliche Begutachtung auch durch das Ergebnis einer empirischen Untersuchung aus einem Verfahren nach § 93 ersetzt werden kann.
 
-- 55 -
-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
-
-(3) Gegen die von dem Oberlandesgericht erlassenen Endurteile findet die Revision
+- 56 (3) Gegen die von dem Oberlandesgericht erlassenen Endurteile findet die Revision
 nach Maßgabe der Zivilprozessordnung statt.
 (4) In den Fällen des § 107 Absatz 4 und 5 entscheidet das für den Sitz der Schiedsstelle zuständige Oberlandesgericht durch unanfechtbaren Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.
 
@@ -2670,18 +2544,18 @@
 § 132
 Übergangsvorschrift für Erlaubnisse
 (1) Verwertungsgesellschaften, denen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine
-Erlaubnis nach dem ersten Abschnitt des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes erteilt ist,
-gilt die Erlaubnis nach § 77 Absatz 1 als erteilt.
+Erlaubnis nach dem ersten Abschnitt des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes in der
+bis zum 9. April 2016 geltenden Fassung erteilt ist, gilt die Erlaubnis nach § 77 als erteilt.
 (2) Organisationen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits Urheberrechte und
-verwandte Schutzrechte wahrnehmen und die nach § 77 Absatz 1 erstmalig einer Erlaubnis bedürfen, sind berechtigt, ihre Wahrnehmungstätigkeit ohne die erforderliche Erlaubnis bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis fortsetzen, wenn sie
+verwandte Schutzrechte wahrnehmen und die nach § 77 erstmalig einer Erlaubnis bedürfen, sind berechtigt, ihre Wahrnehmungstätigkeit ohne die erforderliche Erlaubnis bis zur
+Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis fortsetzen,
+wenn sie
 1.
 
 der Aufsichtsbehörde die Wahrnehmungstätigkeit unverzüglich schriftlich anzeigen
 und
 
-- 56 2.
-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
+- 57 2.
 
 bis spätestens 31. Dezember 2016 einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis (§ 78)
 stellen.
@@ -2694,8 +2568,9 @@
 
 § 134
 Übergangsvorschrift zur Anpassung des Statuts an die Vorgaben dieses Gesetzes
-Die Verwertungsgesellschaft passt das Statut und die Wahrnehmungsbedingungen
-unverzüglich, spätestens am 9. Oktober 2016, an die Vorgaben dieses Gesetzes an.
+Die Verwertungsgesellschaft passt das Statut, die Wahrnehmungsbedingungen und
+den Verteilungsplan unverzüglich, spätestens am 31. Dezember 2016, an die Vorgaben
+dieses Gesetzes an.
 
 § 135
 Informationspflichten der Verwertungsgesellschaft bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
@@ -2714,13 +2589,10 @@
 (1) Die §§ 57 und 58 über die Rechnungslegung und den jährlichen Transparenzbericht sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015
 beginnen.
 (2) Für die Rechnungslegung und Prüfung für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar
-2016 enden, ist § 9 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes weiterhin anzuwenden.
-
-- 57 -
+2016 enden, ist § 9 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes in der bis zum 9. April
+2016 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
 
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
-
-§ 138
+- 58 § 138
 Übergangsvorschrift für Verfahren der Aufsichtsbehörde
 Verfahren der Aufsichtsbehörde, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht abgeschlossen sind, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen.
 
@@ -2728,15 +2600,17 @@
 Übergangsvorschrift für Verfahren vor der Schiedsstelle und für die gerichtliche
 Geltendmachung
 (1) Die §§ 92 bis 127 sind auf Verfahren, die am 10. April 2016 bei der Schiedsstelle
-anhängig sind, nicht anzuwenden; für diese Verfahren sind die §§ 14 bis 15 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes und die Urheberrechtsschiedsstellenverordnung vom 20.
-Dezember 1985 (BGBl. I S. 2543) in der Fassung des Artikels 19 Absatz 6 des Gesetzes
-vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) weiter anzuwenden.
-(2) Abweichend von § 39 Absatz 1 Satz 2 können die Verwertungsgesellschaften Tarife auch auf Grundlage einer empirischen Untersuchung aufstellen, die bereits vor dem
+anhängig sind, nicht anzuwenden; für diese Verfahren sind die §§ 14 bis 15 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes und die Urheberrechtsschiedsstellenverordnung, jeweils in
+der bis zum 9. April 2016 geltenden Fassung, weiter anzuwenden.
+(2) Abweichend von § 40 Absatz 1 Satz 2 können die Verwertungsgesellschaften Tarife auch auf Grundlage einer empirischen Untersuchung aufstellen, die bereits vor dem
 10. April 2016 in einem Verfahren vor der Schiedsstelle durchgeführt worden ist, sofern
 das Untersuchungsergebnis den Anforderungen des § 114 Absatz 1 Satz 1 entspricht.
 Gleiches gilt für empirische Untersuchungen, die in einem Verfahren durchgeführt werden, das gemäß Absatz 1 noch auf Grundlage des bisherigen Rechts durchgeführt wird.
 (3) Die §§ 128 bis 131 sind auf Verfahren, die am 10. April 2016 bei einem Gericht
-anhängig sind, nicht anzuwenden; für diese Verfahren sind die §§ 16 bis 17 und 27 Absatz 3 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes weiter anzuwenden.
+anhängig sind, nicht anzuwenden; für diese Verfahren sind die §§ 16 bis 17 und 27 Absatz 3 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes in der bis zum 9. April 2016 geltenden
+Fassung weiter anzuwenden.
+
+- 59 -
 
 Anlage
 (zu § 58 Absatz 2)
@@ -2744,6 +2618,8 @@
 Inhalt des jährlichen Transparenzberichts
 1.
 
+2.
+
 Der jährliche Transparenzbericht gemäß § 58 Absatz 1 muss enthalten:
 a)
 
@@ -2776,25 +2652,20 @@
 
 die Finanzinformationen nach Nummer 2, jeweils aufgeschlüsselt nach Verwertungsgesellschaft und von der Verwertungsgesellschaft abhängigen Verwertungseinrichtungen (§ 3);
 
-- 58 h)
-
-2.
-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
+h)
 
-einen gesonderten Bericht nach Nummer 3, jeweils aufgeschlüsselt nach Verwertungsgesellschaft und von der Verwertungsgesellschaft abhängige Verwertungseinrichtungen (§ 3);
+einen gesonderten Bericht nach Nummer 3, jeweils aufgeschlüsselt nach Verwertungsgesellschaft und von der Verwertungsgesellschaft abhängige Verwertungseinrichtungen (§ 3).
 
 Finanzinformationen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe g sind:
 a)
 
-Informationen über die Einnahmen aus den Rechten nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Art der Nutzung und die Verwendung dieser Einnahmen,
-d. h. ob diese an die Berechtigten oder andere Verwertungsgesellschaften verteilt
-oder anderweitig verwendet wurden;
+Informationen über die Einnahmen aus den Rechten nach Kategorien der wahrgenommenen Rechte und Art der Nutzung (beispielsweise Hörfunk und Fernsehen, Online-Nutzung, Aufführung) und die Verwendung dieser Einnahmen, d. h.
+ob diese an die Berechtigten oder andere Verwertungsgesellschaften verteilt oder anderweitig verwendet wurden;
 
 b)
 
 umfassende Informationen zu den Kosten der Rechtewahrnehmung und zu den
-Kosten für sonstige Leistungen, die die Verwertungsgesellschaft für die Berechtigten und Mitglieder erbringt, insbesondere
+Kosten für sonstige Leistungen, die die Verwertungsgesellschaft für die Berechtigten und Mitglieder erbringt, insbesondere:
 aa) sämtliche Betriebs- und Finanzkosten, aufgeschlüsselt nach Kategorien der
 wahrgenommenen Rechte und, wenn sich die Kosten nicht direkt einer oder
 mehreren Kategorien von Rechten zuordnen lassen, eine Erläuterung, wie
@@ -2803,7 +2674,8 @@
 Verwaltungskosten, aufgeschlüsselt nach Kategorien der wahrgenommenen
 Rechte und, wenn sich die Kosten nicht direkt einer oder mehreren Kategorien von Rechten zuordnen lassen, eine Erläuterung, wie diese Kosten auf
 die Rechtekategorien umgelegt wurden;
-cc) Betriebs- und Finanzkosten, die nicht im Zusammenhang mit der Rechtewahrnehmung stehen, einschließlich solcher für soziale und kulturelle Leistungen;
+
+- 60 cc) Betriebs- und Finanzkosten, die nicht im Zusammenhang mit der Rechtewahrnehmung stehen, einschließlich solcher für soziale und kulturelle Leistungen;
 dd) Mittel zur Deckung der Kosten, insbesondere Angaben dazu, inwieweit Kosten aus den Einnahmen aus den Rechten, aus dem eigenen Vermögen oder
 aus sonstigen Mitteln gedeckt wurden;
 ee) Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten, aufgeschlüsselt nach Kategorien der wahrgenommenen Rechte und Art der Nutzung, sowie den Zweck
@@ -2818,43 +2690,40 @@
 wurden;
 
 umfassende Informationen zu den Beträgen, die den Berechtigten zustehen, insbesondere:
-aa) Gesamtsumme der den Berechtigten zugewiesenen Beträge, aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Art der Nutzung;
-bb) Gesamtsumme der an die Berechtigten ausgeschütteten Beträge, aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Art der Nutzung;
-
-- 59 -
-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
-
-cc) Ausschüttungstermine, aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Art der Nutzung;
+aa) Gesamtsumme der den Berechtigten zugewiesenen Beträge, aufgeschlüsselt nach Kategorien der wahrgenommenen Rechte und Art der Nutzung;
+bb) Gesamtsumme der an die Berechtigten ausgeschütteten Beträge, aufgeschlüsselt nach Kategorien der wahrgenommenen Rechte und Art der Nutzung;
+cc) Ausschüttungstermine, aufgeschlüsselt nach Kategorien der wahrgenommenen Rechte und Art der Nutzung;
 dd) Gesamtsumme der Beträge, die noch nicht den Berechtigten zugewiesen
-wurden, aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und
+wurden, aufgeschlüsselt nach Kategorien der wahrgenommenen Rechte und
 Art der Nutzung, unter Angabe des Geschäftsjahres, in dem die Beträge eingenommen wurden;
 ee) Gesamtsumme der den Berechtigten zugewiesenen, aber noch nicht an sie
-ausgeschütteten Beträge, aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Art der Nutzung, unter Angabe des Geschäftsjahres, in
-dem die Beträge eingenommen wurden;
+ausgeschütteten Beträge, aufgeschlüsselt nach Kategorien der wahrgenommenen Rechte und Art der Nutzung, unter Angabe des Geschäftsjahres,
+in dem die Beträge eingenommen wurden;
 ff)
 
 Gründe für Zahlungsverzögerungen, wenn die Verwertungsgesellschaft die
-Verteilung nicht innerhalb der Frist nach § 28 Absatz 1 durchgeführt hat;
+Verteilung nicht innerhalb der Verteilungsfrist (§ 28) durchgeführt hat;
 
 gg) Gesamtsumme der nicht verteilbaren Beträge mit einer Erläuterung zu ihrer
 Verwendung;
 d)
 
 Informationen zu Beziehungen zu anderen Verwertungsgesellschaften, insbesondere:
-aa) jeweils von anderen Verwertungsgesellschaften erhaltene oder an diese gezahlte Beträge, aufgeschlüsselt nach Kategorie der Rechte und Art der Nutzung;
-bb) Verwaltungskosten und sonstige Abzüge von den jeweils anderen Verwertungsgesellschaften zustehenden Einnahmen aus den Rechten, aufgeschlüsselt nach Kategorie der Rechte und Art der Nutzung;
-cc) Verwaltungskosten und sonstige Abzüge von den jeweils von anderen Verwertungsgesellschaften empfangenen Beträgen, aufgeschlüsselt nach Kategorie der Rechte;
-dd) Beträge, die die Verwertungsgesellschaft unmittelbar an die von der jeweils
-anderen Verwertungsgesellschaft vertretenen Rechtsinhaber verteilt hat.
+aa) jeweils von anderen Verwertungsgesellschaften erhaltene oder an diese gezahlte Beträge, aufgeschlüsselt nach Kategorien der wahrgenommenen
+Rechte und Art der Nutzung;
 
+- 61 bb) Verwaltungskosten und sonstige Abzüge von den jeweils anderen Verwertungsgesellschaften zustehenden Einnahmen aus den Rechten, aufgeschlüsselt nach Kategorien der wahrgenommenen Rechte und Art der Nutzung;
+cc) Verwaltungskosten und sonstige Abzüge von den jeweils von anderen Verwertungsgesellschaften empfangenen Beträgen, aufgeschlüsselt nach Kategorien der wahrgenommenen Rechte;
+dd) Beträge, die die Verwertungsgesellschaft unmittelbar an die von der jeweils
+anderen Verwertungsgesellschaft vertretenen Rechtsinhaber verteilt hat,
+aufgeschlüsselt nach Kategorien der wahrgenommenen Rechte.
 3.
 
 Der gesonderte Bericht gemäß Nummer 1 Buchstabe h muss folgende Informationen
 enthalten:
 a)
 
-die im Geschäftsjahr von den Einnahmen aus den Rechten für soziale und kulturelle Leistungen abgezogenen Beträge, aufgeschlüsselt nach Verwendungszweck, und für jeden einzelnen Verwendungszweck aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Art der Nutzung;
+die im Geschäftsjahr von den Einnahmen aus den Rechten für soziale und kulturelle Leistungen abgezogenen Beträge, aufgeschlüsselt nach Verwendungszweck, und für jeden einzelnen Verwendungszweck aufgeschlüsselt nach Kategorien der wahrgenommenen Rechte und Art der Nutzung;
 
 b)
 
@@ -2864,65 +2733,56 @@
 und
 bb) der tatsächlich für soziale oder kulturelle Leistungen verwendeten Beträge.
 
-- 60 -
-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
+- 62 -
 
 Artikel 2
 Änderung der Verordnung über das Register vergriffener Werke
-Die Verordnung über das Register vergriffener Werke vom 10. April 2014 (BGBl. I S.
-346) wird wie folgt geändert:
+Die Verordnung über das Register vergriffener Werke vom 10. April 2014 (BGBl. I
+S. 346) wird wie folgt geändert:
 1.
 
-In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „§ 13d Absatz 1 Nummer 4 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes" durch die Wörter „§ 51 Absatz 1 Nummer 4 des Verwertungsgesellschaftengesetzes" und die Wörter „§ 13e Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5
-des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes" durch die Wörter „§ 52 Absatz 1 Satz 2
-Nummer 1 bis 5 des Verwertungsgesellschaftengesetzes" ersetzt.
+In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „§ 13d Absatz 1 Nummer 4 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 51 Absatz 1 Nummer 4 des Verwertungsgesellschaftengesetzes“ und die Wörter „§ 13e Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5
+des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 52 Absatz 1 Satz 2
+Nummer 1 bis 5 des Verwertungsgesellschaftengesetzes“ ersetzt.
 
 2.
 
 In § 2 Absatz 5 werden die Wörter „Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen
 Patentund
-Markenamt"
+Markenamt“
 durch
 das
 Wort
-„DPMAVerwaltungskostenverordnung" ersetzt.
+„DPMAVerwaltungskostenverordnung“ ersetzt.
 
 Artikel 3
 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
-In § 309 Nummer 9 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1
-des Gesetzes vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, werden in dem
-Satzteil nach Buchstabe c das Komma durch das Wort „sowie" ersetzt und die Wörter
-„sowie für Verträge zwischen den Inhabern urheberrechtlicher Rechte und Ansprüche und
-Verwertungsgesellschaften im Sinne des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten" gestrichen.
+In § 309 Nummer 9 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, werden in
+dem Satzteil nach Buchstabe c das Komma durch das Wort „sowie“ ersetzt und die Wörter „sowie für Verträge zwischen den Inhabern urheberrechtlicher Rechte und Ansprüche
+und Verwertungsgesellschaften im Sinne des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten“ gestrichen.
 
 Artikel 4
 Änderung des Publizitätsgesetzes
 In § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Publizitätsgesetzes vom 15. August 1969
-(BGBl. I S. 1189; 1970 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom
-4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746) geändert worden ist, werden die Wörter „Gesetz über
-die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vom 9. September
-1965 (BGBl. I S. 1294), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1985
-(BGBl. I S. 1137)" durch das Wort „Verwertungsgesellschaftengesetz" ersetzt.
+(BGBl. I S. 1189; 1970 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli
+2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, werden die Wörter „Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vom 9. September 1965
+(BGBl. I S. 1294), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1985
+(BGBl. I S. 1137)“ durch das Wort „Verwertungsgesellschaftengesetz“ ersetzt.
 
 Artikel 5
 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
-In Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) Nummer 3300 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
-vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2082) geändert worden ist, werden in Nummer 1 die
-
-- 61 -
-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
+In Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) Nummer 3300 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 178 der Verord-
 
-Wörter „§ 16 Abs. 4 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes" durch die Angabe „§ 129
-VGG" ersetzt.
+- 63 nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden in Nummer 1
+die Wörter „§ 16 Abs. 4 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes“ durch die Angabe
+„§ 129 VGG“ ersetzt.
 
 Artikel 6
 Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen sowie
 Veranstaltungswirtschaft
 In Anlage 3 Abschnitt II Nummer 13 Buchstabe b der Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen sowie Veranstaltungswirtschaft vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1262, 1878), die durch Artikel 2 der
 Verordnung vom 4. Juli 2007 (BGBl. I S. 1252) geändert worden ist, werden die Wörter
-„des Urheberrechts- und Wahrnehmungsgesetzes" durch die Wörter „des Urheberrechtsgesetzes und des Verwertungsgesellschaftengesetzes" ersetzt.
+„des Urheberrechts- und Wahrnehmungsgesetzes“ durch die Wörter „des Urheberrechtsgesetzes und des Verwertungsgesellschaftengesetzes“ ersetzt.
 
 Artikel 7
 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
@@ -2930,17 +2790,16 @@
 1.
 
 das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1294),
-das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3728) geändert worden ist, und
+das zuletzt durch Artikel 218 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
+geändert worden ist, und
 
 2.
 
-die Urheberrechtsschiedsstellenverordnung vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I S.
-2543), die zuletzt durch Artikel 19 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007
-(BGBl. I S. 2840) geändert worden ist.
+die Urheberrechtsschiedsstellenverordnung vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I
+S. 2543), die zuletzt durch Artikel 219 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
+S. 1474) geändert worden ist.
 
-- 62 -
-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
+- 64 -
 
 Begründung
 A. Allgemeiner Teil
@@ -2954,14 +2813,13 @@
 1. Regulierung der Verwertungsgesellschaften (VGG Teil I bis IV)
 a) Funktionen der Verwertungsgesellschaften
 b) Erfasste Rechte, zuständige Verwertungsgesellschaften
-c) Bisheriger Rechtsrahmen des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes
+c) Bisheriger Rechtsrahmen des UrhWahrnG
 d) Wesentliche Maßgaben der VG-Richtlinie
 aa) Titel I der VG-Richtlinie (Anwendungsbereich, Definitionen)
 bb) Titel II der VG-Richtlinie (Struktur, Binnenorganisation und Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften)
 cc) Titel IV der VG-Richtlinie (Aufsicht)
 e) Gebietsübergreifende Online-Rechte an Musikwerken (Titel III der VGRichtlinie)
-f) Grundzüge der Richtlinien-Umsetzung unter Wahrung der Grundlagen des
-deutschen Wahrnehmungsrechts
+f) Grundzüge des VGG unter Wahrung der Grundlagen des deutschen Wahrnehmungsrechts
 2. Verfahren der Geräte- und Speichermedienvergütung; insbesondere vor der
 Schiedsstelle beim DPMA (VGG Teil 5)
 a) Bestehendes System
@@ -2970,13 +2828,9 @@
 III. Alternativen
 IV. Gesetzgebungskompetenz
 
-- 63 -
-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
-
-V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
+- 65 V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
 VI. Gesetzesfolgen
-VII. Befristung; Evaluation
+VII. Befristung; Evaluierung
 I.
 
 Überblick über das Reformvorhaben
@@ -2986,10 +2840,10 @@
 Neuordnung des Wahrnehmungsrechts
 
 Das System der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in der Bundesrepublik Deutschland hat sich grundsätzlich bewährt: Verwertungsgesellschaften sorgen dafür, diejenigen Rechte und Vergütungsansprüche durchzusetzen,
-die von den Rechtsinhabern selbst mit vertretbarem Aufwand nicht realisiert werden könnten. Effiziente Verwertungsgesellschaften leisten auf Grundlage kollektiver Stärke einen
-wichtigen Beitrag für das individuelle Werkschaffen der Kreativen, die Verbreitung und
-Vermarktung deren Leistungen durch Verwerter und nicht zuletzt auch für einen einfachen
-Zugang der Nutzer, etwa der Sendeunternehmen, zu den erforderlichen Rechten.
+die von den Rechtsinhabern selbst mit vertretbarem Aufwand nicht realisiert werden könnten. Effiziente Verwertungsgesellschaften leisten auf Grundlage kollektiver Stärke also
+einen wichtigen Beitrag für das individuelle Werkschaffen der Kreativen, für die Verbreitung und Vermarktung der Leistungen der Kreativen durch Verwerter und nicht zuletzt
+auch für einen einfachen Zugang der Nutzer, wie etwa der Sendeunternehmen, zu den
+erforderlichen Rechten.
 Aktueller Reformbedarf besteht im Wesentlichen aus zwei Gründen:
 –
 
@@ -2999,36 +2853,38 @@
 die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die OnlineNutzung im Binnenmarkt (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 72; im Folgenden: VGRichtlinie). Anlass hierfür war unter anderem die Tatsache, dass – anders als in der
 Bundesrepublik Deutschland – in einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
 bisher weder eine ausreichende gesetzliche Regulierung von Verwertungsgesellschaften noch eine effiziente behördliche Aufsicht über ihre Tätigkeit vorhanden ist.
-Die VG-Richtlinie ist bis zum 10. April 2016 in deutsches Recht umzusetzen.
-Die VG-Richtlinie reguliert – teilweise sehr detailliert – das gesamte Spektrum der Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften. Eine Überführung dieser zahlreichen Normbefehle in das bestehende deutsche Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWahrnG)
-war nicht möglich. Aus diesem Grund ordnet das Gesetz sowohl die unionsrechtlichen Vorgaben als auch die bewährten Regelungen des geltenden nationalen Rechts
-neu und fasst sie im Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG; im Folgenden bezeichnen alle Paragrafen ohne Gesetzesbezeichnung Vorschriften des VGG) zusammen.
-Das UrhWahrnG wird in diesem Zuge durch ein neues Stammgesetz abgelöst.
+Die VG-Richtlinie ist bis zum 10. April 2016 in nationales Recht umzusetzen.
+Die VG-Richtlinie reguliert – teilweise sehr detailliert – das gesamte Spektrum der Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften. Eine Überführung dieser zahlreichen Normbefehle in das bestehende Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWahrnG) war nicht
+möglich. Aus diesem Grund ordnet das Gesetz sowohl die unionsrechtlichen Vorgaben als auch die bewährten Regelungen des geltenden nationalen Rechts neu und
+fasst sie im Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG; im Folgenden bezeichnen alle
+Paragrafen ohne Gesetzesbezeichnung Vorschriften des VGG) zusammen. Das
+UrhWahrnG wird in diesem Zuge durch ein neues Stammgesetz abgelöst.
 
 –
 
 Zum anderen dient die Reform auch dazu, Verhandlungen und Streitigkeiten über die
 Höhe der Geräte- und Speichermedienvergütung schneller und effizienter zu gestalten, die Effizienz der Staatsaufsicht über die Verwertungsgesellschaften zu stärken
-sowie den gesetzlichen Anspruch auf die Geräte-und Speichermedienvergütung gegenüber den Vergütungsschuldnern zu sichern. Dies entspricht den Maßgaben des
+sowie den gesetzlichen Anspruch auf die Geräte- und Speichermedienvergütung gegenüber den Vergütungsschuldnern zu sichern. Dies entspricht den Maßgaben des
 Koalitionsvertrags von CDU/CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode.
 
 2.
 
 Umsetzung der VG-Richtlinie
 
-Das VGG behält im Wesentlichen die bewährten Mechanismen des deutschen Wahrnehmungsrechts bei und gestaltet dies, wo geboten, richtlinienkonform aus:
-–
-
-Verwertungsgesellschaften mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder in NichtEU-/EWR-Staaten bedürfen wie bisher der Erlaubnis durch die Staatsaufsicht über
+Das VGG behält im Wesentlichen die bewährten Mechanismen des deutschen Wahrnehmungsrechts bei und gestaltet diese, wo geboten, richtlinienkonform aus:
 
-- 64 -
+- 66 –
 
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
+Verwertungsgesellschaften bedürfen wie bisher der Erlaubnis durch die Staatsaufsicht über die Verwertungsgesellschaften, unterliegen also einer Vorab-Kontrolle vor
+Aufnahme der Tätigkeit. Für Verwertungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen
+Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des Abkommens
+über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt dies allerdings nur, wenn sie bestimmte
+Rechte oder gesetzliche Vergütungsansprüche wahrnehmen wollen, die sich aus
+dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) ergeben. Die Kontrolle der inländischen Tätigkeit
+von Verwertungsgesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
+Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die keiner entsprechenden Erlaubnis bedürfen, sichert die Zusammenarbeit der
+europäischen Aufsichtsbehörden.
 
-die Verwertungsgesellschaften, unterliegen also einer Vorab-Kontrolle vor Aufnahme
-der Tätigkeit. Die Zusammenarbeit der europäischen Aufsichtsbehörden sichert die
-Kontrolle der inländischen Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens
-über den Europäischen Wirtschaftsraum, die keiner entsprechenden Erlaubnis bedürfen.
 –
 
 Der Abschlusszwang auf einzel- und gesamtvertraglicher Ebene gewährleistet, dass
@@ -3036,11 +2892,12 @@
 und Fernsehen, wie bisher rechtssicher die erforderlichen Rechte für die Verwertung
 geschützter Inhalte wie Text und Musik erwerben können. Modifiziert wird der Abschlusszwang für gebietsübergreifende Online-Musiklizenzen: Hier sind die Verwertungsgesellschaften entsprechend der VG-Richtlinie im Wesentlichen verpflichtet,
 nach Treu und Glauben über die Einräumung von Nutzungsrechten zu verhandeln
-und diese auf Grundlage von objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien zu vergeben.
+und diese auf Grundlage von objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien zu vergeben.-Wie bisher können Verwertungsgesellschaften kulturelle und soziale Zwecke verfolgen. Damit unterstreicht die Reform die besondere Bedeutung, die Verwertungsgesellschaften über ihren unmittelbaren wirtschaftlichen Zweck hinaus innehaben.
+Wie bisher sollen Verwertungsgesellschaften kulturelle und soziale Zwecke verfolgen.
+Damit unterstreicht die Reform die besondere Bedeutung, die Verwertungsgesellschaften über ihren unmittelbaren wirtschaftlichen Zweck hinaus innehaben.
 
 Im Übrigen normiert das VGG die teilweise sehr detaillierten Vorgaben der VG-Richtlinie.
 Viele Regelungen, die Verwertungsgesellschaften bisher in untergesetzlichem Recht getroffen hatten, zum Beispiel in ihren Satzungen und Gesellschaftsverträgen oder in den
@@ -3068,20 +2925,19 @@
 –
 
 Beibehalten wird die im Jahr 2008 eingeführte Bestimmung, dass vor Aufstellung eines Tarifs die maßgebliche Nutzung von Geräten und Speichermedien zur Vervielfältigung geschützter Werke durch eine empirische Untersuchung zu ermitteln ist. Die
-Reform entkoppelt diese Untersuchung jedoch von Verhandlungen über einen Gesamtvertrag und stellt hierfür ein gesondertes Verfahren bereit. Auch dies wird die
+Reform entkoppelt diese Untersuchung jedoch von Verhandlungen über einen Ge-
+
+- 67 samtvertrag und stellt hierfür ein gesondertes Verfahren bereit. Auch dies wird die
 Ermittlung der angemessenen Vergütungshöhe deutlich beschleunigen. Unbenommen bleibt es Verwertungsgesellschaften und Vergütungsschuldnern, einvernehmlich
 über Gesamtverträge zu verhandeln und sich auf diese Weise ohne Hilfe der
 Schiedsstelle oder der ordentlichen Gerichte zu einigen.
-
-- 65 –
-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
+–
 
 Darüber hinaus sieht das VGG vor, dass die Schiedsstelle als Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes nach billigem Ermessen anordnen kann, dass ein Vergütungsschuldner, beispielsweise ein Importeur von Speichermedien, auf Antrag der
-zuständigen Verwertungseinrichtung, zum Beispiel der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) Sicherheit leistet, etwa durch eine Bankbürgschaft.
+zuständigen Verwertungseinrichtung, zum Beispiel der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ), Sicherheit leistet, etwa durch eine Bankbürgschaft.
 
 Im Übrigen übernimmt das VGG die Verfahrensvorschriften, die bislang im UrhWahrnG
-und in der Urheberrechtsschiedsstellenverordnung (UrhSchiedsV) enthalten waren und
+und in der Urheberrechtsschiedsstellenverordnung (UrhSchiedsV) enthalten waren, und
 entwickelt diese behutsam weiter. Die UrhSchiedsV wird damit künftig entfallen.
 4.
 
@@ -3091,38 +2947,34 @@
 Verwertungsgesellschaften. Das reformierte Recht verlangt von ihnen Transparenz und
 Effizienz als notwendige Voraussetzungen, um den zukünftigen Anforderungen an die
 kollektive Rechtewahrnehmung gerecht werden zu können:
-Denn ebenso wie das Urheberrecht im Allgemeinen erlebt auch die kollektive Rechtewahrnehmung - als Subsystem des Immaterialgüterrechts - einen grundlegenden Wandel,
-bedingt durch die Umwälzung des kreativen Schaffens, der Verwertung und des Werkgenusses durch die Endnutzer in vielen Bereichen. Internationalisierung, allgegenwärtige,
-billige (und vor allem mobile) Computer- und Kommunikationstechnik, Digitalisierung und
-Vernetzung ermöglichen und beschleunigen diese Prozesse. Schon heute ist die Erfassung und Abrechnung praktisch jeder digitalen Nutzung technisch möglich. Neue Akteure
-der Netzwirtschaft fordern bestehende Verwertungsmodelle heraus. Nutzungsgewohnheiten hinsichtlich urheberrechtlich geschützter Inhalte ändern sich teilweise fundamental.
+Denn ebenso wie das Urheberrecht im Allgemeinen erlebt auch die kollektive Rechtewahrnehmung – als Subsystem des Immaterialgüterrechts – einen grundlegenden Wandel, bedingt durch die Umwälzung des kreativen Schaffens, der Verwertung und des
+Werkgenusses durch die Endnutzer in vielen Bereichen. Internationalisierung, allgegenwärtige, billige (und vor allem mobile) Computer- und Kommunikationstechnik, Digitalisierung und Vernetzung ermöglichen und beschleunigen diese Prozesse. Schon heute ist die
+Erfassung und Abrechnung praktisch jeder digitalen Nutzung technisch möglich. Neue
+Akteure der Netzwirtschaft fordern bestehende Verwertungsmodelle heraus. Nutzungsgewohnheiten hinsichtlich urheberrechtlich geschützter Inhalte ändern sich teilweise fundamental.
 Die damit einhergehenden Umgestaltungen erleben die Akteure höchst unterschiedlich:
 Als fantastische Potentiale für Kreativität, aber auch als Bedrohung der Grundlagen von
 Kunst und Kultur. Vor diesem Hintergrund ist die künftige Rolle der Verwertungsgesellschaften offen. Sie haben bisher wichtige Beiträge für eine blühende Kulturlandschaft geleistet. Als private Organisationen zur Durchsetzung privater Rechte gehört es zu ihren
 Aufgaben, sich diesen Herausforderungen mit kreativen und innovativen Modellen zu stellen.
 II.
 1.
+a)
 
 Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
 Regulierung der Verwertungsgesellschaften (VGG Teil I bis IV)
+Funktionen der Verwertungsgesellschaften
 
-a) Funktionen der Verwertungsgesellschaften
 Verwertungsgesellschaften nehmen Rechte für Rechnung mehrerer Urheber (zum Beispiel für Autoren, Komponisten oder Regisseure) zur gemeinsamen Auswertung wahr.
 Das gilt auch für die Inhaber verwandter Schutzrechte, also beispielsweise für Musiker
 und Schauspieler, und für die Inhaber von investitionsbezogenen Schutzrechten, wie etwa
 Tonträgerhersteller und Sendeunternehmen.
-Urheber und Inhaber verwandter Schutzrechte können jedenfalls einen Teil ihrer Rechte
+
+- 68 Urheber und Inhaber verwandter Schutzrechte können jedenfalls einen Teil ihrer Rechte
 selbst nicht effizient durchsetzen. Dies zeigt sich paradigmatisch in der berühmten Anekdote des französischen Komponisten Ernest Bourget. Im Jahr 1847 weigerte er sich, im
 Pariser Café Ambassadeur seine Rechnung zu begleichen, weil er dort zufällig bemerkte,
 dass seine Musik gespielt wurde: Wenn das ohne Bezahlung geschehe, so sei auch er
 nicht zur Zahlung verpflichtet. Bourget gehörte zu den Gründern der SACEM (Société des
 Auteurs, Compositeurs et Éditeurs de Musique), der ersten Verwertungsgesellschaft im
 modernen Sinne.
-
-- 66 -
-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
-
 Im Kontext allgegenwärtiger Reproduktions- und Verbreitungstechnik durch Computerisierung und Internet gilt heute umso mehr: Kreative und Verwerter sind an einer möglichst
 großen Verbreitung geschützter Leistungen interessiert, zugleich aber auch an deren Monetarisierung. Massenhafte Nutzungsvorgänge finden aus unterschiedlichsten rechtlichen,
 technischen und sozialen Gründen außerhalb individualvertraglicher Regelungen bzw. der
@@ -3137,7 +2989,7 @@
 Ansprechpartner, um die angemessene Vergütung für den Verleih von Werken zu verhandeln und abzuführen. Insbesondere wenn Verwerter und Intermediäre viele verschiedene Inhalte und Werkarten nutzen wollen und sich deshalb mit einer sehr großen Anzahl
 von Rechtsinhabern auseinandersetzen müssten, würde auch auf ihrer Seite bei individualvertraglichen Lösungen der Aufwand in keinem Verhältnis zu dem Ertrag stehen, den
 sie durch die Verwertung erwirtschaften können. Eine mögliche Folge ist dann, dass die
-Verwertung gänzlich unterbleibt - zum Nachteil aller Beteiligten einschließlich des Publikums.
+Verwertung gänzlich unterbleibt – zum Nachteil aller Beteiligten einschließlich des Publikums.
 Vor diesem Hintergrund bedarf es der kollektiven Rechtewahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften. Verwertungsgesellschaften sind grundsätzlich verpflichtet, ihre treuhänderische Dienstleistung jedem Rechtsinhaber anzubieten, auch im Hinblick auf weniger populäres Repertoire. Gegenüber Nutzern sind sie verpflichtet, Nutzungsrechte zu
 angemessenen Bedingungen einzuräumen. Verwertungsgesellschaften verschaffen so
 auch Werken und Leistungen, die auf regionales Publikum zielen oder aus sonstigen
@@ -3149,37 +3001,35 @@
 die von verschiedenen Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden. Dies gilt zum
 Beispiel für Sendungen, die Sprach-, Bild-, Musik- und Filmwerke beinhalten können, oder
 zum Beispiel für die angemessene Vergütung für die private Vervielfältigung unterschiedlicher Werkarten. Der Nutzer oder Vergütungsschuldner müsste sich in diesen Fällen also
-mit mehreren Verwertungsgesellschaften auseinandersetzen. Im Interesse einer effizienten Rechtewahrnehmung - sowohl für die Berechtigten als auch für die Nutzer und Vergütungsschuldner - haben sich die beteiligten Verwertungsgesellschaften daher teilweise zu
-Kooperationen zusammengeschlossen: Zum einen werden Inkassomandate erteilt, so
-dass de facto nur die eine Verwertungsgesellschaft gegenüber Nutzern tätig wird. Zum
-anderen schließen sich Verwertungsgesellschaften in eigenständigen Gesellschaften zusammen, deren Zweck es ist, einen bestimmten Anspruch gemeinsam wahrzunehmen.
-Gegenüber dem Nutzer oder Vergütungsschuldner tritt dann nur diese so genannte ZGesellschaft auf. Die größte Z-Gesellschaft in Deutschland ist die ZPÜ, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus neun Verwertungsgesellschaften, die Vergütungen für Geräte und Speichermedien durchsetzt.
+mit mehreren Verwertungsgesellschaften auseinandersetzen. Im Interesse einer effizienten Rechtewahrnehmung – sowohl für die Berechtigten als auch für die Nutzer und Vergü-
 
-- 67 -
+- 69 tungsschuldner – haben sich die beteiligten Verwertungsgesellschaften daher teilweise zu
+Kooperationen zusammengeschlossen: Zum einen werden Verhandlungs- oder Inkassomandate erteilt, so dass de facto nur eine Verwertungsgesellschaft gegenüber Nutzern
+tätig wird. Zum anderen schließen sich Verwertungsgesellschaften in eigenständigen Gesellschaften zusammen, deren Zweck es ist, einen bestimmten Anspruch gemeinsam
+wahrzunehmen. Gegenüber dem Nutzer oder Vergütungsschuldner tritt dann nur diese
+Gesellschaft auf. Die größte derartige Gesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland ist
+die ZPÜ, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus neun Verwertungsgesellschaften, die Vergütungen für Geräte und Speichermedien durchsetzt.
+b)
 
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
+Erfasste Rechte, zuständige Verwertungsgesellschaften
 
-b) Erfasste Rechte, zuständige Verwertungsgesellschaften
-Die Verwertungsrechte der Rechtsinhaber (§§ 15 ff. des Urheberrechtsgesetzes - UrhG)
-sind Exklusivrechte. Sie stehen den Rechtsinhabern ausschließlich zu. Zentrale Verwertungsrechte sind das Vervielfältigungsrecht, das Senderecht und – im Kontext des Internets – das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Durch die Einräumung von Nutzungsrechten können Rechtsinhaber anderen die Werknutzung erlauben und ihnen damit
-ermöglichen, den Schutzgegenstand gegen Zahlung einer Vergütung zu verwerten (vgl.
-§ 31 Absatz 1 UrhG). In bestimmten Fällen hat der Gesetzgeber die Nutzung gesetzlich
-erlaubt, ohne dass ein vertragliches Nutzungsrecht erforderlich wäre. Zu nennen sind hier
-insbesondere die Schrankenregelungen in den §§ 44a ff. UrhG, etwa die Regelungen zur
-zulässigen Privatkopie in § 53 UrhG. In manchen dieser Fälle sieht das Gesetz als Kompensation für den Eingriff in das Verwertungsrecht vor, dass eine angemessene Vergütung zu zahlen ist. Für Leistungsschutzrechte gilt ein vergleichbares Zusammenspiel von
-Verwertungsrechten und Vergütungsansprüchen.
-In Deutschland besitzen derzeit 13 Verwertungsgesellschaften die Erlaubnis, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte wahrzunehmen (eine Übersicht ist unter
-www.dpma.de verfügbar):
+Die Verwertungsrechte der Rechtsinhaber (§§ 15 ff. UrhG) sind Exklusivrechte. Sie stehen den Rechtsinhabern ausschließlich zu. Zentrale Verwertungsrechte sind das Vervielfältigungsrecht, das Senderecht und – im Kontext des Internets – das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Durch die Einräumung von Nutzungsrechten können Rechtsinhaber anderen die Werknutzung erlauben und ihnen damit ermöglichen, den Schutzgegenstand gegen Zahlung einer Vergütung zu verwerten (vgl. § 31 Absatz 1 UrhG). In bestimmten Fällen hat der Gesetzgeber die Nutzung gesetzlich erlaubt, ohne dass ein vertragliches Nutzungsrecht erforderlich wäre. Zu nennen sind hier insbesondere die
+Schrankenregelungen in den §§ 44a ff. UrhG, etwa die Regelungen zur zulässigen Privatkopie in § 53 UrhG. In manchen dieser Fälle sieht das Gesetz als Kompensation für den
+Eingriff in das Verwertungsrecht vor, dass eine angemessene Vergütung zu zahlen ist.
+Für Leistungsschutzrechte gilt ein vergleichbares Zusammenspiel von Verwertungsrechten und Vergütungsansprüchen.
+In der Bundesrepublik Deutschland besitzen derzeit 13 Verwertungsgesellschaften die
+Erlaubnis, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte wahrzunehmen (eine Übersicht ist
+unter www.dpma.de verfügbar):-Der Wahrnehmungsbereich der wirtschaftlich bedeutendsten Verwertungsgesellschaft in Deutschland, der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA), betrifft Musikwerke. Die GEMA nimmt dabei eine Vielzahl wirtschaftlich bedeutender ausschließlicher Nutzungsrechte wahr. Die daneben wahrgenommenen gesetzlichen Vergütungsansprüche erwirtschaften dagegen
-nur einen vergleichsweise geringen Anteil am Gesamtertrag der GEMA.
+Der Wahrnehmungsbereich der wirtschaftlich bedeutendsten Verwertungsgesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland, der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA), betrifft Musikwerke. Die
+GEMA nimmt dabei eine Vielzahl wirtschaftlich bedeutender ausschließlicher Nutzungsrechte wahr. Die daneben wahrgenommenen gesetzlichen Vergütungsansprüche erwirtschaften dagegen nur einen vergleichsweise geringen Anteil am Gesamtertrag der GEMA.
 
 –
 
 Dagegen hat sich die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) auf die Wahrnehmung
 von Rechten an Sprachwerken spezialisiert. Die VG Wort wird im Gegensatz zur
-GEMA im Wesentlichen im Hinblick auf gesetzliche Vergütungsansprüche tätig. Ausschließlichkeitsrechte werden in diesem Bereich der Kulturwirtschaft ganz überwiegend von den Rechtsinhabern selbst wahrgenommen, in der Praxis also von den Verlagsunternehmen, die diese meistüber einen Verlagsvertrag von den Autoren erworben haben.
+GEMA im Wesentlichen im Hinblick auf gesetzliche Vergütungsansprüche tätig. Ausschließlichkeitsrechte werden in diesem Bereich der Kulturwirtschaft ganz überwiegend von den Rechtsinhabern selbst wahrgenommen, in der Praxis also von den Verlagsunternehmen, die diese meist über einen Verlagsvertrag von den Autoren erworben haben.@@ -3190,16 +3040,15 @@
 Erträge von insgesamt 1,28 Milliarden Euro aus. Auf Grundlage der Angaben in den jeweiligen Jahresabschlüssen variiert der Anteil der Verwaltungskosten an den Einnahmen
 aus den Rechten zwischen ca. 3,5 Prozent und 16 Prozent. Nur vereinzelt ergaben sich in
 der Vergangenheit höhere Kostensätze, etwa in der Anlaufphase nach der Erteilung einer
-Erlaubnis oder aufgrund von Sondereffekten. Damit arbeiten deutsche Verwertungsgesellschaften im europäischen Vergleich effizient.
-c) Bisheriger Rechtsrahmen des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes
-Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften sind
-derzeit im UrhWahrnG geregelt. Das Gesetz berücksichtigt diejenigen Faktoren der kollektiven Rechtewahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften, mit denen besondere
-rechtliche Herausforderungen einhergehen (siehe auch Entwurf des Gesetzes über Verwertungsgesellschaften auf dem Gebiet des Urheberrechts vom 23. März 1963, Bundestagsdrucksache IV/271, Seite 9 f.):
 
-- 68 -
+- 70 Erlaubnis oder aufgrund von Sondereffekten. Damit arbeiten deutsche Verwertungsgesellschaften im europäischen Vergleich effizient.
+c)
 
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
+Bisheriger Rechtsrahmen des UrhWahrnG
 
+Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften sind
+derzeit im UrhWahrnG geregelt. Das Gesetz berücksichtigt diejenigen Faktoren der kollektiven Rechtewahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften, mit denen besondere
+rechtliche Herausforderungen einhergehen (siehe auch Entwurf des Gesetzes über Verwertungsgesellschaften auf dem Gebiet des Urheberrechts vom 23. März 1963, Bundestagsdrucksache IV/271, Seite 9 f.):
 –
 
 Verwertungsgesellschaften sind zum einen Treuhänder. Rechtsinhaber vertrauen
@@ -3208,9 +3057,8 @@
 –
 
 Verwertungsgesellschaften verfügen zum anderen über eine erhebliche Macht sowohl gegenüber Rechtsinhabern als auch gegenüber Nutzern. In ihren Händen konzentrieren sich gleichartige Rechte an einer Vielzahl gleichartiger Schutzgegenstände. Soweit für spezifische Teilmärkte im Inland nur eine Verwertungsgesellschaft
-existiert, erlangt sie in der Regel ein inländisches faktisches Monopol. Hat diese Verwertungsgesellschaft ergänzend Repräsentationsvereinbarungen (Gegenseitigkeitsverträge) mit den wesentlichen ausländischen Schwester-Verwertungsgesellschaften
-abgeschlossen, so besitzt sie in ihrem Tätigkeitsbereich für den nationalen Markt ein
-faktisches Monopol gar für das Weltrepertoire.
+existiert, erlangt sie in der Regel ein inländisches faktisches Monopol. Hat diese Verwertungsgesellschaft ergänzend Gegenseitigkeitsverträge mit den wesentlichen ausländischen Schwester-Verwertungsgesellschaften abgeschlossen, so besitzt sie in ihrem Tätigkeitsbereich für den nationalen Markt ein faktisches Monopol gar für das
+Weltrepertoire.
 
 Auch wenn die Bündelung und Konzentration von Rechten in der Hand einer Verwertungsgesellschaft aus den bereits dargelegten Gründen wünschenswert und teils sogar
 notwendig ist, kann die damit einhergehende Macht missbraucht werden. Gegenüber den
@@ -3233,132 +3081,141 @@-Unabhängig von ihrer Rechtsform unterliegen Verwertungsgesellschaften besonderen Prüf- und Rechnungslegungspflichten (§ 9 UrhWahrnG).
+Unabhängig von ihrer Rechtsform unterliegen Verwertungsgesellschaften besonderen Prüfungs- und Rechnungslegungspflichten (§ 9 UrhWahrnG).
 
 –
 
 Verwertungsgesellschaften müssen die Mitwirkung auch der Rechtsinhaber an den
-Entscheidungen gewährleisten, die nicht ordentliches Mitglied bzw. Gesellschafter
-der Verwertungsgesellschaft sind (§ 6 Absatz 2 UrhWahrnG).
+Entscheidungen gewährleisten, die nicht Mitglied der Verwertungsgesellschaft sind
+(§ 6 Absatz 2 UrhWahrnG).
 
-–
+- 71 –
+
+d)
 
 Verwertungsgesellschaften unterliegen hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen
-einer laufenden Beaufsichtigung.
+nach dem UrhWahrnG einer laufenden behördlichen Beaufsichtigung.
+Wesentliche Maßgaben der VG-Richtlinie
 
-d) Wesentliche Maßgaben der VG-Richtlinie
 Die VG-Richtlinie bestimmt zum einen verbindliche Mindeststandards für die Leitungsstrukturen, das Finanzmanagement, die Transparenz und das Berichtswesen von Verwertungsgesellschaften. Die VG-Richtlinie ist dabei nicht als abschließendes Instrumentarium
-zu verstehen. Wie Erwägungsgrund 9 deutlich macht, sind die Mitgliedstaaten nicht daran
+zu verstehen. Wie Erwägungsgrund 9 verdeutlicht, sind die Mitgliedstaaten nicht daran
 gehindert, für die in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Verwertungsgesellschaften insoweit
 strengere Vorschriften beizubehalten oder festzulegen.
+Die VG-Richtlinie enthält zum anderen einheitliche Vorgaben für Verwertungsgesellschaften, die gebietsübergreifend Online-Rechte an Musikwerken vergeben.
+aa)
 
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-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
+Titel I der VG-Richtlinie (Anwendungsbereich, Definitionen)
 
-Die VG-Richtlinie enthält zum anderen einheitliche Vorgaben für Verwertungsgesellschaften, die gebietsübergreifend Online-Rechte an Musikwerken vergeben.
-aa) Titel I der VG-Richtlinie (Anwendungsbereich, Definitionen)
 Die Richtlinienvorgaben gelten grundsätzlich für sämtliche Verwertungsgesellschaften mit
 Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum. Sie sollen sich den Richtlinienvorgaben nicht
 dadurch entziehen können, dass sie bestimmte Tätigkeiten auf andere, von ihnen beherrschte Einrichtungen auslagern. Die VG-Richtlinie ordnet daher die Geltung der jeweils
 einschlägigen Vorgaben auch für so genannte abhängige Verwertungseinrichtungen an,
 deren Anteile von mindestens einer Verwertungsgesellschaft gehalten werden oder die
-von mindestens einer Verwertungsgesellschaft beherrscht werden. Zu diesen Einrichtungen zählen beispielsweise Ausgründungen von Verwertungsgesellschaften, die Repertoires einzelner großer Rechtsinhaber wahrnehmen sowie die so genannten ZGesellschaften wie etwa die ZPÜ. Die Richtlinienvorgaben sind anzuwenden, soweit abhängige Verwertungseinrichtungen die gleichen Tätigkeiten wie Verwertungsgesellschaften ausüben.
+von mindestens einer Verwertungsgesellschaft beherrscht werden. Zu diesen Einrichtungen zählen beispielsweise Ausgründungen von Verwertungsgesellschaften, die Repertoires einzelner großer Rechtsinhaber wahrnehmen, sowie die so genannten ZGesellschaften wie etwa die ZPÜ. Die Richtlinienvorgaben sind anzuwenden, soweit abhängige Verwertungseinrichtungen die gleichen Tätigkeiten wie Verwertungsgesellschaften ausüben.
 Die VG-Richtlinie führt darüber hinaus die neue Kategorie der unabhängigen Verwertungseinrichtung ein. Unabhängige Verwertungseinrichtungen unterliegen nur bestimmten
-Richtlinienvorgaben, im Wesentlichen Informationspflichten. In Deutschland haben Unternehmen dieser Art, die auch als „Rechtemakler" bezeichnet werden könnten, bislang soweit ersichtlich kaum praktische Bedeutung.
-Definiert werden in Titel I der VG-Richtlinie wesentliche Grundbegriffe des Wahrnehmungsrechts, wie etwa der Begriff des Rechtsinhabers, des Mitglieds und des Nutzers.
-bb) Titel II der VG-Richtlinie (Struktur, Binnenorganisation und Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften)
+Richtlinienvorgaben, im Wesentlichen Informationspflichten. Definiert werden in Titel I der
+VG-Richtlinie zudem wesentliche Grundbegriffe des Wahrnehmungsrechts, wie etwa der
+Begriff des Rechtsinhabers, des Mitglieds und des Nutzers.
+bb)
+Titel II der VG-Richtlinie (Struktur, Binnenorganisation und Tätigkeit von
+Verwertungsgesellschaften)
 Artikel 5 der VG-Richtlinie enthält einen Katalog von Befugnissen der Rechtsinhaber.
 Kernpunkt ist, dass Rechtsinhaber eine Verwertungsgesellschaft ihrer Wahl mit der
-Rechtewahrnehmung betrauen können, und zwar unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes der Rechtsinhaber selbst oder die Verwertungsgesellschaft ansässig ist. Rechtsinhaber können dabei sowohl die inhaltliche als
+Rechtewahrnehmung betrauen können, und zwar unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums der Rechtsinhaber selbst oder die Verwertungsgesellschaft ansässig ist. Rechtsinhaber können dabei sowohl die inhaltliche als
 auch die territoriale Reichweite des Wahrnehmungsmandats bestimmen.
-Artikel 6 und 7 regeln das Verhältnis zwischen der Verwertungsgesellschaft, ihren Mitgliedern und denjenigen Rechtsinhabern, die nicht Mitglied sind, sondern (nur) Berechtigte.
-Die VG-Richtlinie verpflichtet die Verwertungsgesellschaft, effektive Verfahren für die faire
-Beteiligung von Mitgliedern an der internen Entscheidungsfindung vorzusehen und ermöglicht es, entsprechende Verfahren auch für Berechtigte vorzusehen.
+Die Artikel 6 und 7 regeln das Verhältnis zwischen der Verwertungsgesellschaft, ihren
+Mitgliedern und denjenigen Rechtsinhabern, die nicht Mitglied sind, sondern (nur) Berechtigte. Die VG-Richtlinie verpflichtet die Verwertungsgesellschaft, effektive Verfahren für
+die faire Beteiligung von Mitgliedern an der internen Entscheidungsfindung vorzusehen
+und ermöglicht es, entsprechende Verfahren auch für Berechtigte zu fordern.
 Artikel 8 statuiert im Wesentlichen das Primat der Mitgliederhauptversammlung, der die
 Entscheidungen über alle wesentlichen Angelegenheiten der Verwertungsgesellschaft
 vorbehalten sind.
-Artikel 10 verlangt, dass die Verwertungsgesellschaft Vorkehrungen trifft für eine angemessene und transparente Führung der Geschäfte durch Vorstände, Geschäftsführer
-oder vergleichbare Personen. Artikel 9 beschreibt die Kompetenzen des Aufsichtsgremiums, das die Aufgabenerfüllung durch die Geschäftsführung zu überwachen hat.
+
+- 72 Artikel 10 verlangt, dass die Verwertungsgesellschaft Vorkehrungen trifft für eine angemessene und transparente Führung der Geschäfte durch Vorstände, Geschäftsführer und
+vergleichbare Personen. Artikel 9 beschreibt die Kompetenzen des Aufsichtsgremiums,
+das die Aufgabenerfüllung durch die Geschäftsführung zu überwachen hat.
 Die Artikel 11 bis 13 enthalten spezifische Vorgaben für die Einziehung, Verwaltung und
 Verwendung der Einnahmen aus den Rechten. Insbesondere die Verteilung der Einnahmen ist hier geregelt. Die VG-Richtlinie erlaubt der Verwertungsgesellschaft, Einnahmen
 für soziale, kulturelle und Bildungsleistungen zu verwenden, sofern der faire Zugang zu
 diesen Leistungen garantiert ist.
-
-- 70 -
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-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
-
-Die Artikel 16 und 17 regeln das Verhältnis zwischen der Verwertungsgesellschaft
-und Nutzern. Vorgegeben werden Eckpunkte für die Verhandlungsführung, die Nutzungsbedingungen sowie für Meldepflichten von Nutzern.
+Die Artikel 16 und 17 regeln das Verhältnis zwischen der Verwertungsgesellschaft und
+Nutzern. Vorgegeben werden Eckpunkte für die Verhandlungsführung, für die Nutzungsbedingungen sowie für Meldepflichten von Nutzern.
 Die Artikel 14, 15 und 19 regeln die Zusammenarbeit von Verwertungsgesellschaften im
 Rahmen von Repräsentationsvereinbarungen, also unter anderem auch im Rahmen von
 Gegenseitigkeitsverträgen.
 Die Artikel 20 ff. enthalten umfassende Transparenzvorgaben und verpflichten die Verwertungsgesellschaft zur Erteilung von Informationen an die Beteiligten. Verwertungsgesellschaften haben über die bloße Rechnungslegung hinaus einen jährlichen Transparenzbericht zu erstellen und zu veröffentlichen. Er enthält detaillierte Angaben zur wirtschaftlichen Verfassung der Verwertungsgesellschaft.
-cc) Titel IV der VG-Richtlinie (Aufsicht)
+cc)
+
+Titel IV der VG-Richtlinie (Aufsicht)
+
 Artikel 36 der VG-Richtlinie statuiert das Sitzstaatprinzip für die Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften: Die jeweils zuständige nationale Aufsichtsbehörde überwacht die in
-ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Verwertungsgesellschaften daraufhin, ob sie die Vorgaben der VG-Richtlinie einhalten. Die Aufsicht bei grenzüberschreitende Wahrnehmungstätigkeit innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes wird über den Informationsaustausch zwischen den europäischen Aufsichtsbehörden gewährleistet: Ist eine nationale
+ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Verwertungsgesellschaften daraufhin, ob sie die Vorgaben der VG-Richtlinie einhalten. Die Aufsicht bei grenzüberschreitender Wahrnehmungstätigkeit innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums wird über den Informationsaustausch zwischen den europäischen Aufsichtsbehörden gewährleistet: Ist eine nationale
 Aufsichtsbehörde der Auffassung, dass sich eine in ihrem Hoheitsgebiet tätige Verwertungsgesellschaft nicht rechtskonform verhält, kann sie die Aufsichtsbehörde des Sitzstaates ersuchen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Rechtsverstöße abzustellen.
 Die Artikel 33 bis 35 enthalten Vorgaben zu internen Beschwerdeverfahren und zu teils
 obligatorischen, teils fakultativen alternativen Streitbeilegungsmechanismen.
-e) Gebietsübergreifende Online-Rechte an Musikwerken (Titel III der VG-Richtlinie)
+e)
+
+Gebietsübergreifende Online-Rechte an Musikwerken (Titel III der VGRichtlinie)
+
 Die Vorgaben von Titel III der VG-Richtlinie betreffen die gebietsübergreifende Vergabe
-von Nutzungsrechten, die ein Online-Anbieter benötigt, um einen Musikdienst im Internet
-zu betreiben (Online-Rechte). Musikdienste (z. B. iTunes, spotify oder deezer) bieten im
-Internet Musikstücke zum Herunterladen (download) oder zum Anhören (streaming) an.
-Beabsichtigt ein Unternehmen, im Internet einen Musikdienst anzubieten, der nicht auf ein
-rein nationales Publikum beschränkt ist, sondern Kunden in mehreren europäischen Ländern ansprechen soll, so steht dieses Unternehmen derzeit vor Schwierigkeiten: Denn es
-benötigt für jedes einzelne Land entsprechende Online-Rechte an den von ihm angebotenen Musikwerken, sogenannte Mehrgebietslizenzen. Um für Nutzer ein möglichst umfassendes Musikangebot bereitstellen zu können, muss das Unternehmen für Teile des
-weltweiten Musikrepertoires (insbesondere das anglo-amerikanische Musikrepertoire)
-gebietsübergreifende Online-Rechte bei bestimmten europäischen Verwertungsgesellschaften lizenzieren oder diese bei gesonderten, von Musikverlagen beherrschten Lizenzierungsstellen (künftig: abhängige Verwertungseinrichtungen) erwerben. Für andere Teile des Weltrepertoires ist dagegen ein Bündel jeweils national beschränkter Lizenzen von
-weiteren Verwertungsgesellschaften erforderlich. Der Erwerb der insgesamt von dem Unternehmen benötigten Online-Rechte erweist sich derzeit also als unübersichtlich, aufwändig und schränkt so die angestrebte Verfügbarkeit eines umfassenden Musikrepertoires im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum häufig ein.
+von Nutzungsrechten, die benötigt werden, um einen Musikdienst im Internet zu betreiben
+(Online-Rechte). Derartige Online-Dienste (zum Beispiel iTunes, spotify oder deezer) bieten im Internet Musikstücke zum Herunterladen (download) oder zum Anhören
+(streaming) an.
+Beabsichtigt ein Unternehmen, im Internet einen Online-Dienst anzubieten, der nicht auf
+ein rein nationales Publikum beschränkt ist, sondern Kunden in mehreren europäischen
+Ländern ansprechen soll, so steht dieses Unternehmen derzeit vor Schwierigkeiten: Denn
+es benötigt für jedes einzelne Land entsprechende Online-Rechte an den von ihm angebotenen Musikwerken, sogenannte Mehrgebietslizenzen. Um für Nutzer ein möglichst
+umfassendes Musikangebot bereitstellen zu können, muss das Unternehmen für Teile
+des weltweiten Musikrepertoires (insbesondere das anglo-amerikanische Musikrepertoire)
+gebietsübergreifende Online-Rechte bei bestimmten europäischen Verwertungsgesell-
+
+- 73 schaften lizenzieren oder diese bei gesonderten Lizenzierungsstellen (künftig: abhängige
+Verwertungseinrichtungen) erwerben. Für andere Teile des Weltrepertoires ist dagegen
+ein Bündel jeweils national beschränkter Lizenzen von weiteren Verwertungsgesellschaften erforderlich. Der Erwerb der insgesamt von dem Unternehmen benötigten OnlineRechte erweist sich derzeit also als unübersichtlich, aufwändig und schränkt so die angestrebte Verfügbarkeit eines umfassenden Musikrepertoires im gesamten Europäischen
+Wirtschaftsraum häufig ein.
 Diese Situation geht im Wesentlichen zurück auf eine Empfehlung der Europäischen
 Kommission vom 18. Oktober 2005 (2005/737/EU): Zum Zeitpunkt dieser Empfehlung
 waren die europäischen Verwertungsgesellschaften, die Online-Rechte an Musikwerken
 vergeben, in ein nahezu weltumspannendes System sogenannter Gegenseitigkeitsverträge eingebunden. Unternehmen, die Musikabrufdienste anbieten wollten, konnten so die
-
-- 71 -
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-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
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-erforderlichen Rechte für das Weltmusikrepertoire von den jeweils nationalen Verwertungsgesellschaften rechtssicher erwerben - wenn auch beschränkt auf das Territorium, in
-dem die jeweilige Verwertungsgesellschaft ansässig war.
+erforderlichen Rechte für das Weltmusikrepertoire von den jeweils nationalen Verwertungsgesellschaften rechtssicher erwerben – wenn auch beschränkt auf das Territorium,
+in dem die jeweilige Verwertungsgesellschaft ansässig war.
 Nach Vorstellung der Europäischen Kommission sollten die europäischen Verwertungsgesellschaften für den Online-Bereich künftig in einen Wettbewerb um die Inhaber von
 Musikrechten treten: Rechtsinhaber sollten frei wählen können, für welche Online-Rechte
 und welche Länder sie einer einzelnen Verwertungsgesellschaft einen Wahrnehmungsauftrag erteilen. Nach Vorstellung der Europäischen Kommission sollten so wenige große
-Verwertungsgesellschaften entstehen, von denen Unternehmen die zum Betrieb von Musikabrufdiensten erforderlichen Online-Rechte gebündelt und gebietsübergreifend erwerben können sollten.
+Verwertungsgesellschaften entstehen, von denen Unternehmen die zum Betrieb von Musikdiensten erforderlichen Online-Rechte gebündelt und gebietsübergreifend erwerben
+können sollten.
 Die Empfehlung aus dem Jahr 2005 hat erhebliche Marktverschiebungen nach sich gezogen, ohne dass bislang allerdings der erwartete Effekt eingetreten ist. Denn vor allem die
-repertoirestarken und damit auch wirtschaftlich mächtigen anglo-amerikanischen Musikverlage (z. B. EMI Music Publishing, Universal Music Publishing, Warner Chappell Music
-oder Sony/ATV Music Publishing) sind der Kommissions-Empfehlung gefolgt und haben
-den europäischen Verwertungsgesellschaften diejenigen zum Betrieb eines Musikdienstes erforderlichen Rechte entzogen, über die sie selbst verfügen konnten, d. h. die Vervielfältigungsrechte, die auch bei einer Online-Nutzung erforderlich sind.
+repertoirestarken und damit auch wirtschaftlich mächtigen anglo-amerikanischen Musikverlage (zum Beispiel EMI Music Publishing, Universal Music Publishing, Warner Chappell Music oder Sony/ATV Music Publishing) sind der Kommissions-Empfehlung gefolgt
+und haben den europäischen Verwertungsgesellschaften diejenigen zum Betrieb eines
+Online-Dienstes erforderlichen Rechte entzogen, über die sie selbst verfügen konnten,
+d. h. die Vervielfältigungsrechte, die auch bei einer Online-Nutzung erforderlich sind.
 Diese Rechte haben diese Musikverlage zwischenzeitlich entweder vollständig einzelnen
 Verwertungsgesellschaften bzw. von den Verwertungsgesellschaften eigens gegründeten
 Lizenzierungsstellen übertragen oder aber mehreren Verwertungsgesellschaften parallel
 zur gebietsübergreifenden Wahrnehmung eingeräumt: Beispiele für derartige Lizenzierungsstellen sind etwa die CELAS GmbH und die PAECOL GmbH (jeweils unter Beteiligung der GEMA für die Repertoires von EMI Music Publishing bzw. Sony/ATV Music Publishing). Unter der Bezeichnung D.E.A.L. oder P.E.D.L. vergeben bestimmte europäische
 Verwertungsgesellschaften nebeneinander gebietsübergreifend Online-Rechte für die
 Repertoires von Universal Music Publishing bzw. Warner Chappell Music. Darüber hinaus
-bestehen Kooperationen, mittels derer europäische Verwertungsgesellschaften Repertoires gebietsübergreifend vermarkten (z. B. besteht mit der sogenannten ARMONIA Initiative ein Joint-Venture unter anderem zwischen der spanischen SGAE, der französischen
-SACEM, der belgischen SABAM, der italienischen SIAE und der schweizerischen SUISA).
-Bestehende Kooperationsmodelle werden fortlaufend weiterentwickelt und ausgebaut,
-neue Modelle befinden sich im Aufbau.
+bestehen Kooperationen, mittels derer europäische Verwertungsgesellschaften Repertoires gebietsübergreifend vermarkten (zum Beispiel besteht mit der sogenannten ARMONIA Initiative ein Joint-Venture unter anderem zwischen der spanischen SGAE, der
+französischen SACEM, der belgischen SABAM, der italienischen SIAE und der schweizerischen SUISA). Bestehende Kooperationsmodelle werden fortlaufend weiterentwickelt
+und ausgebaut, neue Modelle befinden sich im Aufbau.
 Infolge dieser Entwicklung dürfte derzeit keine europäische Verwertungsgesellschaft mehr
-in der Lage sein, Unternehmen die zum Betrieb von Musikdiensten erforderlich OnlineMusikrechte am gesamten Weltrepertoire gebündelt anzubieten, und zwar weder national
-beschränkt - wie noch im System der weltumspannenden Gegenseitigkeitsverträge möglich - noch entsprechend der Erwartung der Europäischen Kommission gebietsübergreifend. Das Weltmusikrepertoire ist vielmehr in einzelne Kataloge aufgeteilt, die jeweils von
-den unterschiedlichsten Einrichtungen, also Verwertungsgesellschaften, Kooperationen
-oder Lizenzierungsstellen, verwaltet werden. Angesichts dieser unübersichtlichen Situation ist es insbesondere für kleinere Anbieter von Musikdiensten und für neue Marktteilnehmer kompliziert, langwierig und kostspielig, die erforderlichen Online-Rechte zu erwerben. Der Rechteerwerb erweist sich somit als Markteintrittsbarriere.
+in der Lage sein, Unternehmen die zum Betrieb von Online-Diensten erforderlich OnlineMusikrechte am gesamten Weltrepertoire gebündelt anzubieten, und zwar weder national
+beschränkt – wie noch im System der weltumspannenden Gegenseitigkeitsverträge möglich – noch entsprechend der Erwartung der Europäischen Kommission gebietsübergreifend. Das Weltmusikrepertoire ist vielmehr in einzelne Kataloge aufgeteilt, die jeweils von
+
+- 74 den unterschiedlichsten Einrichtungen, also Verwertungsgesellschaften, Kooperationen
+oder Lizenzierungsstellen, verwaltet werden. Angesichts dieser unübersichtlichen Situation ist es insbesondere für kleinere Anbieter von Online-Diensten und für neue Marktteilnehmer kompliziert, langwierig und kostspielig, die erforderlichen Online-Rechte zu erwerben. Der Rechteerwerb erweist sich somit als Markteintrittsbarriere.
 Unternehmen stehen vor der Wahl, entweder den erheblichen Aufwand der Rechteklärung in Kauf zu nehmen oder aber ihr Angebot zu beschränken. Beide Alternativen gehen
 letztendlich zu Lasten der Nischen- und lokalen Repertoires und damit zu Lasten der kulturellen Vielfalt insgesamt. Verbraucher können nicht überall im Europäischen Wirtschaftsraum auf ein breit gefächertes Spektrum an Musikdiensten zugreifen. Rechtsinhabern entgehen potenzielle Einnahmen.
+Auf diese Situation reagiert die VG-Richtlinie: Bei der gebietsübergreifenden Vergabe von
+Online-Rechten an Musikwerken müssen Verwertungsgesellschaften künftig spezifische
+Voraussetzungen erfüllen. Damit soll gewährleistet werden, dass Verwertungsgesellschaften in der Lage sind, Online-Rechte effizient zu verwalten. Insbesondere müssen sie garantieren, dass das wahrgenommene Repertoire digital identifiziert werden kann. Verwertungsgesellschaften, die diese Anforderungen nicht erfüllen, können eine andere Verwertungsgesellschaft, die bereits Online-Rechte am Repertoire einer weiteren Verwertungsgesellschaft gebietsübergreifend vergibt, mit der gebietsübergreifenden Rechtevergabe
+beauftragen. Diese Verwertungsgesellschaft kann einen entsprechenden Auftrag nicht
+ablehnen. So soll der Wandel hin zu wenigen großen und effizienten Verwertungsgesellschaften, von denen Unternehmen Online-Rechte gebündelt und gebietsübergreifend
+erwerben können, forciert werden.
+f)
 
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-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
+Grundzüge des VGG unter Wahrung der Grundlagen des deutschen Wahrnehmungsrechts
 
-Auf diese Situation reagiert die VG-Richtlinie: Bei der gebietsübergreifenden Vergabe von
-Online-Rechten an Musikwerken müssen Verwertungsgesellschafen künftig spezifische
-Voraussetzungen zu erfüllen. Damit soll gewährleistet werden, dass Verwertungsgesellschaften in der Lage sind, Online-Rechte effizient zu verwalten. Insbesondere müssen sie
-garantieren, dass das wahrgenommene Repertoire digital identifiziert werden kann. Verwertungsgesellschaften, die diese Anforderungen nicht erfüllen, können eine andere Verwertungsgesellschaft, die bereits Online-Rechte am Repertoire einer weiteren Verwertungsgesellschaft gebietsübergreifend vergibt, mit der gebietsübergreifenden Rechtevergabe beauftragen. Diese Verwertungsgesellschaft kann einen entsprechenden Auftrag
-nicht ablehnen. So soll der Wandel hin zu wenigen großen und effizienten Verwertungsgesellschaften, von denen Unternehmen Online-Rechte gebündelt und gebietsübergreifend erwerben können, forciert werden.
-f) Grundzüge des VGG unter Wahrung der Grundlagen des deutschen Wahrnehmungsrechts
 Das VGG löst das UrhWahrnG von 1965 ab. Es greift dabei die zwingenden Vorgaben der
 VG-Richtlinie auf, übernimmt gleichzeitig bewährte Mechanismen des geltenden Wahrnehmungsrechts und ordnet diese in einer autonomen Struktur neu. Folgende inhaltliche
 Änderungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage sind hervorzuheben:
@@ -3372,13 +3229,14 @@
 Beispiel die ZPÜ). Für die Tätigkeit dieser Einrichtungen gelten grundsätzlich dieselben Vorschriften wie für die Verwertungsgesellschaften selbst. Unabhängige Verwertungseinrichtungen (§ 4) sind kommerzielle Einrichtungen zur kollektiven Rechtewahrnehmung. Für diese Einrichtungen gelten im Wesentlichen Informationspflichten.
 Rechtsinhaber ordnet das VGG künftig verschiedenen Kategorien zu, und zwar abhängig davon, in welchem Verhältnis sie zu der Verwertungsgesellschaft stehen:
 Rechtsinhaber (§ 5), die noch nicht oder nicht mehr in einem unmittelbaren Wahrnehmungsverhältnis mit der Verwertungsgesellschaft stehen; Berechtigte (§ 6), bei
-denen ein Wahrnehmungsverhältnis besteht; Mitglieder (§ 7), also Berechtigte oder
-aber bestimmte Einrichtungen, die von der Verwertungsgesellschaft als Mitglied aufgenommen wurden.
+denen ein unmittelbares Wahrnehmungsverhältnis besteht; Mitglieder (§ 7), also Berechtigte oder aber bestimmte Einrichtungen, die von der Verwertungsgesellschaft als
+Mitglied aufgenommen wurden.
 
 –
 
 Teil 2 regelt sowohl das Innenverhältnis der Verwertungsgesellschaft zu Rechtsinhabern, Berechtigten und Mitgliedern als auch das Außenverhältnis zu Nutzern und anderen Verwertungsgesellschaften.
-Die §§ 9 bis 22 enthalten unter anderem Bestimmungen zur Begründung und Beendigung eines Wahrnehmungsverhältnisses, zu den Voraussetzungen für die Mitgliedschaft und zur angemessenen und wirksamen Mitwirkung sowohl der Mitglieder (§ 7)
+
+- 75 Die §§ 9 bis 22 enthalten unter anderem Bestimmungen zur Begründung und Beendigung eines Wahrnehmungsverhältnisses, zu den Voraussetzungen für die Mitgliedschaft und zur angemessenen und wirksamen Mitwirkung sowohl der Mitglieder (§ 7)
 als auch der Berechtigten (§ 6), die nicht Mitglied sind, an allen Entscheidungen der
 Verwertungsgesellschaft.
 Wichtige Kompetenzen werden dabei künftig der Mitgliederhauptversammlung als
@@ -3386,12 +3244,8 @@
 Entscheidungen mitwirken. Dabei behält das VGG die bisher bewährten Grundsätze
 zur angemessenen Mitwirkung der Berechtigten, die nicht Mitglied der Verwertungsgesellschaft sind, grundsätzlich bei und entwickelt diese unter Berücksichtigung der
 entsprechenden Richtlinienvorgaben weiter (§§ 16, 20). Mitglieder und Berechtigte,
-die nicht Mitglied sind, können an der Mitgliederhauptversammlung künftig auch mittels elektronischer Kommunikationsmittel teilnehmen (§ 19 Absatz 3).
-
-- 73 -
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-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
-
+die nicht Mitglied sind, können ihr Stimmrecht in der Mitgliederhauptversammlung
+künftig auch elektronisch ausüben (§ 19 Absatz 3).
 Hervorzuheben ist, dass künftig jede Verwertungsgesellschaft, und zwar unabhängig
 von ihrer Rechtsform, ein Aufsichtsgremium einzurichten und mit bestimmten Überwachungsaufgaben zu betrauen hat (§ 22).
 Neu ist, dass Berechtigte für nicht kommerzielle Zwecke Nutzungsrechte selbst vergeben können. Es ist die Aufgabe der Mitgliederhauptversammlung, die näheren Bedingungen hierzu festzulegen (§ 11).
@@ -3404,71 +3258,63 @@
 Leistungen künftig auf Grundlage fairer Kriterien zu erbringen.
 Die §§ 34 bis 43 regeln das Außenverhältnis der Verwertungsgesellschaft zu Nutzern:
 Das VGG übernimmt sowohl auf einzel- wie auch auf gesamtvertraglicher Ebene den
-bewährten Mechanismus des Abschlusszwangs (§§ 34, 35). Neu ist, dass Verwertungsgesellschaften im Interesse der Nutzer künftig gemeinsam Gesamtverträge abzuschließen haben, wenn eine Nutzung die Rechte mehrerer Verwertungsgesellschaften erfordert (§ 35 Absatz 2). Das VGG statuiert einen allgemeinen Anspruch
-der Verwertungsgesellschaft gegenüber Nutzern, Auskunft über die Nutzung von
-Schutzgegenständen zu verlangen (§ 41).
+bewährten Mechanismus des Abschlusszwangs (§§ 34, 35). Neu ist, dass Verwertungsgesellschaften im Interesse der Nutzer künftig gemeinsam Gesamtverträge abzuschließen haben, wenn eine Nutzung die Rechte mehrerer Verwertungsgesellschaften erfordert (§ 35 Absatz 2). Das VGG statuiert im Rahmen von Nutzungsverträgen einen Anspruch der Verwertungsgesellschaft, Auskunft über die Nutzung der
+umfassten Schutzgegenstände zu verlangen (§ 41).
 Die §§ 44 ff. enthalten grundsätzliche Regelungen zu Repräsentationsvereinbarungen, im Rahmen derer eine Verwertungsgesellschaft die Rechte an Schutzgegenständen einer anderen Verwertungsgesellschaft wahrnimmt. Rechtsinhaber, deren
 Rechte auf Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung wahrgenommen werden,
-dürfen nicht benachteiligt werden (§ 44).
+dürfen insbesondere nicht diskriminiert werden (§ 44).
 Die §§ 53 ff. enthalten Informations- und Berichtspflichten für Verwertungsgesellschaften. Ihnen gegenüber haben Rechtsinhaber, Berechtigte, Mitglieder und andere
 Verwertungsgesellschaften künftig ebenso bestimmte Informationsrechte wie Nutzer
 und allgemein die Öffentlichkeit. Ergänzend sind Verwertungsgesellschaften unabhängig von ihrer Rechtsform künftig nicht nur zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet (§ 57), sondern haben darüber hinaus jährlich einen Transparenzbericht zu veröffentlichen (§ 58 und Anlage).
 –
 
 Teil 3 des Gesetzes statuiert ein Regelungsregime für den Bereich der gebietsübergreifenden Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken.
-Kernpunkte sind dabei zum einen besondere Qualifikationen, die Verwertungsgesellschaften erfüllen müssen, um Online-Rechte an Musikwerken effizient vergeben zu
-können (§§ 61 ff.). Erfüllen die Verwertungsgesellschaften diese Voraussetzungen und werden sie dementsprechend tätig, so sind sie zum anderen verpflichtet, auf
-entsprechende Anfrage auch die Repertoires derjenigen Verwertungsgesellschaften
-wahrzunehmen, die selbst nicht die Voraussetzungen für die gebietsübergreifende
-Vergabe erfüllen (§ 69).
-Nach § 60 gelten bestimmte allgemeine Vorschriften, die nicht in Umsetzung der VGRichtlinie erlassen werden, nicht bei der gebietsübergreifenden Vergabe von OnlineRechten an Musikwerken. Damit ist gewährleistet, dass sich die deutschen Verwertungsgesellschaften im Wettbewerb mit Verwertungsgesellschaften, die im EWRAusland ansässig sind und insoweit möglicherweise weniger strengen Vorgaben unterliegen, und mit anderen Einrichtungen auf diesem Zukunftsmarkt behaupten können.
-
-- 74 –
 
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
+- 76 Kernpunkte sind dabei zum einen besondere Qualifikationen, die Verwertungsgesellschaften erfüllen müssen, um Online-Rechte an Musikwerken effizient vergeben zu
+können (§§ 61 ff.). Erfüllen die Verwertungsgesellschaften diese Voraussetzungen
+und werden sie dementsprechend tätig, so sind sie zum anderen unter bestimmten
+Voraussetzungen verpflichtet, auf entsprechende Anfrage auch die Repertoires derjenigen Verwertungsgesellschaften wahrzunehmen, die selbst nicht die Voraussetzungen für die gebietsübergreifende Vergabe erfüllen (§ 69).
+Nach § 60 gelten bestimmte allgemeine Vorschriften, die nicht in Umsetzung der VGRichtlinie erlassen werden, nicht bei der gebietsübergreifenden Vergabe von OnlineRechten an Musikwerken. Damit ist gewährleistet, dass sich die deutschen Verwertungsgesellschaften im Wettbewerb mit Verwertungsgesellschaften, die im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind und insoweit möglicherweise weniger strengen
+Vorgaben unterliegen, und mit anderen Einrichtungen auf diesem Zukunftsmarkt behaupten können.
+–
 
 Teil 4 ordnet die Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften durch das DPMA neu.
-§ 76 beschreibt den Inhalt der Aufsicht und setzt das Sitzstaatprinzip der VGRichtlinie um: Die Aufsichtsbehörde ist zunächst zuständig für Verwertungsgesellschaften mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland. § 76 Absatz 2 bestimmt das
-Aufsichtsregime über Verwertungsgesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat
-der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
-Wirtschaftsraum ansässig, jedoch im Inland tätig sind: Bei Verstößen kann das DPMA
-die Aufsichtsbehörde des Sitzstaates informieren und um Einschreiten bitten (§§ 86,
-87).
+§ 76 beschreibt den Inhalt der Aufsicht und setzt das Sitzstaatprinzip der VGRichtlinie um: Das DPMA als Aufsichtsbehörde ist zunächst zuständig für Verwertungsgesellschaften mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland. § 76 Absatz 2 bestimmt das Aufsichtsregime über Verwertungsgesellschaften, die in einem anderen
+Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den
+Europäischen Wirtschaftsraum ansässig, jedoch im Inland tätig sind: Bei Verstößen
+kann das DPMA die Aufsichtsbehörde des Sitzstaates informieren und um Einschreiten bitten (§§ 86, 87).
 Verwertungsgesellschaften, die Urheberrechte und verwandte Schutzrechte wahrnehmen, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, bedürfen auch künftig
-grundsätzlich einer Erlaubnis (§ 77). Dieses Aufsichtsinstrument hat sich in der Vergangenheit bewährt. Aufgrund europarechtlicher Restriktionen gilt dies nicht für Verwertungsgesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
-oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind. Jedoch unterliegen diese Verwertungsgesellschaften der Verpflichtung, der
-Aufsichtsbehörde anzuzeigen, wenn sie im Inland zum Zwecke der Wahrnehmung
-von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten tätig werden (§ 82).
-Entsprechend den §§ 90 und 91 sind bestimmte Vorschriften über die Aufsicht auch
-auf abhängige und unabhängige Verwertungseinrichtungen (§§ 3, 4) anzuwenden,
-um zu gewährleisten, dass auch diese Einrichtungen den ihnen nach diesem Gesetz
-obliegenden Verpflichtungen nachkommen.
+grundsätzlich einer Erlaubnis (§ 77). Für Verwertungsgesellschaften mit Sitz in einem
+anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt dies allerdings nur, wenn sie
+bestimmte Rechte oder gesetzliche Vergütungsansprüche wahrnehmen wollen. Dieses Aufsichtsinstrument hat sich in der Vergangenheit bewährt. In bestimmten Fällen
+unterliegen Verwertungsgesellschaften, die keiner Erlaubnis bedürfen, der Verpflichtung, der Aufsichtsbehörde ihre Wahrnehmungstätigkeit anzuzeigen (§ 82).
+Die §§ 90 und 91 regeln die Aufsicht über abhängige und unabhängige Verwertungseinrichtungen (§§ 3, 4) und gewährleisten, dass auch diese Einrichtungen den ihnen
+nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nachkommen.
 
 2.
 
+a)
+
 Verfahren der Geräte- und Speichermedienvergütung; insbesondere vor der
 Schiedsstelle beim DPMA (VGG Teil 5)
+Bestehendes System
 
-a) Bestehendes System
-Zu den wesentlichen Errungenschaften des UrhG von 1965 gehörte die Einführung der
-erlaubten und zugleich vergüteten Privatkopie: Nutzer sind unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich befugt, Vervielfältigungen eines urheberrechtlich geschützten Werks
-herzustellen. Als Kompensation erhalten die Rechtsinhaber eine angemessene Vergütung. Ursprünglich war im Regierungsentwurf noch ein Anspruch gegen diejenigen vorgesehen, die selbst Privatkopien herstellen oder herstellen lassen. Der Deutsche Bundestag
-änderte dies in einen Anspruch gegen die Hersteller derjenigen Geräte, die zur Vervielfältigung geschützter Werke verwendet werden können (vgl. Bundestagsdrucksache 4/3401,
-S. 18 f.).
-Mit dieser Regelung löste der Gesetzgeber einen Konflikt auf, der bereits seit den 1950erJahren die Gerichte beschäftigt hatte: Durch die massenhafte Verbreitung moderner Vervielfältigungsgeräte, wie etwa Tonbandgeräten und fotomechanischen Kopiergeräten,
-konnten Private erstmals mit geringem Aufwand und in akzeptabler Qualität Vervielfältigungen von Musikwerken und Texten herstellen.
+Zu den wesentlichen Errungenschaften des Urheberrechtsgesetzes von 1965 gehörte die
+Einführung der erlaubten und zugleich vergüteten Privatkopie: Nutzer sind unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich befugt, Vervielfältigungen eines urheberrechtlich geschützten Werks herzustellen. Als Kompensation erhalten die Rechtsinhaber eine angemessene Vergütung. Ursprünglich war im Gesetzentwurf der Bundesregierung noch ein
+Anspruch gegen diejenigen vorgesehen, die selbst Privatkopien herstellen oder herstellen
+lassen. Der Deutsche Bundestag änderte dies in einen Anspruch gegen die Hersteller
+derjenigen Geräte, die zur Vervielfältigung geschützter Werke verwendet werden können
+(vgl. Bundestagsdrucksache 4/3401, S. 18 f.).
+
+- 77 Mit dieser Regelung löste der Gesetzgeber einen Konflikt auf, der bereits seit den 1950erJahren die Gerichte beschäftigt hatte: Durch die massenhafte Verbreitung moderner Vervielfältigungsgeräte, wie etwa Tonbandgeräte und fotomechanische Kopiergeräte, konnten Private erstmals mit geringem Aufwand und in akzeptabler Qualität Vervielfältigungen
+von Musikwerken und Texten herstellen.
 In der Folge wurde die Regelung immer wieder angepasst, um der fortschreitenden technischen Entwicklung und dem Wandel der Nutzungsgewohnheiten gerecht zu werden.
 Der Kreis der betroffenen Vervielfältigungsvorrichtungen wurde von den ursprünglich allein erfassten Tonbandgeräten auf weitere Geräte und auf Speichermedien ausgedehnt.
 Entsprechend wurden auch neue Gruppen von Zahlungspflichtigen erfasst. Die Regelungen über die Privatkopie und andere Schrankenregelungen mit Vergütungspflicht sind
 damit ein Spiegel des technischen Fortschritts der letzten fünf Jahrzehnte.
 Eine einschneidende Änderung für die Geräte- und Speichermedienvergütung brachte
 das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom
-
-- 75 -
-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
-
-26. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2513), der so genannte „Zweite Korb", mit sich: Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Januar 2008 hatte sich der anzuwendende Tarif aus
+26. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2513), der so genannte „Zweite Korb“, mit sich: Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Januar 2008 hatte sich der anzuwendende Tarif aus
 der Anlage zu § 54d UrhG a. F. ergeben. Diese Regelung hatte sich allerdings als nicht
 mehr zeitgemäß erwiesen, denn Digitalisierung und Vernetzung brachten immer neue
 Geräte und Speichermedien in immer schnellerem Rhythmus hervor. Statt bestimmte Tarife gesetzlich vorzuschreiben, schuf der Gesetzgeber deshalb die Möglichkeit für die beteiligten Kreise, die Höhe der Pauschalvergütung flexibel und im partnerschaftlichen Zusammenwirken zu ermitteln und dabei ihre besondere Sachnähe und Kompetenz einzubringen (vgl. Gesetzesbegründung, Bundestagsdrucksache 16/1828, S. 34).
@@ -3490,22 +3336,20 @@
 oder Speichermedien, die Feststellungen dazu enthält, in welchem Umfang das fragliche
 Gerät (also etwa ein CD-Brenner) oder Speichermedium (zum Beispiel ein USB-Stick) zur
 Anfertigung vergütungspflichtiger Vervielfältigungen (zum Beispiel zur Speicherung von
-Musikdateien) verwendet wird. Nach § 13a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 14 Absatz
-5a UrhWahrnG muss dieses Gutachten von der beim DPMA eingerichteten Schiedsstelle
-für Urheberrechtsstreitfälle in Auftrag gegeben werden. Daraus ergibt sich für die Verwertungsgesellschaften grundsätzlich die Notwendigkeit, zunächst ein Schiedsstellenverfahren zu betreiben, bevor ein Tarif aufgestellt werden kann.
+Musikdateien) verwendet wird. Nach § 13a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 5a UrhWahrnG muss dieses Gutachten von der beim DPMA eingerichteten Schiedsstelle für Urheberrechtsstreitfälle in Auftrag gegeben werden. Daraus ergibt sich für die
+
+- 78 Verwertungsgesellschaften grundsätzlich die Notwendigkeit, zunächst ein Schiedsstellenverfahren zu betreiben, bevor ein Tarif aufgestellt werden kann.
 Kommt es im Schiedsstellenverfahren nicht zu einer Einigung zwischen Verwertungsgesellschaft und Herstellerverband, kann die Verwertungsgesellschaft die empirische Untersuchung aus dem Schiedsstellenverfahren für die Aufstellung eines Tarifs nutzen. Es ist
 aber denkbar und kommt in der Praxis auch vor, dass die Parteien nach dem erfolglosen
 Abschluss des Schiedsstellenverfahrens versuchen, in einem gerichtlichen Verfahren zu
 einem Gesamtvertrag zu gelangen. Gemäß § 16 Absatz 4 Satz 1 UrhWahrnG ist für die
-Entscheidung über Ansprüche auf Abschluss oder Änderung eines Gesamtvertrages das
+Entscheidung über Ansprüche auf Abschluss oder Änderung eines Gesamtvertrags das
 für den Sitz der Schiedsstelle zuständige Oberlandesgericht München ausschließlich zuständig. Nach § 16 Absatz 4 Satz 3 UrhWahrnG setzt das Oberlandesgericht München
 den Inhalt des Gesamtvertrags, insbesondere die Art und Höhe der Vergütung, nach billigem Ermessen fest.
+b)
 
-- 76 -
-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
+Defizite des bestehenden Systems
 
-b) Defizite des bestehenden Systems
 Das im Jahr 2008 eingeführte Verfahren zur Tarifaufstellung und zum Abschluss von Gesamtverträgen über die Geräte- und Speichermedienvergütung hat sich in der Praxis als
 zu umständlich und langwierig erwiesen. Dies erzeugt Probleme für alle Beteiligten: Die
 Inhaber der Vergütungsansprüche müssen oft jahrelang auf die ihnen zustehenden Zahlungen warten, obwohl der Anspruch dem Grunde nach bereits mit dem Inverkehrbringen
@@ -3523,33 +3367,33 @@
 wenig Anlass zu der Annahme gegeben haben, dass vor der Schiedsstelle eine erfolgreiche Einigung erreichbar sein wird.
 Zwischen der Entstehung des Anspruchs auf die Geräte- und Speichermedienvergütung
 (mit dem Inverkehrbringen der Geräte) und dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung letztlich
-an die Berechtigten ausgezahlt werden kann, vergeht erhebliche Zeit, teilweise viele Jahre. Auch wenn ein Tarif oder ein Gesamtvertrag einmal in Kraft sind, kann die Inanspruchnahme der betroffenen Hersteller, Importeure oder Händler durch die Verwertungsgesellschaften weitere Zeit beanspruchen, wenn berechtigte Forderungen nicht freiwillig erfüllt werden. Gerade auf den relevanten Märkten für Geräte und Speichertechnik
-herrschen aber kurze Innovationszyklen, so dass kurzfristige Marktaustritte von Unternehmen keine Besonderheit darstellen. Auch dies führt zu besonderen Gefahren für die
-Durchsetzbarkeit des Vergütungsanspruchs, denen mit geeigneten Mitteln entgegenzuwirken ist.
-c) Grundzüge des Reformkonzepts
-Das VGG reformiert das Verfahren zur Ermittlung der Geräte- und Speichermedienvergütung, um es effizienter und schneller auszugestalten. Gleichzeitig wird an der Grundkonzeption der 2008 in Kraft getretenen Reform festgehalten: Die Vergütungshöhe soll weiterhin soweit wie möglich im konsensuellen Zusammenwirken der beteiligten Kreise festgelegt werden. Dieses Verfahren erhöht nicht nur die Akzeptanz der ermittelten Vergütungssätze. Es garantiert auch, dass die Verbände der Geräte- und Speichermedienindustrie ihre Sachkompetenz und Marktkenntnis ebenso einbringen können wie die Verwertungsgesellschaften. Selbstverständlich sieht die Neuregelung in § 116 auch weiterhin
+an die Berechtigten ausgezahlt werden kann, vergeht erhebliche Zeit, teilweise viele Jahre. Auch wenn ein Tarif oder ein Gesamtvertrag einmal in Kraft ist, kann die Inanspruchnahme der betroffenen Hersteller, Importeure oder Händler durch die Verwertungsgesellschaften weitere Zeit beanspruchen, wenn berechtigte Forderungen nicht freiwillig erfüllt
+werden. Gerade auf den relevanten Märkten für Geräte und Speichertechnik herrschen
+aber kurze Innovationszyklen, so dass kurzfristige Marktaustritte von Unternehmen keine
+Besonderheit darstellen. Auch dies führt zu besonderen Gefahren für die Durchsetzbarkeit
+des Vergütungsanspruchs, denen mit geeigneten Mitteln entgegenzuwirken ist.
+
+- 79 c)
+
+Grundzüge des Reformkonzepts
+
+Das VGG reformiert das Verfahren zur Ermittlung der Geräte- und Speichermedienvergütung, um es effizienter und schneller auszugestalten. Gleichzeitig wird an der Grundkonzeption der 2008 in Kraft getretenen Reform festgehalten: Die Vergütungshöhe soll weiterhin so weit wie möglich im konsensuellen Zusammenwirken der beteiligten Kreise festgelegt werden. Dieses Verfahren erhöht nicht nur die Akzeptanz der ermittelten Vergütungssätze. Es garantiert auch, dass die Verbände der Geräte- und Speichermedienindustrie ihre Sachkompetenz und Marktkenntnis ebenso einbringen können wie die Verwertungsgesellschaften. Selbstverständlich sieht die Neuregelung in § 116 auch weiterhin
 eine angemessene Beteiligung der Verbraucherverbände vor. Dies trägt dem Umstand
 Rechnung, dass die Verbraucher als Endabnehmer die Geräte und Speichermedien für
 erlaubte Vervielfältigungen nutzen. Durch einen Aufschlag auf die Endkundenpreise finanzieren sie mittelbar die Geräte- und Speichermedienvergütung.
 Folgende Änderungen sind besonders hervorzuheben:
-
-- 77 -
-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
--Entsprechend dem auch für sonstige Tarife geltenden Verfahren können Verwertungsgesellschaften künftig auch ohne vorherige Gesamtvertragsverhandlungen Tarife aufstellen (vgl. § 39 Absatz 1). Hiervon werden sie in Zukunft vor allem Gebrauch
+Entsprechend dem auch für sonstige Tarife geltenden Verfahren können Verwertungsgesellschaften künftig auch ohne vorherige Gesamtvertragsverhandlungen Tarife aufstellen (vgl. § 40 Absatz 1). Hiervon werden sie in Zukunft vor allem Gebrauch
 machen, wenn frühzeitig absehbar ist, dass eine vertragliche Einigung nicht zustande
 kommen wird.
 
 –
 
-Diese Rechtsänderung hindert die Beteiligten nicht, nach wie vor frühzeitig einvernehmliche Verhandlungslösungen anzustreben: Kommt es zum Abschluss eines Gesamtvertrags, gelten die darin vereinbarten Vergütungssätze gemäß § 38 Absatz 1
-Satz 2 als Tarife. Schon deshalb besteht für Verwertungsgesellschaften auch nach
-neuem Recht ein erheblicher Anreiz, konsensuelle Lösungen dort zu suchen, wo dies
-Erfolg verspricht. Gleichzeitig können die Verbände der Geräte- und Speichermedienunternehmen auch zukünftig den Abschluss eines Gesamtvertrags zu angemessenen Bedingungen verlangen, es sei denn, dies ist den Verwertungsgesellschaften
-nicht zumutbar (§ 35 Absatz 1).
+Diese Rechtsänderung hindert die Beteiligten nicht, nach wie vor frühzeitig einvernehmliche Verhandlungslösungen anzustreben: Kommt es zum Abschluss eines Gesamtvertrags, gelten die darin vereinbarten Vergütungssätze gemäß § 38 Satz 2 als
+Tarife. Schon deshalb besteht für Verwertungsgesellschaften auch nach neuem
+Recht ein erheblicher Anreiz, konsensuelle Lösungen dort zu suchen, wo dies Erfolg
+verspricht. Gleichzeitig können die Verbände der Geräte- und Speichermedienunternehmen auch zukünftig den Abschluss eines Gesamtvertrags zu angemessenen Bedingungen verlangen, es sei denn, dies ist den Verwertungsgesellschaften nicht zumutbar (§ 35 Absatz 1).@@ -3559,8 +3403,8 @@-Trotz der vorstehend skizzierten Änderungen werden - schon wegen der Komplexität
-der Sachverhalte - die Verfahren zur Feststellung und Durchsetzung der Vergütung
+Trotz der vorstehend skizzierten Änderungen werden – schon wegen der Komplexität
+der Sachverhalte – die Verfahren zur Feststellung und Durchsetzung der Vergütung
 erhebliche Zeit benötigen. Hierauf reagiert die neu eingeführte Befugnis der Schiedsstelle, nach § 107 Sicherheitsleistungen anzuordnen. Als Sicherheit werden vor allem
 Bankbürgschaften in angemessener Höhe in Betracht kommen. Damit können auch
 bei längerer Verfahrensdauer Vergütungsansprüche der Rechtsinhaber gesichert
@@ -3571,10 +3415,11 @@
 –
 
 Außerdem ist das Verfahrensrecht, das bisher sowohl im UrhWahrnG als auch in der
-UrhSchiedsV geregelt war, nun vollständig im VGG enthalten. Durch eine am üblichen Verlauf des Schiedsstellenverfahrens orientierte Struktur wird eine größere
+UrhSchiedsV geregelt war, nun vollständig im VGG enthalten. Durch eine am übli-
+
+- 80 chen Verlauf des Schiedsstellenverfahrens orientierte Struktur wird eine größere
 Übersichtlichkeit erreicht. Einige Regelungen sind inhaltlich unverändert übernommen
 oder werden lediglich sprachlich präzisiert.
-
 III.
 
 Alternativen
@@ -3588,18 +3433,13 @@
 Gesetzgebungskompetenz
 
 Für Änderungen des Urheberrechts besteht gemäß Artikel 73 Nummer 9 des Grundgesetzes eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes.
-
-- 78 -
-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
-
 Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 1 Teil 5 Abschnitt 2 sowie die Artikel 3 und 5 ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (bürgerliches Recht; gerichtliches Verfahren), für die Artikel 4 und 6 aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft).
 V.
 
 Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
 Verträgen
 
-Der Entwurf dient überwiegend der Umsetzung von rechtlichen Vorgaben der Europäischen Union. Es ist mit den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
+Der Entwurf dient überwiegend der Umsetzung von rechtlichen Vorgaben der Europäischen Union. Er ist mit den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
 Soweit die Vorschriften dieses Entwurfs das Verfahren zur Festsetzung der Geräte- und
 Speichermedienvergütung betreffen, halten sie sich ebenfalls im Rahmen des Unionsrechts. Insbesondere entsprechen sie dem Erfordernis des gerechten Ausgleichs für zulässige Vervielfältigungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a und b der Richtlinie
 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der
@@ -3618,7 +3458,9 @@
 Nachhaltigkeitsaspekte
 
 Die Reform des Wahrnehmungsrechts zielt auf eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der
-Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Die kollektive Rechtewahrnehmung ist Teil der Kulturwirtschaft und betrifft damit einen Bereich, der wichtige Grundlagen für den Zusammenhalt und die nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft schafft. Verwertungsgesellschaften wirken dabei mit, den Strukturwandel, ausgelöst durch die technische Entwicklung und die Globalisierung, wirtschaftlich erfolgreich und sozial verträglich zu gestalten
+Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Die kollektive Rechtewahrnehmung ist Teil der Kulturwirtschaft und betrifft damit einen Bereich, der wichtige Grundlagen für den Zusammenhalt und die nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft schafft. Verwertungsgesell-
+
+- 81 schaften wirken dabei mit, den Strukturwandel, ausgelöst durch die technische Entwicklung und die Globalisierung, wirtschaftlich erfolgreich und sozial verträglich zu gestalten
 (Managementregel 5). Zugleich wird den Rechtsinhabern die Chance eröffnet, an der
 wirtschaftlichen Entwicklung zu partizipieren (Managementregel 9). Denn die Verwertungsgesellschaften sorgen dafür, Rechte und Vergütungsansprüche durchzusetzen, die
 individuell mit vertretbarem Aufwand nicht durchsetzbar wären. Die Existenz von Verwertungsgesellschaften schafft damit gute Rahmenbedingungen für Investitionen zur Verbreitung und Nutzung geschützter Inhalte und fördert damit zugleich deren Schaffung (Nachhaltigkeitspostulat 7).
@@ -3632,18 +3474,21 @@
 Erfüllungsaufwand
 
 Die nachfolgende Berechnung geht davon aus, dass derzeit in der Bundesrepublik
-Deutschland 13 Verwertungsgesellschaften und sieben abhängige Verwertungseinrich-
-
-- 79 -
+Deutschland 13 Verwertungsgesellschaften und sieben abhängige Verwertungseinrichtungen bestehen. Bei den meisten Änderungen ist deshalb von 20 Fällen auszugehen.
+Abweichungen von dieser Annahme sind gesondert ausgewiesen.
+a)
 
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
+Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
 
-tungen bestehen. Bei den meisten Änderungen ist deshalb von 20 Fällen auszugehen.
-Abweichungen von dieser Annahme sind gesondert ausgewiesen.
-a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
 Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. Sofern Bürger ausnahmsweise Rechtenutzer sind, gilt das unter Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Gesagte.
-b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
-aa) Erfüllungsaufwand für die Verwertungsgesellschaften
+b)
+
+Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
+
+aa)
+
+Erfüllungsaufwand für die Verwertungsgesellschaften
+
 Die Verwertungsgesellschaften trifft ein Aufwand von einmalig ca. 1,4 Millionen Euro und
 jährlich von ca. 344 200 Euro.
 Für die insgesamt ca. 1,4 Millionen Euro einmalige Umstellungskosten gilt Folgendes:
@@ -3652,21 +3497,23 @@
 der Bundesregierung, Anhang VI, Oktober 2012). Daraus ergibt sich ein Aufwand von
 3 144 Euro. Dieser entsteht in 20 Fällen, beträgt also insgesamt 20 x 3 144 Euro = 62 880
 Euro.
-Für die Änderung der Statuten werden zudem voraussichtlich mehrere außerordentliche
+Für die Änderung der Statute werden zudem voraussichtlich mehrere außerordentliche
 Gremiensitzungen erforderlich, um die Änderungen fristgerecht beschließen zu können.
 Realistisch erscheint eine Fallzahl von zehn, hiernach wäre ca. die Hälfte der Verwertungsgesellschaften und Verwertungseinrichtungen von diesem Mehraufwand betroffen.
 Geht man davon aus, dass die Sitzungen zwischen 60 000 Euro (Mitgliederversammlung
 einer größeren Verwertungsgesellschaft) und 2 000 Euro (Gesellschafter- und Beiratsversammlung einer kleinen Verwertungsgesellschaft) kosten, ergeben sich mittlere Kosten
 von rund 30 000 Euro pro Fall. Insgesamt entstehen also Kosten von ca. 10 x 30 000 Euro = 300 000 Euro.
 Darüber hinaus verursachen Änderungen der Organisationsstruktur einen Aufwand von
-150 000 Euro. Dieser setzt sich wie folgt zusammen: Ein Teil der Verwertungsgesellschaften hat bislang kein Aufsichtsgremium im Sinne des § 22, muss also ein solches Gremium
-einrichten. Betroffen sind schätzungsweise neun Fälle. Über die oben aufgeführten Arbeitsstunden zur Änderung des Statuts hinaus werden dadurch schätzungsweise pro Fall
+170 000 Euro. Dieser setzt sich wie folgt zusammen: Ein Teil der Verwertungsgesellschaften hat bislang kein Aufsichtsgremium im Sinne des § 22, muss also ein solches Gremium
+einrichten. Betroffen sind schätzungsweise neun Fälle. Über die oben aufgeführten Ar-
+
+- 82 beitsstunden zur Änderung des Statuts hinaus werden dadurch schätzungsweise pro Fall
 weitere 60 Arbeitsstunden zu 52,40 Euro fällig (Auswahl der ersten Besetzung des Gremiums, Organisation des Übergangs zwischen alten und neuen Gremien). Es entsteht
 also ein Aufwand von 9 x 60 x 52,40 Euro = 28 296 Euro. Die Verwertungsgesellschaften
-müssen nach § 19 Absatz 3 außerdem künftig die Möglichkeit anbieten, elektronisch an
-der Mitgliederhauptversammlung teilzunehmen. Durch die Einrichtung eines entsprechenden Verfahrens entsteht ein Aufwand von rund 7 000 Euro (Auswahl und Anschaffung der
-Informationstechnik, externe und interne Arbeitsstunden für die Einrichtung). In 20 Fällen
-entsteht also insgesamt ein Aufwand von 20 x 7 000 Euro = 140 000 Euro.
+müssen nach § 19 Absatz 3 außerdem künftig ihren Mitgliedern die Möglichkeit anbieten,
+ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben. Durch die Einrichtung eines entsprechenden Verfahrens entsteht ein Aufwand von rund 7 000 Euro
+(Auswahl und Anschaffung der Informationstechnik, externe und interne Arbeitsstunden
+für die Einrichtung). In 20 Fällen entsteht also insgesamt ein Aufwand von 20 x 7 000 Euro = 140 000 Euro.
 Für weitere Anpassungen von Verträgen und Regelungswerken beläuft sich der einmalige
 Aufwand auf rund 73 000 Euro. Er setzt sich folgendermaßen zusammen:
 –
@@ -3674,10 +3521,6 @@
 Anpassung der Wahrnehmungsverträge mit den Berechtigten, etwa wegen der
 Rechteeinräumung für nichtkommerzielle Nutzungen nach § 11: Aufwand von insgesamt 26 200 Euro (25 Arbeitsstunden zu 52,40 Euro in 20 Fällen).
 
-- 80 -
-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
-
 –
 
 Anpassung der Lizenzverträge mit den Nutzern, etwa um die Bedingungen der Auskunft nach § 41 Absatz 2 festzulegen: Aufwand von 20 960 Euro (20 Arbeitsstunden
@@ -3704,13 +3547,14 @@
 Teil der Pflichten aus § 35 Absatz 2 Satz 2 erfüllen die Verwertungsgesellschaften bereits
 jetzt. So kooperieren sie meist beim Inkasso; auch die tarifliche Vergütung wird oft als
 prozentualer Aufschlag zum Tarif einer anderen Verwertungsgesellschaft festgelegt. Die
-künftig Intensivierung der Kooperation erfordert voraussichtlich einen zusätzlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 80 Stunden pro Jahr und Verwertungsgesellschaft bzw.
+künftige Intensivierung der Kooperation erfordert voraussichtlich einen zusätzlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 80 Stunden pro Jahr und Verwertungsgesellschaft bzw.
 Verwertungseinrichtung; darunter fällt insbesondere der Informations- und Positionsaustausch und die Vorbereitung gemeinsamer Verhandlungen. Daraus ergibt sich ein Aufwand von 80 x 52,40 Euro x 20 = ca. 84 000 Euro. Die Einrichtung einer zentralen Ansprechstelle (§ 35 Absatz 2 Satz 2) fällt dabei nicht ins Gewicht. Der entsprechende Aufwand wird dadurch ausgeglichen, dass bei den einzelnen Verwertungsgesellschaften
 Aufwand für dezentrale Ansprechstellen entfällt.
-Es ist davon auszugehen, dass der Aufwand für die Mehrgebietslizenzen im Ergebnis nur
-bei der GEMA anfällt. Da diese Mehrgebietslizenzen bereits heute weitgehend nach den
-im VGG aufgestellten Kriterien vergibt, entsteht durch die Maßgaben der §§ 59 ff. kein
-nennenswerter neuer Aufwand.
+
+- 83 Ein Aufwand für Mehrgebietslizenzen im Sinne der §§ 59 ff. wird im Ergebnis nur bei der
+GEMA anfallen. Da die GEMA Mehrgebietslizenzen aber bereits heute weitgehend nach
+den im VGG aufgestellten Kriterien vergibt, wird sich der Aufwand durch die Maßgaben
+der §§ 59 ff. nur geringfügig und noch nicht bezifferbar erhöhen.
 Ein Erfüllungsaufwand von rund 56 200 Euro entsteht durch folgende neue Informationspflichten:
 –
 
@@ -3723,23 +3567,19 @@
 –
 
 Die künftigen Veröffentlichungs- und Auskunftspflichten (zum Beispiel §§ 53 ff.; § 29
-Absatz 3) werden von den Verwertungsgesellschaften bzw. abhängigen Verwer-
-
-- 81 -
-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
-
-tungseinrichtungen größtenteils bereits nach geltendem Recht erfüllt. Insofern verursachen sie nur einen geringen Erfüllungsaufwand von 25 Arbeitsstunden (Verwaltung
+Absatz 3) werden von den Verwertungsgesellschaften bzw. abhängigen Verwertungseinrichtungen größtenteils bereits nach geltendem Recht erfüllt. Insofern verursachen sie nur einen geringen Erfüllungsaufwand von 25 Arbeitsstunden (Verwaltung
 und Darstellung zusätzlicher Daten, Pflege des Internetauftritts) pro Organisation. Es
 entsteht somit ein Aufwand von 25 Arbeitsstunden zu 30,40 Euro in 20 Fällen, also
 15 200 Euro.
+
 –
 
 Für die Neugründung von Verwertungsgesellschaften entsteht ein Mehraufwand in
 Höhe von ungefähr einer Arbeitswoche dadurch, dass detailliertere Angaben zu den
 wirtschaftlichen Grundlagen der neuen Organisation gemacht werden müssen (§ 78
-Nummer 4). Nach den Erfahrungen der Vergangenheit ist mit allenfalls 0,5 Neugründungen pro Jahr zu rechnen; der Aufwand beträgt also 40 x 52,40 Euro x 0,5 = ca.
-1 000 Euro.
+Satz 2 Nummer 4). Nach den Erfahrungen der Vergangenheit ist mit allenfalls 0,5
+Neugründungen pro Jahr zu rechnen; der Aufwand beträgt also 40 x 52,40 Euro x 0,5
+= ca. 1 000 Euro.
 
 Diesen Kosten stehen insgesamt laufende Einsparungen in Höhe von 100 000 Euro jährlich gegenüber: Die Tarifaufstellung für Geräte- und Speichermedien wird dadurch beschleunigt, dass die Verwertungsgesellschaften die dafür nötigen empirischen Studien
 auch außerhalb eines Gesamtvertragsverfahrens beantragen können. Durch die bisher
@@ -3747,7 +3587,10 @@
 Streitwerte im Millionenbereich und der Komplexität der Verfahren von Rechtsverfolgungskosten von jährlich geschätzt 200 000 Euro aus und fallen durch die Straffung des
 Verfahrens pro Jahr etwa die Hälfte dieser Kosten weg, so ergeben sich Einsparungen
 von rund 100 000 Euro pro Jahr.
-bb) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft als Rechtenutzer
+bb)
+
+Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft als Rechtenutzer
+
 Für die Wirtschaft als Rechtenutzer entstehen Einsparungen in Höhe von 100 000 Euro.
 Einsparungen in dieser Höhe ergeben sich durch die Pflicht der Verwertungsgesellschaften, künftig gemeinsam Gesamtverträge abzuschließen (§ 35 Absatz 2 Satz 1). Diese
 Änderung ist nicht auf die VG-Richtlinie zurückzuführen. Betroffen ist eine Vielzahl von
@@ -3756,84 +3599,85 @@
 Tarife als Prozentsätze aufeinander auf, ohne dass das Verhältnis der Vergütungen der
 Verwertungsgesellschaften untereinander umstritten wäre. Sofern aber bei einem Nebeneinander mehrerer Verwertungsgesellschaften ein Konflikt entsteht, sind die Rechtsverfolgungskosten wegen der Komplexität der Materie hoch. Setzt man diese Rechtsverfolgungskosten mit 200 000 Euro an und geht davon aus, dass jedes zweite Jahr ein entsprechender Rechtsstreit entfällt, führt dies zu geschätzten Einsparungen von 100 000
 Euro pro Jahr.
-§ 41 begründet einen neuen Informationsanspruch der Verwertungsgesellschaften gegen
-die Nutzer. Dieser Anspruch betrifft alle Nutzer, die nicht Verbraucher sind und damit geschätzt zwischen 200 000 und 450 000 Nutzern (etwa Unternehmen des Einzelhandels,
-Gaststätten, Hotels, Krankenhäuser). Im Ergebnis ist allerdings nicht mit einer Änderung
-zu rechnen, denn schon nach geltender Rechtslage haben die Nutzer im Rahmen der
-Einzelverträge Informationspflichten zu erfüllen. Darüber hinaus bestehen Informationspflichten als ungeschriebene vertragliche Nebenpflicht.
+
+- 84 § 41 begründet einen neuen Informationsanspruch der Verwertungsgesellschaften gegen
+die Nutzer. Dieser Anspruch betrifft geschätzt zwischen 200 000 und 450 000 Nutzer (etwa Unternehmen des Einzelhandels, Gaststätten, Hotels, Krankenhäuser). Im Ergebnis ist
+allerdings nicht mit einer Änderung zu rechnen, denn schon nach geltender Rechtslage
+haben die Nutzer im Rahmen der Einzelverträge Informationspflichten zu erfüllen. Darüber hinaus bestehen Informationspflichten als ungeschriebene vertragliche Nebenpflicht.
 Für Geräte- und Speichermedienhersteller entsteht einerseits ein Erfüllungsaufwand
 dadurch, dass die Schiedsstelle nach § 107 Sicherheitsleistungen in Verfahren für die
 Geräte- und Speichermedienvergütung anordnen kann. Dem stehen Einsparungen durch
 die Straffung des Verfahrens gegenüber: da unnötige Verzögerungen entfallen, werden
 langjährige Rückstellungen, wie sie bislang nötig waren, seltener. Im Ergebnis ist daher
 nicht mit Mehrkosten zu rechnen.
-
-- 82 -
-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
-
 Die VG-Richtlinie verfolgt explizit auch das Ziel, für die Wirtschaft Einsparungen beim
 Rechteerwerb zu erzielen, indem sie den Zugang zu Mehrgebietslizenzen in der Europäischen Union erleichtert. Die entsprechenden Effekte setzen aber voraus, dass sich der
 Markt umstellt; insofern sind die Einspareffekt derzeit noch nicht bezifferbar.
-cc) Erfüllungsaufwand für die Kreativwirtschaft (Rechteinhaber)
-Für die Rechteinhaber ergeben sich Einsparungen von ca. 60 600 Euro pro Jahr sowie
+cc)
+
+Erfüllungsaufwand für die Kreativwirtschaft (Rechtsinhaber)
+
+Für die Rechtsinhaber ergeben sich Einsparungen von ca. 60 600 Euro pro Jahr sowie
 weitere Vorteile, die sich jedoch kaum beziffern lassen.
-Die Möglichkeit der elektronischen Teilnahme an Mitgliederversammlungen (§ 19 Absatz
-3) erspart den Rechteinhabern als Berechtigten der Verwertungsgesellschaften Reisekosten von ca. 60 600 Euro pro Jahr. Dem liegt die Erwartung zugrunde, dass 300 Rechteinhaber die elektronische Teilnahme nutzen, die ansonsten persönlich an der Mitgliederversammlung teilgenommen hätten. Nimmt man an, dass durchschnittlich eine Fahrt von 250
-km zurückgelegt worden wäre, ergeben sich ersparte Fahrtkosten von 300 x (250 km x
-2 x 0,30 Euro/km) = 45 000 Euro. Hierzu kommen ersparte Verzehrkosten von ca. 300 x
-12 Euro = 3 600 Euro. Hätte die Hälfte der 300 Rechteinhaber in einem Hotel übernachtet,
-ergeben sich durch die elektronische Teilnahme weitere Einsparungen von 150 x 80 Euro
-= 12 000 Euro.
-Das VGG schreibt ferner vor, dass Verwertungsgesellschaften ihre Einnahmen spätestens nach neun Monaten an die Rechteinhaber verteilen müssen. Da viele Verwertungsgesellschaften diese Frist bereits einhalten, entstehen dadurch insgesamt nur geringe
+Die Möglichkeit der elektronischen Stimmrechtsausübung in der Mitgliederversammlung
+(§ 19 Absatz 3) erspart den Rechtsinhabern als Berechtigten der Verwertungsgesellschaften Reisekosten von ca. 60 600 Euro pro Jahr. Dem liegt die Erwartung zugrunde, dass
+300 Rechtsinhaber die elektronische Stimmrechtsausübung nutzen, die ansonsten persönlich an der Mitgliederversammlung teilgenommen hätten. Nimmt man an, dass durchschnittlich eine Fahrt von 250 km zurückgelegt worden wäre, ergeben sich ersparte Fahrtkosten von 300 x (250 km x 2 x 0,30 Euro/km) = 45 000 Euro. Hierzu kommen ersparte
+Verzehrkosten von ca. 300 x 12 Euro = 3 600 Euro. Hätte die Hälfte der 300 Rechtsinhaber in einem Hotel übernachtet, ergeben sich durch die Möglichkeit der elektronischen
+Stimmrechtsausübung weitere Einsparungen von 150 x 80 Euro = 12 000 Euro.
+Das VGG schreibt ferner vor, dass Verwertungsgesellschaften ihre Einnahmen spätestens nach neun Monaten an die Rechtsinhaber verteilen müssen. Da viele Verwertungsgesellschaften diese Frist bereits einhalten, entstehen dadurch insgesamt nur geringe
 Einsparungen, die allenfalls einen jedenfalls derzeit vernachlässigbaren Zinseffekt mit
 sich bringen.
-c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
-aa) DPMA
+c)
+
+Erfüllungsaufwand der Verwaltung
+
+aa)
+
+DPMA
+
 Die Umsetzung der VG-Richtlinie führt bei der Aufsichtsbehörde zu einem erhöhten Personalbedarf. Realistisch erscheint ein Mehrbedarf von fünf Mitarbeitern des höheren
 Dienstes. Das entspricht einem Erfüllungsaufwand von rund 5 x 80 000 Euro pro Jahr,
-also 400 000 Euro pro Jahr.
+also 400 000 Euro pro Jahr. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell
+und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.
 Anlass für den Mehrbedarf ist zunächst, dass das DPMA neue Aufsichtsobjekte erhält: Zu
 den Verwertungsgesellschaften treten die abhängigen und die unabhängigen Verwertungseinrichtungen (§§ 3, 4) mit Sitz im Inland. Zu beaufsichtigten sind auch ausländische
 Verwertungsgesellschaften, abhängige und unabhängige Verwertungseinrichtungen, die
 im Inland tätig werden. Auch der Katalog der zu beaufsichtigen Pflichten erweitert sich
-erheblich. Bei ausländischen Verwertungsgesellschaften, die im Inland tätig werden, beaufsichtigt das DPMA künftig die wahrnehmungsrechtlichen Pflichten des anderen Mitgliedstaats, die in Umsetzung der VG-Richtlinie erlassen wurden (§ 86). Neu hinzugetreten sind zudem die Pflichten im Kontext der gebietsübergreifenden Vergabe von OnlineRechte an Musikwerken (§§ 59 ff.) sowie die detaillierten Vorgaben für Organisationsstruktur, Transparenz und Berichtswesen, Finanzmanagement und die Gestaltung des
+erheblich. Bei ausländischen Verwertungsgesellschaften, die im Inland tätig werden, be-
+
+- 85 aufsichtigt das DPMA künftig die wahrnehmungsrechtlichen Pflichten des anderen Mitgliedstaates, die in Umsetzung der VG-Richtlinie erlassen wurden (§ 86). Neu hinzugetreten sind zudem die Pflichten im Kontext der gebietsübergreifenden Vergabe von OnlineRechte an Musikwerken (§§ 59 ff.) sowie die detaillierten Vorgaben für Organisationsstruktur, Transparenz und Berichtswesen, Finanzmanagement und die Gestaltung des
 Verhältnisses einer Verwertungsgesellschaft zu den Nutzern und Berechtigten.
 Hinzu kommt die Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten der
 Europäischen Union. § 87 stellt dabei gesteigerte Anforderungen an die Bearbeitungszeit
 bei Anfragen dieser Aufsichtsbehörden. Personalbedarf entsteht zudem dadurch, dass die
-Aufsichtsbehörde künftig regelmäßig Mitarbeiter in die europäische Sachverständigengruppe nach Artikel 41 der VG-Richtlinie zu entsenden hat. Die Aussagen zum Personalbedarf beruhen derzeit noch auf Schätzungen. Das DPMA führt derzeit eine Organisationsuntersuchung durch, in der es den Personalbedarf der Staatsaufsicht detailliert ermit-
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-- 83 -
+Aufsichtsbehörde künftig regelmäßig Mitarbeiter in die europäische Sachverständigengruppe nach Artikel 41 der VG-Richtlinie zu entsenden hat. Die Aussagen zum Personalbedarf beruhen derzeit noch auf Schätzungen. Das DPMA führt derzeit eine Organisationsuntersuchung durch, in der es den Personalbedarf der Staatsaufsicht detailliert ermittelt. Gegenstand der Untersuchung ist auch der durch das VGG entstehende Mehrbedarf.
+Erste Ergebnisse liegen voraussichtlich im Herbst 2015 vor.
+bb)
 
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
+Schiedsstelle
 
-telt. Gegenstand der Untersuchung ist auch der durch das VGG entstehende Mehrbedarf.
-Erste Ergebnisse liegen voraussichtlich im Herbst 2015 vor.
-bb) Schiedsstelle
-Bei der Schiedsstelle entsteht kein Erfüllungsaufwand, denn die Be- und Entlastungen
-durch die Rechtsänderungen dürften sich ausgleichen: Zwar ist das Verfahren nach § 94
-zur Schlichtung von Streiten um die Online-Lizenzierung neu, der hierdurch zu erwartende
-Zuwachs an Verfahren wird aber durch die Entlastung durch das neue Verfahren für eine
-selbständige empirische Untersuchung nach § 93 ausgeglichen: Zwar werden wegen § 93
-unter Umständen mehr empirische Studien bei der Schiedsstelle als bislang beantragt.
-Zugleich entfallen aber die bislang zwangsweise mit diesen Studien verknüpften komplexen Gesamtvertragsverfahren. Gerade diese Gesamtvertragsverfahren haben sich in der
-Vergangenheit als aufwändig und langwierig erwiesen.
+Ob bei der Schiedsstelle durch die neu hinzutretenden Aufgaben nach den §§ 94 und 107
+ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand entstehen wird, lässt sich derzeit nicht abschließend
+beurteilen. Im Übrigen dürften sich Be- und Entlastungen durch die Rechtsänderungen
+ausgleichen: Zwar werden wegen § 93 unter Umständen mehr empirische Studien bei der
+Schiedsstelle als bislang beantragt. Zugleich entfallen aber die bislang zwangsweise mit
+diesen Studien verknüpften komplexen Gesamtvertragsverfahren. Gerade diese Gesamtvertragsverfahren haben sich in der Vergangenheit als aufwändig und langwierig erwiesen.
 5.
 
 Weitere Kosten
 
-Weitere Kosten entstehen dadurch, dass die Gebühren im Schiedsverfahren an die Gebührensätze im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten angepasst werden. Endet ein
-Verfahren mit einem Einigungsvorschlag und nehmen die Parteien diesen Einigungsvorschlag nicht an, so gilt danach ein Gebührensatz von 3,0 statt bisher 1,0. Bislang hat die
-Schiedsstelle rund 40 Einigungsvorschläge im Jahr unterbereitet. Geht man davon aus,
-dass die Hälfte dieser Einigungsvorschläge angenommen wird, verdreifacht sich jährlich
-in 20 Fällen die Gebühr. Die durchschnittliche Gebühr für Verfahren vor der Schiedsstelle
-(also einerseits die Gesamtvertragsverfahren, andererseits die zahlreichen Einzelnutzerverfahren) beträgt rund 1 000 Euro. Insgesamt entstehen also Mehrkosten von 2 x
-1.000 Euro in 20 Fällen, also 40 000 Euro. Geht man davon aus, dass je zur Hälfte die
-Verwertungsgesellschaften unterliegen und zur Hälfte die Nutzer, sind beide Seiten jeweils zu 20 000 Euro belastet. Die öffentliche Hand ist dementsprechend in Höhe von
-40 000 Euro entlastet. Die Kosten für die Anordnung einer Sicherheitsleistung (§ 107) sind
-derzeit nicht verlässlich zu beziffern, weil nicht verlässlich prognostizierbar ist, wie oft von
-diesem Verfahren Gebrauch gemacht werden wird.
+Weitere Kosten entstehen dadurch, dass die Gebühren für bestimmte Schiedsverfahren
+an die Gebührensätze im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten angepasst werden.
+Endet ein solches Verfahren mit einem Einigungsvorschlag und nehmen die Parteien diesen Einigungsvorschlag nicht an, so gilt danach ein Gebührensatz von 3,0 statt bisher 1,0.
+Bislang hat die Schiedsstelle rund 30 solcher Einigungsvorschläge im Jahr unterbereitet.
+Geht man davon aus, dass die Hälfte dieser Einigungsvorschläge nicht angenommen
+wird, verdreifacht sich jährlich in 15 Fällen die Gebühr. Die durchschnittliche Gebühr für
+Verfahren vor der Schiedsstelle beträgt rund 1 000 Euro. Insgesamt entstehen also Mehrkosten von 2 x 1 000 Euro in 15 Fällen, also 30 000 Euro. Geht man davon aus, dass je
+zur Hälfte die Verwertungsgesellschaften unterliegen und zur Hälfte die Nutzer, sind beide
+Seiten jeweils zu 15 000 Euro belastet. Die öffentliche Hand ist dementsprechend in Höhe
+von 30 000 Euro entlastet. Die Kosten für die Anordnung einer Sicherheitsleistung (§ 107)
+sind derzeit nicht verlässlich zu beziffern, weil nicht verlässlich prognostizierbar ist, wie oft
+von diesem Verfahren Gebrauch gemacht werden wird.
 6.
 
 Weitere Gesetzesfolgen
@@ -3844,165 +3688,155 @@
 gefertigt werden können, sind urheberrechtliche Vergütungen enthalten. Der Entwurf sieht
 insoweit jedoch nur verfahrensrechtliche Änderungen vor; die materiellen Vorschriften zur
 Vergütungshöhe bleiben unverändert.
-Gleichstellungspolitische und demografische Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
+
+- 86 Gleichstellungspolitische und demografische Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
 VII.
 
-Befristung; Evaluation
+Befristung; Evaluierung
 
 Eine Befristung der Regelungen ist nicht vorgesehen. Die Evaluierung der Vorschriften
-wird zu gegebener Zeit erforderlich sein. Denn zum einen tritt das Recht der kollektiven
-Rechtewahrnehmung in eine neue Epoche: Nach mehr als 150 Jahren nationaler Rechtsgeschichte und nationaler Regulierung - die französische SACEM wurde 1851 gegründet,
-die Vorläufer der GEMA zu Beginn des 20. Jahrhunderts, das UrhWahrnG trat vor fünf
-Jahrzehnten in Kraft - liegt nun ein unionsweiter Rechtsrahmen für Verwertungsgesellschaften vor. Die hiermit verbundenen Anforderungen, beispielsweise auch bei der grenz-
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-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
-
-überschreitenden Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden, gilt es zu beobachten. Auch
-beim Verfahren zur Feststellung der Geräte- und Speichermedienvergütung ist mittelfristig
-schon wegen fortschreitender Digitalisierung und Vernetzung mit weiterem Anpassungsbedarf zu rechnen.
+wird nach drei bis fünf Jahren erforderlich sein. Denn zum einen tritt das Recht der kollektiven Rechtewahrnehmung in eine neue Epoche: Nach mehr als 150 Jahren nationaler
+Rechtsgeschichte und nationaler Regulierung – die französische SACEM wurde 1851
+gegründet, die Vorläufer der GEMA zu Beginn des 20. Jahrhunderts, das UrhWahrnG trat
+vor fünf Jahrzehnten in Kraft – liegt nun ein unionsweiter Rechtsrahmen für Verwertungsgesellschaften vor. Inwieweit die zur Umsetzung dieses Rechtsrahmens erlassenen Vorschriften ihre beabsichtigte Wirkung erreichen, beispielsweise auch bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden, gilt es im Lichte einer ersten Anwendungszeit zu überprüfen. Und zum anderen soll das Verfahren zur Ermittlung der Geräte- und Speichermedienvergütung schneller und effizienter gestaltet werden, was ebenfalls nach einer gewissen Anwendungszeit die Frage aufwerfen wird, ob dieses Ziel erreicht worden ist. Zudem ist mittelfristig schon wegen fortschreitender Digitalisierung und
+Vernetzung mit weiterem Anpassungsbedarf zu rechnen.
 
 B. Besonderer Teil
 Zu Artikel 1 (Verwertungsgesellschaftengesetz)
 Zu Teil 1 (Gegenstand des Gesetzes; Begriffsbestimmungen)
 Zu § 1 (Anwendungsbereich)
 Die Vorschrift beschreibt den Anwendungsbereich des Gesetzes.
-Wegen Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 2 Absatz 4, Artikel 3 Buchstabe b der VG-Richtlinie
-gelten die Vorgaben dieses Gesetzes künftig nicht nur für Verwertungsgesellschaften
-(§ 2), sondern zum Teil auch für die Tätigkeit von abhängigen (§ 3) und für unabhängige
-Verwertungseinrichtungen (§ 4).
+Wegen Artikel 2 Absatz 3 und 4 sowie Artikel 3 Buchstabe b der VG-Richtlinie gelten die
+Vorgaben dieses Gesetzes künftig nicht nur für Verwertungsgesellschaften (§ 2), sondern
+zum Teil auch für die Tätigkeit von abhängigen (§ 3) und für unabhängige Verwertungseinrichtungen (§ 4).
 Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist eröffnet, wenn eine der genannten Einrichtungen Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wahrnimmt. Zu den Urheberrechten und
-verwandten Schutzrechten zählen sowohl Nutzungsrechte als auch Vergütungs- und
-Ausgleichsansprüche.
-Zu § 2 (Verwertungsgesellschaft)
-Die Vorschrift setzt Artikel 3 Buchstabe a der VG-Richtlinie um und enthält die Legaldefinition der Verwertungsgesellschaft.
-Die Definition entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Begriff der Verwertungsgesellschaft im UrhWahrnG (siehe auch die aktuelle Liste der in Deutschland mit Erlaubnis tätigen Einrichtungen unter www.dpma.de). Organisationen, die bislang als Verwertungsgesellschaft anzusehen waren, dürften also auch weiterhin als solche zu qualifizieren sein.
-Das Gesetz verzichtet deshalb auch darauf, den bewährten Begriff der „Verwertungsgesellschaft" durch den von der VG-Richtlinie vorgegebenen Begriff der „Organisation für die
-kollektive Rechtewahrnehmung" zu ersetzen.
+verwandten Schutzrechten in diesem Sinne zählen sowohl Nutzungsrechte als auch Vergütungs- und Ausgleichsansprüche.
+Die Vorschrift regelt den sachlichen Anwendungsbereich des reformierten Wahrnehmungsrechts. Die nachfolgenden Bestimmungen des Gesetzes enthalten öffentlichrechtliche Pflichten der Verwertungsgesellschaften, die teilweise auch privatrechtliche
+Ansprüche begründen, wie etwa den Abschlusszwang nach § 34.
+Privatrechtliche Sachverhalte mit Auslandsberührung sind grundsätzlich nach den Regeln
+des Internationalen Privatrechts zu beurteilen, wie etwa nach der Rom-I-Verordnung und
+der Rom-II-Verordnung für vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse innerhalb der Europäischen Union. Das Gesetz sieht von der Anordnung eines Sonderkollisionsrechts ab. Die sachgerechte Anwendung der bestehenden kollisionsrechtlichen Bestimmungen und Prinzipien auch im Zusammenspiel mit der VG-Richtlinie bleibt vor diesem
+Hintergrund der Praxis überlassen (zum Kollisionsrecht des Wahrnehmungsrechts nach
+derzeit geltender Rechtslage siehe Drexl in Münchener Kommentar zum BGB Band 11,
+6. Auflage 2015, IntImmGR Rdnr. 228 bis 231).
+
+- 87 Zu § 2 (Verwertungsgesellschaft)
+Die Vorschrift setzt Artikel 3 Buchstabe a der VG-Richtlinie um und definiert den Begriff
+der Verwertungsgesellschaft.
+Die Definition entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Begriff der Verwertungsgesellschaft im UrhWahrnG. Organisationen, die bislang als Verwertungsgesellschaft anzusehen waren, dürften also auch weiterhin als solche zu qualifizieren sein (siehe auch die
+aktuelle Liste der in der Bundesrepublik Deutschland als Verwertungsgesellschaft tätigen
+Organisationen unter www.dpma.de). Das Gesetz verzichtet deshalb auch darauf, den
+bewährten Begriff der „Verwertungsgesellschaft“ durch den von der VG-Richtlinie vorgegebenen Begriff der „Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung“ zu ersetzen.
 Prägendes Merkmal einer jeden Verwertungsgesellschaft ist wie bisher, dass sie Urheberrechte und verwandte Schutzrechte wahrnimmt, gleichviel, ob die Wahrnehmung auf
 Grundlage eines gesetzlichen oder vertraglichen Wahrnehmungsverhältnisses zum
 Rechtsinhaber geschieht. Anders als bisher ist allerdings nicht erforderlich, dass es sich
-um Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte handelt, die sich aus dem deutschen
-Urheberrechtsgesetz ergeben. Die Definition erfasst also beispielsweise auch im Inland
-ansässige Organisationen, die Rechte ausschließlich etwa in anderen Mitgliedstaaten der
-Europäischen Union wahrnehmen.
+um Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte handelt, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben. Die Definition erfasst also beispielsweise auch im Inland ansässige
+Organisationen, die Rechte ausschließlich etwa in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wahrnehmen.
 Erforderlich ist wie bisher die Rechtewahrnehmung für Rechnung mehrerer Rechtsinhaber, unabhängig davon, ob die Organisation im eigenen oder im fremden Namen tätig
-wird. Die englische Fassung („on behalf of") und die französische Fassung („pour le
-compte") des Artikels 3 Buchstabe a der VG-Richtlinie bestätigen, dass es für die Quzalifizierung als Verwertungsgesellschaft einerlei ist, ob eine Organisation Rechte im eigenen
+wird. Die englische Fassung („on behalf of“) und die französische Fassung („pour le
+compte“) des Artikels 3 Buchstabe a der VG-Richtlinie bestätigen, dass es für die Qualifizierung als Verwertungsgesellschaft einerlei ist, ob eine Organisation Rechte im eigenen
 oder im Namen des Rechtsinhabers wahrnimmt, und dass der Schwerpunkt darauf liegt,
-dass Rechte „für Rechnung" der Rechtsinhaber wahrgenommen werden. Die deutsche
-Sprachfassung der VG-Richtlinie („im Namen") bringt dies ungewollt nicht hinreichend
+dass Rechte „für Rechnung“ der Rechtsinhaber wahrgenommen werden. Die deutsche
+Sprachfassung der VG-Richtlinie („im Namen“) bringt dies ungewollt nicht hinreichend
 zum Ausdruck.
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 Es ist ausreichend, wenn der hauptsächliche Zweck der Verwertungsgesellschaft darauf
 gerichtet ist, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte wahrzunehmen. Die Verfolgung
 weiterer Zwecke ändert hieran nichts.
-Das Merkmal „zu deren kollektiven Nutzen" entspricht inhaltlich der „gemeinsamen Auswertung" in der bisherigen Definition nach § 1 Absatz 1 UrhWahrnG. Dieses Merkmal ist
+Das Merkmal „zu deren kollektiven Nutzen“ entspricht inhaltlich der „gemeinsamen Auswertung“ in der bisherigen Definition nach § 1 Absatz 1 UrhWahrnG. Dieses Merkmal ist
 wie bisher ein wichtiges Abgrenzungskriterium zu anderen Rechteverwertern, die nicht
 Verwertungsgesellschaft sind, wie etwa Verlage oder Agenturen.
-Absatz 2 der Vorschrift führt entsprechend der Richtlinie zwei weitere Voraussetzungen
-von Verwertungsgesellschaften ein, von denen zumindest eine erfüllt sein muss:
+Absatz 2 führt entsprechend der VG-Richtlinie zwei weitere Voraussetzungen von Verwertungsgesellschaften ein, von denen zumindest eine erfüllt sein muss:
 Abhängig von der für den Betrieb einer Verwertungsgesellschaft jeweils gewählten
 Rechtsform müssen ihre Anteile, d. h. zum Beispiel die Geschäftsanteile einer in der
 Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eingetragenen Genossenschaft betriebenen Verwertungsgesellschaft, von denjenigen Berechtigten gehalten werden, die als Mitglieder (§ 7) aufgenommen sind, oder die Verwertungsgesellschaft, etwa in
-der Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins, muss von den Mitgliedern beherrscht werden. Werden die Anteile einer Organisation nicht von den Berechtigten gehalten, die als
-Mitglieder (§ 7) aufgenommen sind, oder wird sie nicht von den Mitgliedern beherrscht, darf der Geschäftsbetrieb der Organisation jedenfalls nicht auf Gewinnerzielung
-ausgerichtet sein, damit sie als Verwertungsgesellschaft qualifiziert werden kann. Eine
-Organisation, die für eigene Zwecke Gewinne erwirtschaftet, deren Anteile jedoch von
-den Berechtigten gehalten werden, die als Mitglieder (§ 7) aufgenommen sind, oder die
-von den Mitgliedern beherrscht wird, ist dagegen gleichwohl Verwertungsgesellschaft.
+der Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins, muss von den Mitgliedern beherrscht werden (Absatz 2 Nummer 1).
+Werden die Anteile einer Organisation nicht von den Berechtigten gehalten, die als Mitglieder (§ 7) aufgenommen sind, oder wird sie nicht von den Mitgliedern beherrscht, darf
+der Geschäftsbetrieb der Organisation jedenfalls nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet
+sein, damit sie als Verwertungsgesellschaft qualifiziert werden kann (Absatz 2 Nummer 2). Eine Organisation, die für eigene Zwecke Gewinne erwirtschaftet, deren Anteile
+jedoch von den Berechtigten gehalten werden, die als Mitglieder (§ 7) aufgenommen sind,
+
+- 88 oder die von den Mitgliedern beherrscht wird, ist dagegen gleichwohl Verwertungsgesellschaft.
 Zu § 3 (Abhängige Verwertungseinrichtung)
 Die Vorschrift setzt Artikel 2 Absatz 3 der VG-Richtlinie um und definiert abhängige Verwertungseinrichtungen.
-Verwertungsgesellschaften können bestimmte Tätigkeiten auf andere, von ihnen abhängige Einrichtungen auslagern. In Betracht kommt das gesamte Spektrum der Rechtewahrnehmung von der Vergabe von Nutzungsrechten, über die Rechnungsstellung und
+Verwertungsgesellschaften können bestimmte Tätigkeiten auf andere, von ihnen abhängige Einrichtungen auslagern. In Betracht kommt das gesamte Spektrum der Rechtewahrnehmung, von der Vergabe von Nutzungsrechten über die Rechnungsstellung und
 den Einzug von Vergütungsforderungen (Inkasso) bis hin zur Verteilung der Einnahmen
 aus den Rechten. Möglich ist auch die Auslagerung ganzer Tätigkeitsbereiche wie beispielsweise der gebietsübergreifenden Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken.
 Abhängige Verwertungseinrichtungen nach Absatz 1 sind insbesondere die so genannten
-„Z-Gesellschaften", wie etwa die ZPÜ, aber auch Tochtergesellschaften einzelner Verwertungsgesellschaften, wie etwa die ARESA GmbH als Tochter der GEMA. Als abhängige
+„Z-Gesellschaften“, wie etwa die ZPÜ, aber auch Tochtergesellschaften einzelner Verwertungsgesellschaften, wie etwa die ARESA GmbH als Tochter der GEMA. Als abhängige
 Verwertungseinrichtungen erfasst werden auch solche Einrichtungen, deren Anteile nur
 indirekt oder nur teilweise von einer Verwertungsgesellschaft gehalten oder die nur indirekt oder teilweise von einer Verwertungsgesellschaft beherrscht werden.
 Durch die Auslagerung von Tätigkeiten in abhängige Verwertungseinrichtungen sollen
 sich die Verwertungsgesellschaften nicht ihren Pflichten und der Regulierung nach diesem Gesetz entziehen können. Deshalb unterliegt nach § 3 Absatz 2 Satz 1 die abhängige Verwertungseinrichtung den Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit sie Tätigkeiten
 einer Verwertungsgesellschaft ausübt.
 Sofern eine abhängige Verwertungseinrichtung also beispielsweise Einnahmen aus den
-Rechten einzieht und verwaltet, so gelten auch für sie die Vorgaben nach den §§ 23 bis
-26. Übernimmt die abhängige Verwertungseinrichtung darüber hinaus auch die Verteilung
-der Einnahmen aus den Rechten, hat sie ergänzend insbesondere die Vorgaben nach
-§ 28 ff. zu beachten. Vergibt die abhängige Verwertungseinrichtung gebietsübergreifend
-Online-Rechte an Musikwerken, gelten für sie die Vorschriften des Teils 3. Ferner gelten
-auch die an eine bestimmte Tätigkeit geknüpften Transparenzpflichten nach den §§ 53 ff.
-In dem Umfang, in dem abhängige Verwertungseinrichtungen bei ihrer Tätigkeit den Vor-
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-
-schriften dieses Gesetzes unterliegen, können sie auch Partei von Schiedsstellenverfahren nach Teil 5 sein.
-Absatz 2 Satz 2 ordnet an, dass in abhängigen Verwertungseinrichtungen stets die für
-Verwertungsgesellschaften vorgeschriebenen Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße
+Rechten einzieht und verwaltet, so gelten auch für sie die Vorgaben nach den §§ 23 ff.
+Übernimmt die abhängige Verwertungseinrichtung die Verteilung der Einnahmen aus den
+Rechten, hat sie insbesondere die Vorgaben nach §§ 28 ff. zu beachten. Im Verhältnis zu
+Nutzern unterliegt sie den Vorschriften der §§ 34 ff. Vergibt die abhängige Verwertungseinrichtung gebietsübergreifend Online-Rechte an Musikwerken, gelten für sie die Vorschriften des Teils 3. Ferner gelten auch die an eine bestimmte Tätigkeit geknüpften
+Transparenzpflichten nach den §§ 53 ff. In dem Umfang, in dem abhängige Verwertungseinrichtungen bei ihrer Tätigkeit den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen, können sie
+auch Partei von Schiedsstellenverfahren nach Teil 5 sein.
+Absatz 2 Satz 2 ordnet an, dass in abhängigen Verwertungseinrichtungen stets bestimmte
+für Verwertungsgesellschaften vorgeschriebene Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße
 Geschäftsführung (§ 21) einzuhalten sind. Ferner ist nach Maßgabe von Absatz 2 Satz 3
 stets auch die Vorschrift des § 90 zur Aufsicht anzuwenden.
 Zu § 4 (Unabhängige Verwertungseinrichtung)
-Die Vorschrift setzt Artikel 3 Buchstabe b und Artikel 2 Absatz 4 der VG-Richtlinie um und
-bestimmt, was unter unabhängigen Verwertungseinrichtungen zu verstehen ist. Hierbei
-handelt es sich um in der Regel um gewinnorientierte Einrichtungen, die sich zudem
-dadurch von Verwertungsgesellschaften unterscheiden, dass ihre Anteile nicht von den
-Rechtsinhabern gehalten werden. In der Praxis spielen unabhängige Verwertungseinrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland bislang keine erhebliche Rolle.
+Absatz 1 setzt Artikel 3 Buchstabe b und Artikel 2 Absatz 4 der VG-Richtlinie um und definiert den Begriff der unabhängigen Verwertungseinrichtungen. Hierbei handelt es sich um
+in der Regel gewinnorientierte Einrichtungen, die sich zudem dadurch von Verwertungsgesellschaften unterscheiden, dass ihre Anteile weder von Berechtigten gehalten noch
+dass sie von Berechtigten zumindest indirekt oder teilweise beherrscht werden.
 Ausdrücklich nicht als unabhängige Verwertungseinrichtung zählen Produzenten von audiovisuellen Werken und Tonträgern, Sendeunternehmen oder Verleger, die jeweils ebenfalls im eigenen Interesse Urheberrechte und verwandte Schutzrechte verwerten. Auch
 Manager und Agenten von Urhebern und ausübenden Künstlern zählen nicht dazu.
-Absatz 2 der Vorschrift zählt abschließend die Vorschriften auf, die unabhängige Verwertungseinrichtungen zu beachten haben, darunter im Wesentlichen bestimmte Informationspflichten. Ferner ist nach Maßgabe von Absatz 2 Satz 3 stets auch die Vorschrift des
-§ 91 zur Aufsicht anzuwenden.
+Absatz 2 Satz 1 zählt abschließend die Vorschriften auf, die unabhängige Verwertungseinrichtungen zu beachten haben, darunter im Wesentlichen bestimmte Informations-
+
+- 89 pflichten. Ferner ist nach Maßgabe von Absatz 2 Satz 2 stets auch die Vorschrift des § 91
+zur Aufsicht anzuwenden.
 Zu § 5 (Rechtsinhaber)
 Absatz 1 übernimmt sprachlich gestrafft die Definition aus Artikel 3 Buchstabe c der VGRichtlinie. Absatz 2 schließt entsprechend der VG-Richtlinie Verwertungsgesellschaften
-aus dem Kreis der Rechtsinhaber aus.
+aus dem Kreis der Rechtsinhaber aus. Die derzeit beim Bundesgerichtshof und dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängige Frage, ob Verleger als Rechtsinhaber an
+den Einnahmen der Verwertungsgesellschaft aus den Rechten zu beteiligen sind, bleibt
+unberührt.
 Zu § 6 (Berechtigter)
-Die Vorschrift führt mit dem Begriff des „Berechtigten" über die VG-Richtlinie hinaus eine
-zusätzliche Kategorie in das Gesetz ein: Berechtigter ist jeder Rechtsinhaber, der auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage in einem unmittelbaren Verhältnis zu einer Verwertungsgesellschaft oder sonstigen in § 1 genannten Organisation steht. Als Berechtigte
-erfasst sind also sämtliche unmittelbar mit der Verwertungsgesellschaft oder sonstigen
-Einrichtung (§§ 3, 4) verbundenen Rechtsinhaber, ohne Rücksicht darauf, ob sie zugleich
-auch Mitglied der entsprechenden Einrichtung sind. Unter den Oberbegriff des „Berechtigten" fallen also zum einen die Mitglieder von Verwertungsgesellschaften (§ 7), wie etwa
-die ordentlichen Vereinsmitglieder der GEMA. Berechtigte sind aber auch die mit der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL) verbundenen Rechtsinhaber, die nicht Gesellschafter der GmbH sind.
+Die Vorschrift führt mit dem Begriff des „Berechtigten“ über die VG-Richtlinie hinaus eine
+zusätzliche Kategorie in das Gesetz ein: Berechtigter ist jeder Rechtsinhaber, der auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage in einem unmittelbaren Wahrnehmungsverhältnis
+zu einer Verwertungsgesellschaft oder sonstigen in § 1 genannten Organisation steht. Als
+Berechtigte erfasst sind also sämtliche unmittelbar mit der Verwertungsgesellschaft (§ 2)
+oder sonstigen Einrichtung (§§ 3, 4) verbundenen Rechtsinhaber, ohne Rücksicht darauf,
+ob sie zugleich auch Mitglied der entsprechenden Einrichtung sind. Unter den Oberbegriff
+des „Berechtigten“ fallen also zum einen die Mitglieder (§ 7) von Verwertungsgesellschaften, wie etwa die ordentlichen Vereinsmitglieder der GEMA. Berechtigte sind aber auch
+die mit der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL) verbundenen Rechtsinhaber, die nicht Gesellschafter der GmbH sind.
 Ein unmittelbares Wahrnehmungsverhältnis kann sich vor allem aus einem Wahrnehmungsvertrag (siehe auch § 12) oder aufgrund einer gesetzlichen Fiktion (§ 50) ergeben.
-Insoweit greift die Vorschrift Artikel 7 Absatz 1 der VG-Richtlinie auf. Rechtsinhaber, die
-nur mittelbar mit der Verwertungsgesellschaft verbunden sind, etwa über eine Repräsentationsvereinbarung (§§ 44 ff.), sind dagegen keine Berechtigten im Sinne der Vorschrift.
+Insoweit greift die Vorschrift Artikel 7 Absatz 1 der VG-Richtlinie auf. Wird eine Verwertungsgesellschaft aufgrund einer Vermutung tätig, wird hierdurch kein unmittelbares
+Wahrnehmungsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift begründet. Rechtsinhaber, die nur
+mittelbar mit der Verwertungsgesellschaft verbunden sind, etwa über eine Repräsentationsvereinbarung (§§ 44 ff.), sind ebenfalls keine Berechtigten im Sinne der Vorschrift.
 Für die Teilgruppe der Berechtigten, die nicht zugleich Mitglied der Verwertungsgesellschaft oder sonstigen Einrichtung sind, fordert Artikel 7 Absatz 1 der VG-Richtlinie die
 Anwendung bestimmter für Mitglieder geltender Vorschriften. Artikel 7 Absatz 2 der VGRichtlinie erlaubt darüber hinaus weitere für Mitglieder geltende Vorschriften auf diese
-Berechtigte anzuwenden. Davon macht das VGG Gebrauch: Denn die Interessen dieser
-
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-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
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+Berechtigten anzuwenden. Davon macht das VGG Gebrauch: Denn die Interessen dieser
 Berechtigten an der effektiven Wahrnehmung ihrer Rechte sind ebenso schutzwürdig wie
 die Interessen der Mitglieder.
 Aus diesem Grund stellt das VGG in der Regel auch nicht auf den Status als Mitglied ab,
-sondern auf die Eigenschaft als Berechtigter. Damit erhalten Berechtigte ohne Mitgliedschaftsstatus, soweit dies organisationsrechtlich zulässig ist, dieselben Rechte wie Mitglieder. Soweit Mitglieder ausnahmsweise nicht zugleich auch Berechtigte sind, wie dies
-etwa bei Vereinigungen der Fall sein kann, die Rechtsinhaber vertreten, stellt das Gesetz
-dies, indem es in diesen Fällen sowohl Mitglieder als auch Berechtigte ausdrücklich
-adressiert.
+sondern auf die Eigenschaft als Berechtigter. Damit erhalten Berechtigte ohne Mitgliedstatus, soweit dies organisationsrechtlich zulässig ist, dieselben Rechte wie Mitglieder. Soweit Mitglieder ausnahmsweise nicht zugleich auch Berechtigte sind, wie dies etwa bei
+Vereinigungen der Fall sein kann, die Rechtsinhaber vertreten (§ 7 Nummer 2), adressiert
+das Gesetz dies ausdrücklich.
 Zu § 7 (Mitglieder)
 Die Vorschrift setzt Artikel 3 Buchstabe d der VG-Richtlinie um und definiert den Begriff
 des Mitglieds. Die Definition knüpft dabei an die Kategorie des Berechtigten (§ 6) an. In
 aller Regel wird nämlich nur derjenige Rechtsinhaber als Mitglied der Verwertungsgesellschaft aufgenommen, der seine Rechte bereits von ihr wahrnehmen lässt.
 Für Einrichtungen, die Rechtsinhaber vertreten, einschließlich anderer Verwertungsgesellschaften, Gewerkschaften oder Vereinigungen von Rechtsinhabern, gilt dies nicht im
-gleichen Maße. Die Vorschrift führt sie daher gesondert als mögliche Mitglieder auf. In der
-Praxis betrifft dies beispielsweise die Gesellschafter der GVL, also die deutsche Orchestervereinigung e.V. (DOV) und den Bundesverband Musikindustrie e.V. (BVMI) für die
+
+- 90 gleichen Maße. Die Vorschrift führt sie daher gesondert als mögliche Mitglieder auf. In der
+Praxis betrifft dies beispielsweise die Gesellschafter der GVL, also die Deutsche Orchestervereinigung e.V. (DOV) und den Bundesverband Musikindustrie e.V. (BVMI) für die
 Herstellerseite.
-Der Begriff „Mitglieder" ist in diesem Zusammenhang wie auch an anderen Stellen des
-Gesetzes untechnisch zu verstehen: „Mitglieder" sind unabhängig von der jeweiligen
+Der Begriff „Mitglieder“ ist in diesem Zusammenhang wie auch an anderen Stellen des
+Gesetzes untechnisch zu verstehen: „Mitglieder“ sind unabhängig von der jeweiligen
 Rechtsform der Verwertungsgesellschaft alle Berechtigten, die in ihrem Verhältnis zu der
 Gesellschaft eine entsprechende Stellung haben, wie etwa Vereinsmitglieder oder die
 Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
 Zu § 8 (Nutzer)
 Die Vorschrift greift die Definition in Artikel 3 Buchstabe k der VG-Richtlinie auf und definiert den Begriff des Nutzers für die Zwecke dieses Gesetzes. Als Nutzer erfasst werden
 auch Schuldner gesetzlicher Vergütungs- und Ausgleichsansprüche. Diese Nutzergruppe
-entspricht den bisher nach dem UrhWahrnG „zur Zahlung Verpflichteten", ohne dass damit eine inhaltliche Änderung bezweckt ist.
-Verbraucher kommen ebenfalls als Nutzer in Betracht. Nimmt ein Verbraucher urheberrechtlich relevante Handlungen vor, die beispielsweise der Zustimmung des Rechtsinhabers bedürfen, kann er sich anders als nach der VG-Richtlinie auch auf die zugunsten von
-Nutzern geltenden Schutz- und Informationsrechte nach diesem Gesetz berufen.
+entspricht den bisher nach dem UrhWahrnG „zur Zahlung Verpflichteten“ (§ 12
+UrhWahrnG), ohne dass damit eine inhaltliche Änderung bezweckt ist.
+Verbraucher kommen ebenfalls als Nutzer in Betracht. Nimmt ein Verbraucher urheberrechtlich relevante Handlungen vor, die beispielsweise der Zustimmung des Rechtsinhabers bedürfen, kann er anders als nach der VG-Richtlinie daher auch die zugunsten von
+Nutzern geltenden Schutz- und Informationsrechte nach diesem Gesetz beanspruchen.
 Zu Teil 2 (Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft)
 Zu Abschnitt 1 (Innenverhältnis)
 Zu Unterabschnitt 1 (Rechtsinhaber, Berechtigte und Mitglieder)
@@ -4011,201 +3845,189 @@
 grundlegende und bewährte Pflicht von Verwertungsgesellschaften fort. Die bisherige
 Bestimmung des § 6 Absatz 1 Satz 1 UrhWahrnG wird dazu unter Berücksichtigung der
 Richtlinienvorgaben weiterentwickelt.
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-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
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-Satz 1 der Vorschrift setzt Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 der VG-Richtlinie um. Gegenüber § 6 Absatz 1 Satz 1 UrhWahrnG sind insbesondere die Wahlmöglichkeiten der
-Rechtsinhaber ausdrücklich hervorgehoben: Die VG-Richtlinie will dem Rechtsinhaber
-ermöglichen, den Kreis der wahrzunehmenden Rechte so flexibel wie möglich zu gestalten. Der Rechtsinhaber kann daher nicht nur nach einzelnen rechten, sondern auch nach
-Kategorien von Rechten seiner Wahl differenzieren, etwa hinsichtlich der Senderechte
-oder der Vervielfältigungsrechte zur Verbreitung im Internet.
-Um dem zu entsprechen, muss die Verwertungsgesellschaft ihren Tätigkeitsbereich präzise umschreiben (siehe auch Nummer 2). Es bedarf einer hinreichenden Differenzierung
-der wahrgenommenen Rechte und Rechtekategorien, so dass der Rechtsinhaber sowohl
+Satz 1 setzt Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 der VG-Richtlinie um. Gegenüber § 6 Absatz 1 Satz 1 UrhWahrnG sind insbesondere die Wahlmöglichkeiten der Rechtsinhaber
+ausdrücklich hervorgehoben: Die VG-Richtlinie will dem Rechtsinhaber ermöglichen, den
+Kreis der wahrzunehmenden Rechte so flexibel wie möglich zu gestalten. Der Rechtsinhaber kann daher nach einzelnen Rechten und nach Kategorien von Rechten seiner Wahl
+differenzieren. Der Rechtsinhaber kann auch entscheiden, an welchen Werkarten – also
+etwa Sprachwerken, Musikwerken oder Filmwerken – er Rechte oder Kategorien von
+Rechten wahrnehmen lassen will.
+Um dem zu entsprechen, muss die Verwertungsgesellschaft ihren Tätigkeitsbereich präzise umschreiben (siehe auch Nummer 1). Es bedarf einer hinreichenden Differenzierung
+der wahrgenommenen Rechte und Rechtekategorien, sodass der Rechtsinhaber sowohl
 wirtschaftlich sinnvolle Rechte oder Rechtekategorien zur Wahrnehmung übertragen als
-auch einzelne Rechte beziehungsweise Kategorien von Rechten aus der Verwertungsgesellschaft wieder herauslösen kann (§ 12). Die bloße Anknüpfung an die globalen Verwertungsrechte nach den §§ 15 ff. UrhG wird dem in aller Regel nicht genügen.
+auch einzelne Rechte beziehungsweise Kategorien von Rechten aus der Verwertungsgesellschaft wieder herauslösen kann (§ 12). Die bloße Anknüpfung an die Verwertungsrechte nach den §§ 15 ff. UrhG wird dem in aller Regel nicht genügen.
 Entsprechend Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 der VG-Richtlinie gilt ein Wahrnehmungszwang
 nicht, wenn der Wahrnehmung objektive Gründe entgegenstehen.
-Über die Richtlinienvorgaben hinaus ordnet § 9 Satz 2 an, dass die Wahrnehmungsbedingungen der Verwertungsgesellschaft angemessen sein müssen. Dies entspricht der
-bisherigen Rechtslage. Auch künftig muss die Verwertungsgesellschaft also insbesondere
-das Gleichbehandlungsgebot gegenüber den Rechtsinhabern wahren, das Teil des Angemessenheitsgebots ist.
+
+- 91 Über die Richtlinienvorgaben hinaus ordnet § 9 Satz 2 an, dass die Wahrnehmungsbedingungen der Verwertungsgesellschaft angemessen sein müssen. Dies entspricht der
+bisherigen Rechtslage.
 Zu § 10 (Zustimmung zur Rechtswahrnehmung)
 Die Vorschrift setzt Artikel 5 Absatz 7 Satz 1 und 2 der VG-Richtlinie um. Sie orientiert
-sich an der englischen Fassung der VG-Richtlinie („specifically"); hiernach ist die Zustimmung für jedes „einzelne" Recht erforderlich. Auf eine „ausdrückliche" Zustimmung (so die
+sich an der englischen Fassung der VG-Richtlinie („specifically“); hiernach ist die Zustimmung für jedes „einzelne“ Recht erforderlich. Auf eine „ausdrückliche“ Zustimmung (so die
 deutsche Sprachfassung) kommt es nicht an. Rechtsinhaber sind deswegen auch nicht
 daran gehindert, spätere Vorschläge zur Änderung des Wahrnehmungsauftrags stillschweigend anzunehmen, soweit dies nach allgemeinen Grundsätzen rechtlich zulässig
 ist.
 Zu § 11 (Nutzungen für nicht kommerzielle Zwecke)
 Die Vorschrift setzt Artikel 5 Absatz 3 und 8 der VG-Richtlinie um: Auch im Rahmen eines
 laufenden Wahrnehmungsverhältnisses ist der Berechtigte künftig befugt, jedermann Nutzungsrechte an seinen Schutzgegenständen für nicht kommerzielle Zwecke einzuräumen.
-Diese Befugnis schließt ein, dass der Berechtigte seine Schutzgegenstände selbst
-für nicht kommerzielle Zwecke nutzen kann.
+Diese Befugnis schließt ein, dass der Berechtigte seine Schutzgegenstände selbst für
+nicht kommerzielle Zwecke nutzen kann.
 Die Verwertungsgesellschaft legt die entsprechenden Bedingungen fest. Zuständig dafür
-ist die Mitgliederhauptversammlung (§ 17 Absatz 1 Nummer 15). Bei der Gestaltung der
-Bedingungen ist zu gewährleisten, dass der Berechtigte möglichst flexibel und leicht von
-seiner Befugnis Gebrauch machen kann. Die Interessen der Verwertungsgesellschaft an
-einer wirksamen und effizienten Rechtewahrnehmung sind dabei angemessen zu berücksichtigen.
-Zu § 12 (Beendigung der Rechtswahrnehmung; Entzug einzelner Rechte)
+ist die Mitgliederhauptversammlung (§ 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 16). Bei der Gestaltung der Bedingungen ist zu gewährleisten, dass der Berechtigte möglichst flexibel und
+leicht von seiner Befugnis Gebrauch machen kann. Die Interessen der Verwertungsgesellschaft an einer wirksamen und effizienten Rechtewahrnehmung sind dabei angemessen zu berücksichtigen.
+Zu § 12 (Beendigung der Rechtswahrnehmung; Entzug von Rechten)
 Die Vorschrift regelt in Umsetzung des Artikels 5 Absatz 4 bis 6 der VG-Richtlinie, unter
 welchen Bedingungen der Berechtigte das Wahrnehmungsverhältnis ganz oder teilweise
 beenden kann. Sie gewährleistet damit, dass der Berechtigte auch nach Abschluss des
 Wahrnehmungsvertrags die Wahrnehmung seiner Rechte flexibel gestalten kann.
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-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
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-Die Absätze 1 und 2 der Vorschrift setzen Artikel 5 Absatz 4 Satz 1 der VG-Richtlinie um.
-Bei der Bemessung der angemessenen Frist sind die Interessen der Verwertungsgesellschaft an einer wirksamen und effizienten Rechtewahrnehmung ebenso zu berücksichtigen wie das Interesse des Rechtsinhabers, über die Rechte an seinen Werken und sonstigen Schutzgegenständen frei zu verfügen.
-Absatz 3 der Vorschrift setzt Artikel 5 Absatz 5 der VG-Richtlinie um: Es wird klargestellt,
-dass die Verwertungsgesellschaft Einnahmen aus den Rechten des Berechtigten auch
-nach Beendigung der Rechtewahrnehmung oder dem Entzug einzelner Rechte nach den
-allgemeinen Vorschriften einzuziehen, zu verwalten und an den Berechtigten zu verteilen
-sind.
+Die Absätze 1 und 2 setzen Artikel 5 Absatz 4 Satz 1 der VG-Richtlinie um. Bei der Bemessung der angemessenen Frist sind die Interessen der Verwertungsgesellschaft an
+einer wirksamen und effizienten Rechtewahrnehmung ebenso zu berücksichtigen wie das
+Interesse des Rechtsinhabers, über die Rechte an seinen Werken und sonstigen Schutzgegenständen frei zu verfügen.
+Absatz 3 setzt Artikel 5 Absatz 5 der VG-Richtlinie um: Es wird klargestellt, dass die Verwertungsgesellschaft Einnahmen aus den Rechten des Berechtigten auch nach Beendigung der Rechtewahrnehmung oder dem Entzug einzelner Rechte nach den allgemeinen
+Vorschriften einzuziehen, zu verwalten und an den Berechtigten zu verteilen hat.
 Artikel 5 Absatz 6 der VG-Richtlinie bedurfte darüber hinaus an dieser Stelle keiner Regelung: Würde die Verwertungsgesellschaft nämlich die Beendigung des Wahrnehmungsverhältnisses oder den Rechteentzug davon abhängig machen, dass der Berechtigte die
-Rechte von einer anderen Verwertungsgesellschaft wahrnehmen lässt, so lägen bereits unangemessene Wahrnehmungsbedingungen vor (§ 9 Satz 2).
-Zu § 13 (Voraussetzungen für die Mitgliedschaft)
-Die Vorschrift regelt entsprechend den Richtlinienvorgaben die Verpflichtung der Verwertungsgesellschaften, Berechtigten und bestimmten Einrichtungen, die Rechtsinhaber vertreten, unter bestimmten Voraussetzungen eine Mitgliedschaft zu verschaffen. Es handelt
-sich um eine grundlegende Neuerung im deutschen Wahrnehmungsrecht, das eine solche Verpflichtung bisher nicht vorsieht. Der Erwerb der Mitgliedschaft ist der effektivste
-Weg für Berechtigte, an den Entscheidungsfindungsprozessen ihrer Verwertungsgesellschaft mitzuwirken.
-Absatz 1 Satz 1 setzt zunächst Artikel 3 Buchstabe e der VG-Richtlinie um und enthält
-eine rechtsformneutrale Definition des Begriffs „Statut".
-Absatz 1 setzt weiter Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 der VG-Richtlinie um: Künftig hat die
-Verwertungsgesellschaft nach Satz 1 in ihrem Statut zu bestimmen, dass Berechtigte und
-Einrichtungen, die Rechtsinhaber vertreten, unter bestimmten Bedingungen als Mitglieder
-aufzunehmen sind. Einrichtungen, die Rechtsinhaber vertreten, sind insbesondere andere
-Verwertungsgesellschaften oder Vereinigungen von Rechtsinhabern, also zum Beispiel
-Berufsverbände der Kreativen oder Dachverbände von Verwertern, die Inhaber von Leistungsschutzrechten sind. Ein umfassender Mitgliedschaftszwang zugunsten aller Rechtsinhaber und unabhängig von einem unmittelbaren Wahrnehmungsverhältnis zu der Verwertungsgesellschaft, wäre allerdings nicht sachgerecht.
-Nach Absatz 1 Satz 2 müssen die von der Verwertungsgesellschaft festzulegenden Voraussetzungen für die Mitgliedschaft objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein.
-Dies gilt auch in Bezug auf Verleger, die aufgrund eines Rechteverwertungsvertrags Anspruch auf einen Anteil an den Einnahmen aus den von der Verwertungsgesellschaft
-wahrgenommenen Rechten haben. In diesem Rahmen kann die Verwertungsgesellschaft
-den Kreis derjenigen, die als Mitglied aufzunehmen sind, bestimmen.
+Rechte von einer anderen Verwertungsgesellschaft wahrnehmen lässt, so lägen bereits
+unangemessene Wahrnehmungsbedingungen vor (§ 9 Satz 2).
+Zu § 13 (Bedingungen für die Mitgliedschaft)
+Absatz 1 Satz 1 enthält in Umsetzung von Artikel 3 Buchstabe e der VG-Richtlinie eine
+rechtsformneutrale Definition des Begriffs „Statut“. Die Vorschrift setzt darüber hinaus
+Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 der VG-Richtlinie um und regelt die Verpflichtung der Ver-
+
+- 92 wertungsgesellschaft, Berechtigten und bestimmten Einrichtungen, die Rechtsinhaber
+vertreten, unter bestimmten Bedingungen eine Mitgliedschaft zu verschaffen. Einrichtungen, die Rechtsinhaber vertreten, sind insbesondere andere Verwertungsgesellschaften
+oder Vereinigungen von Rechtsinhabern, also zum Beispiel Berufsverbände der Kreativen
+oder Verbände der Inhaber von Leistungsschutzrechten.
+Es handelt sich um eine grundlegende Neuerung im deutschen Wahrnehmungsrecht, das
+eine solche Verpflichtung bisher nicht vorsieht. Der Erwerb der Mitgliedschaft ist der effektivste Weg für Berechtigte, an den Entscheidungsfindungsprozessen ihrer Verwertungsgesellschaft mitzuwirken. Ein Mitgliedschaftszwang zugunsten aller Rechtsinhaber und
+unabhängig von einem unmittelbaren Wahrnehmungsverhältnis zu der Verwertungsgesellschaft wäre nicht sachgerecht.
+Nach Absatz 1 Satz 2 müssen die von der Verwertungsgesellschaft festzulegenden Bedingungen für die Mitgliedschaft objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein. In
+diesem Rahmen kann die Verwertungsgesellschaft den Kreis derjenigen Berechtigten und
+Einrichtungen, die Rechtsinhaber vertreten, bestimmen, die als Mitglied aufzunehmen
+sind. Eine Verpflichtung, neben Berechtigten auch Rechtsinhaberverbände aufzunehmen,
+erwächst daraus grundsätzlich nicht.
+Es gibt zahlreiche Urheber oder Inhaber verwandter Schutzrechte, die nur gelegentlich
+Werke schaffen oder schutzfähige Leistungen erbringen. Diese sollen die deutlich kleinere
+Zahl derjenigen Urheber oder Schutzrechtsinhaber, die mit ihren Rechten das wirtschaftliche Fundament der Verwertungsgesellschaft bilden, nicht majorisieren können (vgl. Entwurf eines Gesetzes über Verwertungsgesellschaften auf dem Gebiet des Urheberrechts
+vom 23. März 1962, Bundestagsdrucksache IV/271, S. 16, linke Spalte). Diese Maßgabe
+beansprucht auch künftig Geltung bei der Festlegung der Bedingungen für die Mitgliedschaft.
 Absatz 2 der Vorschrift regelt entsprechend Artikel 6 Absatz 2 Satz 3 der VG-Richtlinie,
 dass die Ablehnung einer Aufnahme als Mitglied verständlich zu erläutern ist.
 Zu § 14 (Elektronische Kommunikation)
 Die Vorschrift ist ein wahrnehmungsrechtliches Novum und verpflichtet die Verwertungsgesellschaft, Mitgliedern und Berechtigten elektronische Kommunikationswege zu eröffnen, beispielsweise per E-Mail. Insoweit setzt sie Artikel 6 Absatz 4 der VG-Richtlinie um.
 Entsprechend Artikel 7 Absatz 1 der VG-Richtlinie erstreckt sich die Vorschrift auch auf
 Berechtigte, die nicht Mitglied sind.
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 Zu § 15 (Mitglieder- und Berechtigtenverzeichnis)
-Die Vorschrift beruht auf Artikel 6 Absatz 5 der VG-Richtlinie: Das Verzeichnis soll es ermöglichen, die Mitglieder der Verwertungsgesellschaft ausfindig zu machen. Dies erfordert in aller Regel neben dem Namen auch mögliche Künstlernamen und weitere Angaben in das Verzeichnis aufzunehmen. Die Vorschrift schreibt unter Anwendung von Artikel
-7 Absatz 2 der VG-Richtlinie vor, dass auch Berechtigte im Verzeichnis erfasst werden.
+Die Vorschrift beruht auf Artikel 6 Absatz 5 der VG-Richtlinie: Das Verzeichnis soll es ermöglichen, die Mitglieder der Verwertungsgesellschaft ausfindig zu machen. Dies erfordert in aller Regel, neben dem Namen auch mögliche Künstlernamen und weitere Angaben in das Verzeichnis aufzunehmen. Die Vorschrift schreibt unter Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 der VG-Richtlinie vor, dass auch Berechtigte im Verzeichnis erfasst werden.
 Zu § 16 (Grundsatz der Mitwirkung)
 Die Vorschrift enthält den zentralen Grundsatz zur wirksamen und angemessenen Mitwirkung von Mitgliedern und Berechtigten an den Entscheidungen der Verwertungsgesellschaft.
-Satz 1 setzt Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 der VG-Richtlinie um und enthält eine Generalklausel: Mitglieder wirken mittels angemessener und wirksamer Verfahren an
-allen Entscheidungen der Verwertungsgesellschaft mit. Dieser Grundsatz wird nachfolgend insbesondere durch die §§ 17 bis 20 konkretisiert. Bei Anwendung dieser konkreten
-Ausprägungen des Mitwirkungsprinzips ist Satz 1 also stets zu berücksichtigen. Die Erstreckung dieses Grundsatz auch auf die Berechtigten (Artikel 7 Absatz 2 der VGRichtlinie) entspricht dem bisherigen Grundgedanken des § 6 Absatz 2 UrhWahrnG: Berechtigte, deren Rechte die Verwertungsgesellschaft wahrnimmt, dürfen nicht vom Entscheidungsfindungsprozess ausgeschlossen werden, auch wenn sie nicht als Mitglieder
-aufgenommen sind.
+Satz 1 setzt Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 der VG-Richtlinie um und enthält eine Generalklausel: Mitglieder wirken mittels angemessener und wirksamer Verfahren an allen Entscheidungen der Verwertungsgesellschaft mit. Dieser Grundsatz wird nachfolgend insbesonde-
+
+- 93 re durch die §§ 17 bis 20 konkretisiert. Bei Anwendung dieser konkreten Ausprägungen
+des Mitwirkungsprinzips ist Satz 1 also stets zu berücksichtigen. Die Erstreckung dieses
+Grundsatzes auch auf die Berechtigten (Artikel 7 Absatz 2 der VG-Richtlinie) entspricht
+dem bisherigen Grundgedanken des § 6 Absatz 2 UrhWahrnG: Berechtigte, deren Rechte
+die Verwertungsgesellschaft wahrnimmt, dürfen nicht vom Entscheidungsfindungsprozess
+ausgeschlossen werden, auch wenn sie nicht als Mitglieder aufgenommen sind.
 Satz 2 verlangt, dass die verschiedenen Kategorien von Mitgliedern und Berechtigten bei
 der Mitwirkung angemessen vertreten sein müssen. Die verschiedenen Kategorien entsprechen dabei den unterschiedlichen Arten von Rechtsinhabern, wie etwa Urhebern von
-Musikwerken, ausübenden Künstlern oder Tonträgerherstellern. Dies stellt die beispielhafte Aufzählung klar.
-Es gibt zahlreiche Urheber oder Inhaber verwandter Schutzrechte, die nur gelegentlich
-Werke schaffen oder schutzfähige Leistungen erbringen. Diese sollen die deutlich kleinere
-Zahl derjenigen Urheber oder Schutzrechtsinhaber, die mit ihren Rechten das wirtschaftliche Fundament der Verwertungsgesellschaft bilden, nicht majorisieren können (vgl. Entwurf eines Gesetzes über Verwertungsgesellschaften auf dem Gebiet des Urheberrechts
-vom 23. März 1962, Bundestagsdrucksache IV/271, S. 16, linke Spalte). Diese Maßgabe
-ist auch künftig bei der Festlegung angemessener und wirksamer Verfahren für die Mitwirkung und bei der fairen und ausgewogenen Vertretung der verschiedenen Kategorien
-von Mitgliedern und Berechtigten zu berücksichtigen.
+Musikwerken, ausübenden Künstlern oder Tonträgerherstellern. Dies stellt die beispielhafte Aufzählung klar. Der bei der Festlegung von Mitgliedschaftsbedingungen zu berücksichtigende Majorisierungsgedanke (vgl. Begründung zu § 13) ist auch im Kontext von
+§ 16 zu berücksichtigen.
 Zu § 17 (Allgemeine Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung)
 Die Vorschrift regelt die Mindestbefugnisse der Mitgliederhauptversammlung und gewährleistet eine angemessene und wirksame Mitwirkung der Mitglieder an den Entscheidungsfindungsprozessen in der Verwertungsgesellschaft. Die Norm übernimmt zunächst die
 Definition der Mitgliederhauptversammlung aus Artikel 3 Buchstabe f der VG-Richtlinie.
-Der Begriff der Mitgliederhauptversammlung ist - wie auch der Begriff des Mitglieds (§ 7) untechnisch zu verstehen und entspricht bei Vereinen der Mitgliederversammlung, bei
-Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Gesellschafterversammlung und bei Genossenschaften der Generalversammlung (bzw. der Vertreterversammlung, § 43a des Genossenschaftsgesetzes - GenG).
+Der Begriff der Mitgliederhauptversammlung ist – wie auch der Begriff des Mitglieds (§ 7)
+– untechnisch zu verstehen. Die Mitgliederhauptversammlung kann bei Vereinen der Mitgliederversammlung, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Gesellschafterversammlung und bei Genossenschaften der Generalversammlung (bzw. der Vertreterversammlung, § 43a des Genossenschaftsgesetzes – GenG) entsprechen.
 Zu den in Absatz 1 genannten Beschlussgegenständen:
 Nummer 1 setzt Artikel 8 Absatz 3 der VG-Richtlinie um.
-
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-
-Nummer 2 adressiert Artikel 8 Absatz 8 der VG-Richtlinie und berücksichtigt hierbei
-rechtsformspezifische Besonderheiten von Genossenschaften.
-Die Nummern 3 bis 10 setzen Artikel 8 Absatz 5 der VG-Richtlinie um. Bei Nummer 4
+Die Nummern 2 und 3 adressieren Artikel 8 Absatz 8 der VG-Richtlinie und berücksichtigen hierbei § 318 des Handelsgesetzbuchs (HGB) über die Bestellung und Abberufung
+des Abschlussprüfers sowie rechtsformspezifische Besonderheiten von Genossenschaften.
+Die Nummern 4 bis 11 setzen Artikel 8 Absatz 5 der VG-Richtlinie um. Bei Nummer 6
 macht der Entwurf Gebrauch von der Option nach Artikel 8 Absatz 7 der VG-Richtlinie:
 Die Mitgliederhauptversammlung soll hiernach nicht lediglich über die Grundsätze der
-Verteilung entscheiden, sondern über den Verteilungsplan (§ 27). Nummer 7 stellt klar,
+Verteilung entscheiden, sondern über den Verteilungsplan (§ 27). Nummer 9 stellt klar,
 dass auch die allgemeinen Grundsätze über Abzüge zur Deckung der Verwaltungskosten
 sowie über Abzüge zur kulturellen Förderung von Werken und Leistungen und für soziale
 Leistungen an die Berechtigten von der Mitgliederhauptversammlung beschlossen werden
-müssen. In Nummer 10 werden nur Darlehenssicherheiten genannt, nicht aber Bürgschaften als Unterfall einer Darlehenssicherheit.
-Die Nummern 11 bis 15 ergänzen den Katalog der Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung, der nach Artikel 8 Absatz 5 der VG-Richtlinie lediglich die Mindestkompetenzen umschreibt. Es handelt sich bei diesen Kompetenzen um Angelegenheiten, die von
+müssen. In Nummer 11 werden nur Darlehenssicherheiten genannt, nicht aber Bürgschaften als Unterfall einer Darlehenssicherheit.
+Die Nummern 12 bis 16 ergänzen den Katalog der Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung, der nach Artikel 8 Absatz 5 der VG-Richtlinie lediglich die Mindestkompetenzen umschreibt. Es handelt sich bei diesen Kompetenzen um Angelegenheiten, die von
 grundlegender Bedeutung für das Wahrnehmungsverhältnis sind. Denn sie beziehen sich
 auf den Umfang der Rechtewahrnehmung und die Bedingungen, zu denen Rechte wahrgenommen werden.
-Absatz 2 setzt Artikel 8 Absatz 6 der VG-Richtlinie um: Dem Aufsichtsgremium (§ 22)
-können danach alle oder einzelne der Befugnisse nach Absatz 1 Nummer 3 und 8 bis 10
-übertragen werden. Über die Richtlinienvorgaben hinaus können auch die Kompetenzen
-nach Absatz 1 Nummer 11, 13 und 14 auf das Aufsichtsgremium delegiert werden, denn
-diese Angelegenheiten fallen häufiger an. Wenn das Aufsichtsgremium (§ 22) aus rechtsformspezifischen Gründen über einzelne Befugnisse nicht entscheiden kann, so kann die
-Verwertungsgesellschaft insoweit von der Option des Absatzes 2 keinen Gebrauch machen. Bei der Übertragung nach Absatz 2 hat die Verwertungsgesellschaft zudem rechtsformspezifische Vorgaben (beispielsweise § 49 des Genossenschaftsgesetzes - GenG)
-zu beachten.
+Absatz 2 setzt Artikel 8 Absatz 6 der VG-Richtlinie um und macht von der Option in Artikel 8 Absatz 8 Unterabsatz 2 der VG-Richtlinie Gebrauch: Dem Aufsichtsgremium (§ 22)
+können danach alle oder einzelne der Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis
+5, 10 und 11 übertragen werden. Über die Richtlinienvorgaben hinaus können auch die
+Kompetenzen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 bis 14 auf das Aufsichtsgremium dele-
+
+- 94 giert werden, denn diese Angelegenheiten können häufiger anfallen. Wenn das Aufsichtsgremium (§ 22) aus rechtsformspezifischen Gründen über einzelne Befugnisse nicht entscheiden kann, so kann die Verwertungsgesellschaft insoweit von der Option des Absatzes 2 keinen Gebrauch machen. Bei der Übertragung nach Absatz 2 hat die Verwertungsgesellschaft zudem rechtsformspezifische Vorgaben (beispielsweise § 49 GenG) zu
+beachten.
 Zu § 18 (Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung in Bezug auf die Organe)
 Ziel der Vorschrift ist, dass die Mitgliederhauptversammlung als Souverän der Verwertungsgesellschaft über die Personen entscheidet, die für die Verwertungsgesellschaft
 handeln, sowie über die Personen, die die handelnden Personen überwachen. Sie setzt
 Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 der VG-Richtlinie um.
-Mit der Aufzählung in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 werden alle Personen erfasst, die die VGRichtlinie in Artikel 3 Buchstabe g der VG-Richtlinie als „Direktoren" definiert. Nummer 4
-adressiert daneben die Mitglieder des Aufsichtsgremiums (§ 22), sofern dessen Befugnisse nicht bereits von einem Aufsichtsrat (Nummer 2) oder einem Verwaltungsrat (Nummer
-3) wahrgenommen werden. § 22 lässt es nämlich zu, die Befugnisse des Aufsichtsgremiums einem beliebigen Gremium zu übertragen; dies muss nicht zwangsläufig der (gesellschaftsrechtliche) Aufsichtsrat oder ein Verwaltungsrat sein. Macht eine Verwertungsgesellschaft von dieser Möglichkeit Gebrauch, schweigt die VG-Richtlinie dazu, wer die Mitglieder des Aufsichtsgremiums wählt, entlässt und deren Vergütung festsetzt. Nummer 4
-gewährleistet, dass auch in diesem Fall die Mitgliederhauptversammlung entscheidet.
+Mit der Aufzählung in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 werden alle Personen erfasst, die die VGRichtlinie in Artikel 3 Buchstabe g der VG-Richtlinie als „Direktoren“ definiert. Nummer 4
+adressiert daneben die Mitglieder des Aufsichtsgremiums (§ 22), sofern dessen Befugnisse nicht bereits von einem Aufsichtsrat (Nummer 2) oder einem Verwaltungsrat (Nummer 3) wahrgenommen werden. § 22 lässt es nämlich zu, die Befugnisse des Aufsichtsgremiums einem beliebigen Gremium zu übertragen; dies muss nicht zwangsläufig der
+(gesellschaftsrechtliche) Aufsichtsrat oder ein Verwaltungsrat sein. Macht eine Verwertungsgesellschaft von dieser Möglichkeit Gebrauch, schweigt die VG-Richtlinie dazu, wer
+die Mitglieder des Aufsichtsgremiums wählt, entlässt und deren Vergütung festsetzt.
+Nummer 4 gewährleistet, dass auch in diesem Fall die Mitgliederhauptversammlung entscheidet.
 Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 der VG-Richtlinie benennt auch die „Überwachung der
-allgemeinen Aufgabenerfüllung" durch die Direktoren als spezielle Befugnis der Mitgliederhauptversammlung. Diese Aufgabe nimmt die Mitgliederhauptversammlung bereits auf
+allgemeinen Aufgabenerfüllung“ durch die Direktoren als spezielle Befugnis der Mitgliederhauptversammlung. Diese Aufgabe nimmt die Mitgliederhauptversammlung bereits auf
 Grundlage der persönlichen Erklärungen der Funktionsträger nach § 21 Absatz 3, des
 Berichts des Aufsichtsgremiums nach § 22 Absatz 4 und durch Ernennung und Entlassung der in Absatz 1 genannten Personen wahr.
 Absatz 2 setzt Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2 der VG-Richtlinie um. Die Vorschrift in
-Absatz 2 geht über diese Richtlinienbestimmung hinaus, indem sie vorsieht, dass die Be-
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-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
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-fugnisse auch an das Aufsichtsgremium (§ 22) übertragen werden können. Dies ist allerdings nur für den Fall relevant, dass das Aufsichtsgremium nicht dem Aufsichtsrat entspricht.
+Absatz 2 geht über diese Richtlinienbestimmung hinaus, indem sie vorsieht, dass die Befugnisse auch an das Aufsichtsgremium (§ 22) übertragen werden können. Dies ist allerdings nur für den Fall relevant, dass das Aufsichtsgremium nicht dem Aufsichtsrat entspricht.
 Zu § 19 (Durchführung der Mitgliederhauptversammlung; Vertretung)
 Die Vorschrift regelt die Grundsätze, nach denen die Mitgliederhauptversammlung durchzuführen ist. Sie setzt in Absatz 1 den Artikel 8 Absatz 2 und in Absatz 2 den Artikel 8
-Absatz 9 Unterabsatz 1 Satz 1 der VG-Richtlinie um. Von der Option in Artikel 8 Absatz 9
-Unterabsatz 1 Satz 2 der VG-Richtlinie, Einschränkungen des Stimmrechts aufgrund der
-Dauer der Mitgliedschaft oder des individuellen Umsatzes zu zuzulassen, macht die Regelung keinen Gebrauch.
-Absatz 3 implementiert Artikel 6 Absatz 4 der VG-Richtlinie, soweit danach die Verwertungsgesellschaften ihren Mitgliedern die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel auch zur Ausübung von Mitgliedschaftsrechten zu ermöglichen haben. Vorbild für die
-Formulierung der Regelung ist § 118 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes (AktG). Vor
-dem Hintergrund der Befugnis der Rechtsinhaber, einer beliebigen Verwertungsgesellschaft Rechte übertragen zu können, soll durch die Möglichkeit der elektronischen Teilnahme die aktive Mitwirkung von Mitgliedern auch dann ermöglicht werden, wenn sie
-nicht vor Ort am Sitz der Verwertungsgesellschaft an der Mitgliederhauptversammlung
-teilnehmen können.
-Absatz 4 Satz 1 der Vorschrift setzt die Vorgaben zur Vertretung in Artikel 8 Absatz 10
-Unterabsatz 1 sowie Artikel 8 Absatz 10 Unterabsatz 3 Satz 2 der VG-Richtlinie um. Von
-der Option in Artikel 8 Absatz 10 Unterabsatz 2 der VG-Richtlinie, das Recht der Vertretung nach Absatz 4 weiter zu beschränken, macht der Entwurf keinen Gebrauch. Rechtsformspezifische weitergehende Vorgaben zur Vertreterbestellung, wie zum Beispiel in
-§ 43 Absatz 5 Satz 2 und 3 GenG, bleiben unberührt. Absatz 4 Satz 2, der die Vertretungsvollmacht regelt, beruht auf Artikel 8 Absatz 10 Unterabsatz 3 Satz 1 der VGRichtlinie.
+Absatz 9 Unterabsatz 1 Satz 1 der VG-Richtlinie um.
+Absatz 3 implementiert Artikel 6 Absatz 4 der VG-Richtlinie, soweit danach die Verwertungsgesellschaften ihren Mitgliedern die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel auch zur Ausübung von Mitgliedschaftsrechten zu ermöglichen haben. Vor dem Hintergrund der Befugnis der Rechtsinhaber, einer beliebigen Verwertungsgesellschaft Rechte übertragen zu können, gewährleistet die Vorschrift zum einen, dass die Verwertungsgesellschaft den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet, auch ohne Anwesenheit vor Ort und
+ohne Vertreter an der Mitgliederhauptversammlung teilnehmen zu können. Diese Vorgabe
+kann die Verwertungsgesellschaft etwa dadurch erfüllen, dass sie die Mitgliederhauptversammlung parallel auf ihrer Internetseite – beispielsweise in einem geschützten Mitglieder-Bereich – überträgt. Die aktive Mitwirkung von Mitgliedern wird dadurch ermöglicht,
+dass diese – nach Maßgabe der dazu von der Verwertungsgesellschaft in dem Statut
+festgelegten Bedingungen – ihr Stimmrecht künftig elektronisch ausüben können. Die
+Verwertungsgesellschaft soll dabei auch die Folgen technischen Versagens regeln. Die
+
+- 95 Voraussetzungen müssen dem Grundsatz der wirksamen und angemessenen Mitwirkung
+(§ 16) entsprechen.
+Absatz 4 regelt die Vertretung von Mitgliedern in der Mitgliederhauptversammlung. Satz 1
+setzt Artikel 8 Absatz 10 Unterabsatz 1 der VG-Richtlinie um. Die Verwertungsgesellschaft hat im Statut die Berechtigung ihrer Mitglieder aufzunehmen, sich in der Mitgliederhauptversammlung vertreten zu lassen. Rechtsformspezifische weitergehende Vorgaben
+zur Vertreterbestellung (wie zum Beispiel in § 43 Absatz 5 Satz 2 und 3 GenG) bleiben
+unberührt. Die Verwertungsgesellschaft kann nach Satz 2, der von der Option in Artikel 8
+Absatz 10 Unterabsatz 2 der VG-Richtlinie Gebrauch macht, im Statut die Anzahl der zu
+vertretenden Stimmen je Vertreter beschränken; sie ist hierzu aber nicht verpflichtet. Damit können die Verwertungsgesellschaften der Gefahr begegnen, dass einzelne Vertreter
+eine erhebliche Anzahl von Stimmen aggregieren und damit den Meinungsbildungsprozess in der Mitgliederhauptversammlung untergraben. Eine Beschränkung auf weniger als
+zehn Vertretungen je Vertreter ist allerdings unzulässig, denn es muss sichergestellt sein,
+dass jedes Mitglied ein anderes Mitglied bevollmächtigen kann und nicht auf Außenstehende ausweichen muss. Satz 3, der die Vertretungsvollmacht betrifft, beruht auf Artikel 8
+Absatz 10 Unterabsatz 3 Satz 1 der VG-Richtlinie. Satz 4 setzt Artikel 8 Absatz 10 Unterabsatz 3 Satz 3 der VG-Richtlinie um – die entsprechende Verpflichtung des Vertreters
+unterliegt nicht der Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde.
 Zu § 20 (Mitwirkung der Berechtigten, die nicht Mitglied sind)
 Zur angemessenen Wahrung der Belange der Berechtigten, die nicht Mitglied sind, hat die
-Verwertungsgesellschaft nach § 6 Absatz 2 UrhWahrnG bisher eine gemeinsame Vertretung zu bilden. Nähere Vorgaben zur Binnenstruktur von Verwertungsgesellschaften enthält das UrhWahrnG nicht. Das VGG greift diesen Ansatz auf und entwickelt ihn unter
-Berücksichtigung der VG-Richtlinie fort. Soweit die Norm eine Mitwirkung der Berechtigten
-anordnet, die nicht Mitglied der Verwertungsgesellschaft sind, stützt sich dies auf Artikel 7
-Absatz 2 der VG-Richtlinie. Absatz 1 statuiert insoweit ein Delegiertenmodell. Der Turnus
-für die Wahl der Delegierten ist an Artikel 8 Absatz 11 der VG-Richtlinie orientiert.
+Verwertungsgesellschaft nach § 6 Absatz 2 UrhWahrnG bisher eine gemeinsame Vertretung zu bilden. Das VGG greift diesen Ansatz auf und entwickelt ihn unter Berücksichtigung der VG-Richtlinie fort. Soweit die Norm eine Mitwirkung der Berechtigten anordnet,
+die nicht Mitglied der Verwertungsgesellschaft sind, stützt sich dies auf Artikel 7 Absatz 2
+der VG-Richtlinie. Absatz 1 statuiert insoweit ein Delegiertenmodell. Der Turnus für die
+Wahl der Delegierten ist an Artikel 8 Absatz 11 der VG-Richtlinie orientiert.
 Absatz 2 bestimmt nähere Einzelheiten hinsichtlich der Mitwirkung der Berechtigten, die
 nicht Mitglied der Verwertungsgesellschaft sind:
 Nummer 1 regelt, dass im Statut die Anzahl der Delegierten ebenso festzulegen ist wie
 die Frage, wie sich die Delegierten zusammensetzen, etwa hinsichtlich der Repräsentanz
-der Berufsgruppen. Maßstab für angemessene Regelungen ist § 16 (Grundsatz der Mitwirkung).
+der Berufsgruppen. Maßstab für angemessene Regelungen ist § 16 (Grundsatz der Mitwirkung). In aller Regel wird auch die Wahl von Vertretern erforderlich sein, damit eine
+wirksame Mitwirkung auch dann sichergestellt ist, wenn einzelne Delegierte – gleich aus
+welchen Gründen – ihre Aufgabe selbst nicht wahrnehmen können.
 Nach Nummer 2 ist ein Wahlverfahren festzulegen. Auch hierbei hat die Verwertungsgesellschaft den Grundsatz nach § 16 zu beachten.
 Gemäß Nummer 3 hat das Statut zu bestimmen, dass die Delegierten zur Teilnahme an
 der Mitgliederhauptversammlung berechtigt sind. Das Teilnahmerecht der Delegierten
 ermöglicht es den Berechtigten, unmittelbar am Entscheidungsfindungsprozess zu partizipieren.
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 Nummer 4 sieht vor, dass den Delegierten die stimmberechtigte Mitwirkung an Entscheidungen über bestimmte, in erster Linie wahrnehmungsrechtliche Angelegenheiten der
-Verwertungsgesellschaft zu ermöglichen ist. Dies gilt insbesondere für Beschlüsse über
-den Verteilungsplan, über Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten und über Tarife.
-Diese Entscheidungen betreffen Berechtigte, die nicht Mitglieder der Verwertungsgesellschaft sind, in gleicher Weise wie die Mitglieder selbst. Nummer 4 stellt einen Mindestkatalog auf: Die Verwertungsgesellschaft kann in ihrem Statut also die Mitwirkung der Delegierten bei weiteren Beschlussgegenständen vorsehen, soweit rechtsformspezifische
-Vorgaben dies zulassen.
+Verwertungsgesellschaft zu ermöglichen ist. Die Vorschrift verlangt nicht, dass die Verwertungsgesellschaft in jedem Fall eine unmittelbare Mitwirkung in der Mitgliederhauptversammlung gewährleisten muss. Nummer 4 verzichtet bewusst auf eine entsprechende
+Formulierung und lässt damit offen, in welchem Gremium Delegierte stimmberechtigt mitwirken. Innerhalb des durch § 16 gezogenen Rahmens kann die stimmberechtigte Mitwirkung beispielsweise auch in einem statuarisch eingerichteten Gremium erfolgen. Allerdings muss die Mitgliederhauptversammlung in diesen Fällen die Entscheidungen dieses
+
+- 96 Gremiums bei ihrer abschließenden Beschlussfassung beachten. Die stimmberechtigte
+Mitwirkung bezieht sich insbesondere auf Beschlüsse über den Verteilungsplan, über Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten, über Inhalt und Abschluss von Repräsentationsvereinbarungen und über Tarife. Diese Entscheidungen betreffen Berechtigte, die
+nicht Mitglieder der Verwertungsgesellschaft sind, in gleicher Weise wie die Mitglieder
+selbst. Entscheidungen über die Ernennung und Entlassung der in § 18 Absatz 1 genannten Personen waren auszunehmen, weil diese Entscheidungen abhängig von der Rechtsform der Verwertungsgesellschaft den Mitgliedern ausschließlich zustehen können.
+Nummer 4 stellt einen Mindestkatalog auf: Die Verwertungsgesellschaft kann in ihrem
+Statut also die Mitwirkung der Delegierten bei weiteren Beschlussgegenständen vorsehen, soweit rechtsformspezifische Vorgaben dies zulassen.
 Nummer 5 gewährleistet, dass die Berechtigten, die nicht Mitglied sind, auch an Entscheidungen über solche Angelegenheiten jedenfalls beratend mitwirken können, an denen sie
 nicht stimmberechtigt mitwirken, etwa aus Gründen der von der Verwertungsgesellschaft
 gewählten Rechtsform.
-Absatz 3 erklärt die Vorschriften über die elektronische Mitwirkung an der Mitgliederhauptversammlung sowie hinsichtlich der Vertretung (§ 19 Absatz 3 und 4) für anwendbar.
+Nach Absatz 3 gilt für die Mitwirkung der Delegierten an der Mitgliederhauptversammlung
+§ 19 Absatz 3 entsprechend.
 Zu Unterabschnitt 2 (Geschäftsführung und Aufsicht)
 Zu § 21 (Geschäftsführung)
 Die Vorschrift setzt weitgehend wörtlich Artikel 10 der VG-Richtlinie um. Sie regelt die
@@ -4214,6 +4036,14 @@
 ausgeübt wird, wenn solide Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren sowie interne
 Kontrollmechanismen angewendet werden. Die Übernahme der entsprechenden wortreichen Richtlinienvorgabe erscheint entbehrlich. Zu den in Absatz 3 Nummer 2 genannten
 sonstigen Leistungen zählen insbesondere auch Versorgungszahlungen oder Sachleistungen.
+Im Rahmen von Absatz 3 Nummer 4 sind für den Fall, dass die in Absatz 1 genannten
+Personen auch zur Vertretung eines Berechtigten befugt sind (also etwa Geschäftsführer
+von Verlagen, die Berechtigte der Verwertungsgesellschaft sind), Angaben nach den
+Nummern 1 bis 3 auch in Bezug auf diesen Berechtigten zu machen. Nur so können in
+diesen Konstellationen Interessenkonflikte erkannt und vermieden werden.
+Nach Absatz 4 kann die Verwertungsgesellschaft für die Zwecke der persönlichen Erklärung über die Höhe der in Absatz 3 Nummer 3 genannten Beträge angemessene Stufen
+festlegen. Stufen, die sich an den für die Abgeordneten des Deutschen Bundestages geltenden Regelungen über Angaben zu Einkünften aus Nebentätigkeiten orientieren, sind
+grundsätzlich angemessen.
 Zu § 22 (Aufsichtsgremium)
 Die Vorschrift setzt weitgehend wörtlich Artikel 9 der VG-Richtlinie um und fordert, dass
 die Verwertungsgesellschaft über ein Gremium zu verfügen hat, das die Geschäftsführung
@@ -4221,84 +4051,70 @@
 Absatz 1 schreibt im Einklang mit Erwägungsgrund 24 Satz 3 VG-Richtlinie kein spezielles Gremium vor. Je nach Organisationsstruktur der Verwertungsgesellschaft können
 auch die Mitglieder eines ohnehin eingerichteten Aufsichtsrats oder eines sonstigen Gremiums mit dieser Aufgabe betraut werden, soweit diese nicht selbst der Geschäftsführung
 angehören.
-Absatz 2 ordnet entsprechend Artikel 9 Absatz 2 der VG-Richtlinie an, dass die verschiedenen Mitgliederkategorien der Verwertungsgesellschaft fair und ausgewogen in dem
+
+- 97 Absatz 2 ordnet entsprechend Artikel 9 Absatz 2 der VG-Richtlinie an, dass die verschiedenen Mitgliederkategorien der Verwertungsgesellschaft fair und ausgewogen in dem
 Aufsichtsgremium vertreten sein müssen.
 Nach Absatz 3 Nummer 2 hat das Aufsichtsgremium auch die Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederhauptversammlung zu überwachen.
 Nach Absatz 3 Nummer 3 erstreckt sich die Überwachungspflicht über die Richtlinienvorgaben hinaus auch auf die Geschäftsführung der von der Verwertungsgesellschaft abhängigen Verwertungseinrichtung. Denn § 3 Absatz 2 ordnet über die Verweisung auf
 § 21 an, dass auch in unabhängigen Verwertungseinrichtungen Vorkehrungen dafür zu
 treffen sind, dass die Geschäftsführung ihre Aufgabe solide, umsichtig und angemessen
-erfüllt. Die Aufgabenerfüllung der Geschäftsführung soll - analog zur Verwertungsgesellschaft selbst - ebenfalls durch die Mitglieder und Berechtigten überwacht werden.
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+erfüllt. Die Aufgabenerfüllung der Geschäftsführung soll – analog zur Verwertungsgesellschaft selbst – ebenfalls durch die Mitglieder und Berechtigten überwacht werden.
 Zu Unterabschnitt 3 (Einnahmen aus den Rechten)
 Zu § 23 (Einziehung, Verwaltung und Verteilung der Einnahmen aus den Rechten)
 Die Vorschrift beschreibt als Programmsatz den Anwendungsbereich des nachfolgenden
 Unterabschnitts und stellt klar, dass die Verwertungsgesellschaft bei der Einziehung,
-Verwaltung und Verteilung ihrer Einnahmen aus den wahrgenommenen Rechten den in
-den §§ 24 ff. konkretisierten Anforderungen unterliegt. Bei der Verteilung weist die Verwertungsgesellschaft den Berechtigten zunächst die ihnen zustehenden Einnahmen aus
-den Rechten zu, um sie anschließend auszuschütten.
-Die in Artikel 11 Absatz 2 der VG-Richtlinie geforderte „gebotene Sorgfalt" wird in den
+Verwaltung und Verteilung der Einnahmen aus den Rechten den in den §§ 24 ff. konkretisierten Anforderungen unterliegt.
+Einnahmen aus den Rechten sind insbesondere auch Einnahmen aus solchen Rechten,
+die die Verwertungsgesellschaft für eine andere Verwertungsgesellschaft auf Grundlage
+einer Repräsentationsvereinbarung wahrnimmt. Im Rahmen von Repräsentationsvereinbarungen gelten also grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften zur Einziehung, Verwaltung und Verteilung.
+Umfasst werden die Einnahmen aus ausschließlichen Rechten und aus Vergütungs- oder
+Ausgleichsansprüchen. Satz 2 stellt klar, dass auch die Erträge aus der Anlage dieser
+Einnahmen zu den Einnahmen aus den Rechten im Sinne dieses Gesetzes zählen.
+Bei der Verteilung weist die Verwertungsgesellschaft den Berechtigten und den Verwertungsgesellschaften, für die sie auf Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung Rechte
+wahrnimmt, zunächst die ihnen jeweils zustehenden Einnahmen aus den Rechten zu, um
+diese anschließend auszuschütten.
+Die in Artikel 11 Absatz 2 der VG-Richtlinie geforderte „gebotene Sorgfalt“ wird in den
 nachfolgenden Richtlinienvorgaben konkretisiert. Diesem Ansatz folgt auch dieser Unterabschnitt des VGG: Die Einnahmen stehen den Berechtigten als Treugebern der Rechte
 zu. Es ist daher wichtig, dass der Verwertungsgesellschaft für die Einziehung, Verwaltung
 und Verteilung der Einnahmen konkrete Vorgaben gemacht werden, die an den Interessen der Berechtigten orientiert sind.
-Die Einnahmen aus den Rechten umfassen sämtliche Einnahmen aus den von der Verwertungsgesellschaft unmittelbar oder mittelbar über Repräsentationsvereinbarungen
-wahrgenommenen Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, also insbesondere die
-Einnahmen aus ausschließlichen Rechten und aus Vergütungs- oder Ausgleichansprüchen. Satz 2 stellt klar, dass auch die Erträge aus der Anlage dieser Einnahmen zu den
-Einnahmen aus den Rechten im Sinne dieses Gesetzes zählen.
 Zu § 24 (Getrennte Konten)
-Die Vorschrift setzt Artikel 11 Absatz 3 der VG-Richtlinie um und verpflichtet die Verwertungsgesellschaft, die Einnahmen aus den Rechten in den Büchern getrennt von ihrem
-Vermögen und auch getrennt von Einnahmen auszuweisen, die nicht unmittelbar aus der
-Rechtewahrnehmung stammen.
-Zu den Einnahmen, die nicht unmittelbar aus der Rechtewahrnehmung resultieren, zählen
-auch Einnahmen, die die Verwertungsgesellschaft zur Deckung von Verwaltungskosten
-erzielt. Dabei ist es unerheblich, ob diese Einnahmen aus Abzügen von den Einnahmen
-aus den Rechten stammen, oder ob es sich um gesonderte Vergütungen handelt, die von
-Berechtigten, anderen Verwertungsgesellschaften oder sonstigen Auftraggebern an die
-Verwertungsgesellschaft gezahlt werden. Es handelt sich in jedem Fall um eigene Einnahmen der Verwertungsgesellschaft.
-Die Vorschrift ordnet allerdings keine getrennte Buchführung an, wie dies Artikel 11 Absatz 3 der VG-Richtlinie in der deutschen Sprachfassung nahelegt. Die englische Fassung
-(„keep separate in its accounts") und Erwägungsgrund 27 der VG-Richtlinie bestätigen,
-dass es den Richtlinienvorgaben genügt, wenn die Verwertungsgesellschaft die Einnahmen aus den Rechten und eigene Einnahmen zwar in einer Buchführung erfasst, diese
-dort jedoch getrennt ausweist.
+Die Vorschrift setzt Artikel 11 Absatz 3 der VG-Richtlinie um und verpflichtet die Verwertungsgesellschaft, bei der Kontoführung zwischen Einnahmen aus den Rechten und sonstigen Einnahmen zu differenzieren. Zu den eigenen Einnahmen einer Verwertungsgesellschaft zählen auch Einnahmen, die sie zur Deckung von Verwaltungskosten erzielt, also
+insbesondere die von den Einnahmen aus den Rechten entsprechend vorgenommenen
+Abzüge (§ 26 Nummer 3).
+Eine getrennte Buchführung, wie diese Artikel 11 Absatz 3 der VG-Richtlinie in der deutschen Sprachfassung nahelegen könnte, wird nicht angeordnet. Die englische Fassung
+("keep separate in its accounts") und Erwägungsgrund 27 der VG-Richtlinie bestätigen,
+
+- 98 dass es den Richtlinienvorgaben genügt, wenn die Verwertungsgesellschaft bei der Kontoführung entsprechend unterscheidet.
 Zu § 25 (Anlage der Einnahmen aus den Rechten)
-Die Vorschrift setzt Artikel 11 Absatz 5 der VG-Richtlinie um und enthält Vorgaben
-zur Anlage von Einnahmen aus den Rechten.
+Die Vorschrift setzt Artikel 11 Absatz 5 der VG-Richtlinie um und enthält Vorgaben zur
+Anlage von Einnahmen aus den Rechten.
 Nummer 1 fasst Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe a der VG-Richtlinie und die allgemeine
 Vorgabe, wonach die Anlage im besten Interesse des Rechtsinhabers zu erfolgen hat,
 zusammen.
-Nummer 2 verweist auf § 1807 Absatz 1 Nummer 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
-gibt damit ein Sicherheitsniveau für die Anlage vor. Insoweit konkretisiert die Vorschrift die
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-Vorgabe aus Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe b der VG-Richtlinie. Derartige Vorgaben für
-die Anlage sind nach Erwägungsgrund 27 Satz 2 und Erwägungsgrund 23 Satz 7 der VGRichtlinie zulässig.
+Nummer 2 verweist auf § 1807 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und gibt die zulässigen Anlageformen vor. Derartige Vorgaben für die Anlage sind nach Erwägungsgrund 27 Satz 2 und Erwägungsgrund 23 Satz 7 der VG-Richtlinie zulässig. Verwertungsgesellschaften sind grundsätzlich dazu verpflichtet, das treuhänderisch gebundene
+Fremdvermögen so schnell wie möglich an die Treugeber zu verteilen (§ 28). Es besteht
+also kein Bedarf für langfristige Anlagen, weshalb die Vorschrift den Verwertungsgesellschaften keine weiteren Anlageformen eröffnet.
 Die Nummern 3 und 4 übernehmen weitgehend wörtlich Artikel 11 Absatz 5 Buchstaben b
 und c der VG-Richtlinie.
 Die genannten Grundsätze stehen in einem Spannungsverhältnis: Die Aufgabe der Verwertungsgesellschaft besteht also darin, die in der Vorschrift genannten Ziele zu einem
-nach den konkreten Umständen des Einzelfalles angemessenen Ausgleich zu bringen.
+nach den konkreten Umständen des Einzelfalls angemessenen Ausgleich zu bringen.
 Dieser Ausgleich kann je nach den Rahmenbedingungen – etwa nach der Höhe der am
 Markt zu erzielenden Zinserträge – unterschiedlich ausfallen. Vorrangiges Anlageziel ist
 dabei die Anlagesicherheit, denn die anzulegenden Beträge sind treuhänderisch gebundenes Fremdvermögen, das den Berechtigten zusteht. Das Risiko von Verlusten muss
-deshalb möglichst gering gehalten werden. Dem trägt die Anordnung in Nummer 2 in besonderem Maße Rechnung.
+deshalb möglichst gering gehalten werden.
 Zu § 26 (Verwendung der Einnahmen aus den Rechten)
 Die Vorschrift zählt abschließend auf, für welche Zwecke die Verwertungsgesellschaft die
 Einnahmen aus den Rechten verwenden darf. Es ist wichtig, dass alle Einnahmen ungeschmälert bei den Berechtigten als Treugebern der Rechte ankommen. Die zulässigen
-Verwendungen der Einnahmen können deshalb nicht in das Belieben der Verwertungsgesellschaft als Treuhänderin gestellt werden. Die Vorschrift greift insoweit Artikel 11 Absatz
-4 der VG-Richtlinie auf und benennt neben der Verteilung und den Abzügen zur Deckung
-der Verwaltungskosten abschließend weitere zulässige Verwendungszwecke.
-Die zulässigen Verwendungen korrespondieren jeweils mit den entsprechenden Entscheidungskompetenzen der Mitgliederhauptversammlung, so dass gewährleistet ist,
-dass die Mitgliederhauptversammlung als Souverän der Verwertungsgesellschaft in jedem
-Fall über die Verwendung der Einnahmen aus den Rechten entscheidet.
+Verwendungen der Einnahmen können deshalb nicht in das Belieben der Verwertungsgesellschaft als Treuhänderin gestellt werden. Die Vorschrift greift insoweit Artikel 11 Absatz 4 der VG-Richtlinie auf und benennt neben der Verteilung und den Abzügen zur Deckung der Verwaltungskosten abschließend weitere zulässige Verwendungszwecke.
+Die zulässigen Verwendungen korrespondieren jeweils mit den entsprechenden Entscheidungskompetenzen der Mitgliederhauptversammlung, sodass gewährleistet ist, dass
+die Mitgliederhauptversammlung als Souverän der Verwertungsgesellschaft in jedem Fall
+über die Verwendung der Einnahmen aus den Rechten entscheidet.
 Nummer 1 erklärt neben der Verteilung an die Berechtigten ausdrücklich auch die Verteilung an andere Verwertungsgesellschaften im Rahmen von Repräsentationsvereinbarungen (§§ 44 ff.) für zulässig. Dies ist geboten, weil Verwertungsgesellschaften selbst keine
 Rechtsinhaber im Sinne dieses Gesetzes sind (§ 5 Absatz 2) und damit auch nicht den
 Status eines Berechtigten (§ 6) erlangen können.
 Bis zur Ausschüttung oder sonstigen zulässigen Verwendung ist es der Verwertungsgesellschaft gestattet, die Einnahmen aus den Rechten nach Maßgabe des § 25 anzulegen.
-Zu § 27 (Verteilungsplan)
+
+- 99 Zu § 27 (Verteilungsplan)
 Die Regelung enthält den zentralen Grundsatz für die Verteilung der Einnahmen aus den
 Rechten. Sie greift die in der Praxis bewährten Vorgaben aus § 7 Satz 1 UrhWahrnG auf:
 Eine Verwertungsgesellschaft ist also auch weiterhin verpflichtet, einen Verteilungsplan
@@ -4307,11 +4123,6 @@
 Soweit die Verwertungsgesellschaft die Einnahmen auf Grundlage des Verteilungsplans
 und unter Beachtung der weiteren die Verteilung betreffenden Vorgaben dieses Unterabschnitts verteilt, ist also zugleich gewährleistet, dass die Verwertungsgesellschaft entsprechend Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der VG-Richtlinie regelmäßig, sorgfältig und
 korrekt verteilt.
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 Zu § 28 (Verteilungsfrist)
 Die Vorschrift setzt Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2 der VG-Richtlinie um
 und regelt, dass die Verwertungsgesellschaft feste Fristen für die Verteilung in dem Statut
@@ -4320,196 +4131,175 @@
 Absatz 1 sieht vor, dass die Verwertungsgesellschaft Verteilungsfristen zu bestimmen hat.
 Absatz 2 bestimmt eine Höchstfrist: Die Einnahmen aus den Rechten sind spätestens
 neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres zu verteilen, in dem sie eingezogen wurden.
-Absatz 3 setzt Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der VG-Richtlinie um. Die von der Verwertungsgesellschaft bestimmte Frist läuft hiernach nicht ab, solange objektive Gründe
-außerhalb des Einflussbereichs der Verwertungsgesellschaft eine Verzögerung bei der
-Verteilung an die Berechtigten rechtfertigen können. Dies ist etwa dann der Fall, wenn
-Informationen, die für die Verteilung erforderlich sind, nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 ermittelt werden können. Umstände wie die Tatsache, dass die Einnahmen aus
-den Rechten mit einer festen Laufzeit angelegt wurden, sind dagegen kein objektiver
-Grund, denn dies läge allein in der Sphäre der Verwertungsgesellschaft. Kein objektiver
-Grund ist weiter die Zwischenschaltung etwaiger abhängiger Verwertungseinrichtungen
-oder sonstiger Dienstleister und dort eintretende Verzögerungen bei der Verteilung.
+Absatz 3 setzt Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der VG-Richtlinie um. Die von der Verwertungsgesellschaft bestimmte Frist läuft hiernach nicht ab, solange sachliche Gründe
+eine Verzögerung bei der Verteilung an die Berechtigten rechtfertigen können. Sachliche
+Gründe können sich insbesondere im Zusammenhang mit Meldungen von Nutzern, der
+Feststellung der Rechte, der Feststellung der Rechtsinhaber oder der Zuordnung von Angaben über Werke oder sonstige Schutzgegenstände zu dem jeweiligen Rechtsinhaber
+ergeben. Umstände wie die Tatsache, dass die Einnahmen aus den Rechten mit einer
+festen Laufzeit angelegt wurden, sind dagegen kein sachlicher Grund, denn dies läge
+allein in der Sphäre der Verwertungsgesellschaft. Dagegen ist es grundsätzlich sachlich
+gerechtfertigt, wenn die Verwertungsgesellschaft die Frist nicht einhält, weil die zu verteilenden Einnahmen in keinem angemessenen wirtschaftlichen Verhältnis zu den Kosten
+für diese Verteilung stünden.
 Absatz 4 der Vorschrift setzt Artikel 13 Absatz 2 der VG-Richtlinie um und verpflichtet die
 Verwertungsgesellschaft zu entsprechenden Dokumentationen.
-Zu § 29 (Ermittlung der Berechtigten)
+Zu § 29 (Feststellung der Berechtigten)
 Die Vorschrift regelt, wie die Verwertungsgesellschaft zu verfahren hat, wenn der Berechtigte, der nach dem Verteilungsplan Anspruch auf Einnahmen aus den Rechten hat, nicht
-ermittelt oder ausfindig gemacht werden kann.
-Absatz 1 setzt Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 der VG-Richtlinie um. Die Verwertungsgesellschaft hat also alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Berechtigten
-zu ermitteln oder ausfindig zu machen. Dazu gehört es insbesondere auch, dass die Verwertungsgesellschaft das Mitglieder- und Berechtigtenverzeichnis nach § 15 und sonstige
-leicht verfügbare Aufzeichnungen überprüft. Diese Kontrolle erfolgt ohnehin vor jeder Verteilung. Erst so lässt sich überhaupt feststellen, ob ein Berechtigter ermittelt oder ausfindig
-gemacht werden kann. Einer ausdrücklichen Umsetzung der entsprechenden Vorgabe in
-Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 1 der VG-Richtlinie bedurfte es deshalb nicht.
-Absatz 2 setzt Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 2 und Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2 der VG-Richtlinie um und verpflichtet die Verwertungsgesellschaft, den in der Vorschrift genannten Adressaten drei Monate nach Ablauf der Verteilungsfrist nach § 28 Absatz 1 die in den Nummern 1 bis 4 näher bezeichneten Informationen zu übermitteln, um
-den Berechtigten zu ermitteln.
+festgestellt oder ausfindig gemacht werden kann.
+Absatz 1 setzt Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 der VG-Richtlinie um. Die Verwertungsgesellschaft hat also angemessene Maßnahmen zu treffen, um den Berechtigten
+festzustellen oder ausfindig zu machen. Dazu gehört es insbesondere auch, dass die
+Verwertungsgesellschaft das Mitglieder- und Berechtigtenverzeichnis nach § 15 und sons-
+
+- 100 tige leicht verfügbare Aufzeichnungen überprüft. Diese Kontrolle erfolgt ohnehin vor jeder
+Verteilung. Erst so lässt sich überhaupt feststellen, ob ein Berechtigter festgestellt oder
+ausfindig gemacht werden kann. Einer ausdrücklichen Umsetzung der entsprechenden
+Vorgabe in Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 1 der VG-Richtlinie bedurfte es deshalb nicht.
+Absatz 2 setzt Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 2 und Unterabsatz 2 der VGRichtlinie um und verpflichtet die Verwertungsgesellschaft, den in der Vorschrift genannten Adressaten drei Monate nach Ablauf der Verteilungsfrist (§ 28) die in den Nummern 1
+bis 4 näher bezeichneten Informationen zur Verfügung zu stellen, um den Berechtigten
+festzustellen.
 Absatz 3 setzt Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 2 der VG-Richtlinie um. Er verpflichtet die Verwertungsgesellschaft nach Ablauf eines weiteren Jahres zur Veröffentlichung
-der in Absatz 2 genannten Angaben, um den Berechtigten ausfindig zu machen, beispielsweise etwa durch Hinweis auf der Internetseite der Verwertungsgesellschaft.
+der in Absatz 2 genannten Angaben.
+Bei allen Maßnahmen hat die Verwertungsgesellschaft die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
 Zu § 30 (Nicht verteilbare Einnahmen aus den Rechten)
-Die Vorschrift regelt den Umgang mit den Einnahmen aus den Rechten, wenn der Berechtigte nicht ermittelt oder ausfindig gemacht werden kann. Absatz 1 der Vorschrift setzt
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-Artikel 13 Absatz 4 der VG-Richtlinie um: Drei Jahre nach Ende des Geschäftsjahres, in
-dem die Einnahmen aus den Rechten eingezogen wurden, gelten sie als nicht verteilbar,
-sofern die Verwertungsgesellschaft die nach § 29 erforderlichen Maßnahmen durchgeführt hat.
+Die Vorschrift regelt den Umgang mit den Einnahmen aus den Rechten, wenn der Berechtigte nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden kann. Absatz 1 der Vorschrift
+setzt Artikel 13 Absatz 4 der VG-Richtlinie um: Drei Jahre nach Ende des Geschäftsjahres, in dem die Einnahmen aus den Rechten eingezogen wurden, gelten sie als nicht verteilbar, sofern die Verwertungsgesellschaft die nach § 29 erforderlichen Maßnahmen
+durchgeführt hat.
 Absatz 2 setzt Artikel 13 Absatz 5 der VG-Richtlinie um, soweit darin angeordnet wird,
 dass die Verwertungsgesellschaft über die Verwendung der nicht verteilbaren Einnahmen
 zu beschließen hat, indem sie hierfür allgemeine Regeln aufstellt. Nach § 17 Absatz 1
-Nummer 5 steht diese Entscheidung der Mitgliederhauptversammlung zu.
+Satz 2 Nummer 7 steht diese Entscheidung der Mitgliederhauptversammlung zu.
 Absatz 3 bestimmt, dass der Berechtigte aus dem Wahrnehmungsverhältnis auch nach
 der (anderweitigen) Verwendung der nicht verteilbaren Einnahmen einen Anspruch auf
 Auszahlung gegen die Verwertungsgesellschaft hat, soweit dem nicht andere Bestimmungen (zum Beispiel Verjährungsregeln) entgegenstehen. Die Vorschrift setzt damit
 Artikel 13 Absatz 5 der VG-Richtlinie um.
 Zu § 31 (Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten)
 Die Vorschrift setzt die Maßstäbe für Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten fest.
-Absatz 1 setzt Artikel 12 Absatz 2 der VG-Richtlinie um. Danach müssen sämtliche Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten, einschließlich der Verwaltungskosten (Absatz
-2) stets angemessen sein und anhand von objektiven Kriterien festgelegt werden. Abzüge
-liegen beispielsweise auch dann vor, wenn der Berechtigte verpflichtet ist, wegen der
-Wahrnehmung seiner Rechte gesonderte Zahlungen an die Verwertungsgesellschaft zu
-leisten oder Verrechnungen hinzunehmen hat. Es macht inhaltlich nämlich keinen Unterschied, ob die Verwertungsgesellschaft Abzüge (Kürzungen) vornimmt, den Berechtigten
-ihre Leistungen bei der Rechtewahrnehmung gesondert in Rechnung stellt oder insoweit
-eine Verrechnung vornimmt.
+Absatz 1 setzt Artikel 12 Absatz 2 der VG-Richtlinie um. Danach müssen sämtliche Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten, einschließlich der Verwaltungskosten (Absatz 2) stets angemessen sein und anhand von objektiven Kriterien festgelegt werden.
+Abzüge liegen beispielsweise auch dann vor, wenn der Berechtigte verpflichtet ist, wegen
+der Wahrnehmung seiner Rechte gesonderte Zahlungen an die Verwertungsgesellschaft
+zu leisten, oder Verrechnungen hinzunehmen hat. Es macht inhaltlich nämlich keinen Unterschied, ob die Verwertungsgesellschaft Abzüge (Kürzungen) vornimmt, den Berechtigten ihre Leistungen bei der Rechtewahrnehmung gesondert in Rechnung stellt oder insoweit eine Verrechnung vornimmt.
 Absatz 2 setzt Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 1 der VG-Richtlinie um. Er enthält eine
 ergänzende Maßgabe zur allgemeinen Regelung des Absatzes 1: Verwaltungskosten
 dürfen danach über die Maßgaben des Absatzes 1 hinaus die gerechtfertigten und belegten Kosten nicht übersteigen. Absatz 2 stellt zugleich eine generelle Regelung zu den
 Verwaltungskosten dar, die auch an anderen Stellen des Gesetzes zu berücksichtigen ist:
-So müssen auch die Verwaltungskosten im Kontext der §§ 45 und 73 Absatz 3 stets gerechtfertigt sein und dürfen die belegten Kosten nicht übersteigen. Die Entscheidung darüber, welche Kosten im Einzelfall für die Rechtewahrnehmung gerechtfertigt sind, liegt
-vorrangig in der Kompetenz der Verwertungsgesellschaft und damit - über die Mitwirkung
-in den Gremien - bei den Berechtigten selbst. Insbesondere können je nach Marktsegment, in dem die Verwertungsgesellschaft tätig ist, unterschiedliche Kosten gerechtfertigt
+
+- 101 So müssen auch die Verwaltungskosten im Kontext der §§ 45 und 73 Absatz 3 stets gerechtfertigt sein und dürfen die belegten Kosten nicht übersteigen. Die Entscheidung darüber, welche Kosten im Einzelfall für die Rechtewahrnehmung gerechtfertigt sind, liegt
+vorrangig in der Kompetenz der Verwertungsgesellschaft und damit – über die Mitwirkung
+in den Gremien – bei den Berechtigten selbst. Insbesondere können je nach Marktsegment, in dem die Verwertungsgesellschaft tätig ist, unterschiedliche Kosten gerechtfertigt
 sein, beispielsweise abhängig vom notwendigen Kontrollaufwand für die Überwachung
 und Durchsetzung der Rechte. In jedem Fall müssen wegen Absatz 1 die Gesamtkosten
 für die Verwaltung aber angemessen sein im Verhältnis zu den Leistungen, die die Verwertungsgesellschaft gegenüber ihren Berechtigten erbringt.
-Zu § 32 (Kulturelle Förderung und soziale Leistungen)
-Die Vorschrift greift Artikel 12 Absatz 4 der VG-Richtlinie auf und definiert die Voraussetzungen, unter denen Verwertungsgesellschaften zukünftig kulturelle und soziale Leistungen zugunsten ihrer Berechtigten erbringen können. Die Vorschrift begrenzt die zulässigen kulturellen und sozialen Leistungen auf die in Absatz 1 und 2 ausdrücklich geregelten
-Fälle, soweit diese über Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten erbracht werden.
-Absatz 1 orientiert sich an § 7 Satz 2 UrhWahrnG, modifiziert die bisherige Regelung jedoch dahingehend, dass die Förderung kulturell bedeutender Werke und Leistungen künftig nicht mehr an die Verteilung geknüpft ist. Auch unabhängig von der Verteilung kann
-die Verwertungsgesellschaft also werk- und leistungsbezogene Förderungen vornehmen.
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-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
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-Absatz 2 entspricht inhaltlich § 8 UrhWahrnG: Die Verwertungsgesellschaft kann hiernach
-Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen für ihre Berechtigten einrichten.
-Entsprechend Artikel 12 Absatz 4 der VG-Richtlinie sind Förderungen und Leistungen
-nach Absatz 3 insgesamt nach festen Regeln zu erbringen, die auf fairen Kriterien beruhen müssen, insbesondere auch im Hinblick auf den Zugang zu Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen.
-Angesichts des zunehmenden Wettbewerbs unter den europäischen Verwertungsgesellschaften soll es der Verwertungsgesellschaft bzw. ihren Mitgliedern und Berechtigten im
-Rahmen der ihnen zugewiesenen Entscheidung über Abzüge für kulturelle und soziale
-Leistungen künftig selbst überlassen bleiben, ob entsprechende Aktivitäten entfaltet werden. Die bisherigen Soll-Bestimmungen werden dementsprechend in KannBestimmungen geändert. Soweit Förderungen und Leistungen aus Abzügen von den Einnahmen aus den Rechten finanziert werden, gilt für diese Abzüge ergänzend auch das
-Angemessenheitsgebot aus § 31. Entsprechende Förderungen und Leistungen sind also
-nur im Rahmen der Angemessenheit zulässig.
+Zu § 32 (Kulturelle Förderung; Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen)
+Die Vorschrift regelt die kulturelle Förderung von Werken und Leistungen sowie die Einrichtung von Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen durch Verwertungsgesellschaften.
+Absatz 1 orientiert sich an § 7 Satz 2 UrhWahrnG, modifiziert die bisherige Regelung jedoch dahingehend, dass die Förderung kulturell bedeutender Werke und Leistungen künftig nicht mehr zwingend an die Verteilung geknüpft ist. Auch unabhängig von der Verteilung kann die Verwertungsgesellschaft also werk- und leistungsbezogene Förderungen
+vornehmen.
+Absatz 2 entspricht inhaltlich § 8 UrhWahrnG.
+Absatz 3 setzt Artikel 12 Absatz 4 der VG-Richtlinie um. Insbesondere der Zugang zu
+Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen muss auf Grundlage fairer Kriterien geregelt
+werden.
+Soweit Förderungen oder Leistungen aus Abzügen von den Einnahmen aus den Rechten
+finanziert werden, gilt für diese Abzüge ergänzend auch das Angemessenheitsgebot aus
+§ 31. Entsprechende Förderungen oder Leistungen sind also nur im Rahmen der Angemessenheit zulässig.
 Zu Unterabschnitt 4 (Beschwerdeverfahren)
 Zu § 33 (Beschwerdeverfahren)
 Die Vorschrift regelt die Pflicht der Verwertungsgesellschaft, ein Beschwerdeverfahren
-bereitzustellen.
-Die Vorschrift setzt Artikel 33 Absatz 1 der VG-Richtlinie um. Auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 1 der VG-Richtlinie erstreckt sich die Vorschrift auf Berechtigte. Mitglieder
-sind daneben gesondert zu benennen, weil dazu auch Einrichtungen zählen, die Rechtsinhaber vertreten, aber selbst nicht Berechtigte (§ 6) sind. Rechtsinhaber werden gesondert aufgezählt, weil Gegenstand des Beschwerdeverfahrens auch Beschwerden zur (gegebenenfalls gescheiterten) Aufnahme der Rechtewahrnehmung sein können. Beschwerdeberechtigt sind also auch Rechtsinhaber, die (noch) nicht Berechtigte sind, also (noch)
-nicht in einem Wahrnehmungsverhältnis zur Verwertungsgesellschaft stehen. Die Aufzählung der Fallbespiele in Absatz 2 Nummer 1 bis 4 orientiert sich an den entsprechenden
-Vorgaben VG-Richtlinie. Sie ist nicht abschließend, so dass Gegenstand von Beschwerden auch andere, nicht ausdrücklich benannte Angelegenheiten aus dem Wahrnehmungsverhältnis oder einer Repräsentationsvereinbarungen sein können.
-Absatz 3 der Vorschrift setzt Artikel 33 Absatz 2 der VG-Richtlinie um und bestimmt, dass
-über Beschwerden in Textform (§ 126b BGB) zu entscheiden und eine Ablehnung zu begründen ist.
-Zu Abschnitt 2 (Außenverhältnis)
+bereitzustellen. Sie setzt Artikel 33 Absatz 1 der VG-Richtlinie um. Das Beschwerdeverfahren muss Berechtigten und Mitgliedern sowie Verwertungsgesellschaften offenstehen,
+für die Rechte im Rahmen einer Repräsentationsvereinbarung wahrgenommen werden.
+Ferner muss das Beschwerdeverfahren jedenfalls auch Rechtsinhabern bereitgestellt
+werden, soweit Beschwerdegegenstand die (gegebenenfalls gescheiterte) Aufnahme der
+Rechtewahrnehmung ist. Zugunsten von Nutzern braucht die Verwertungsgesellschaft
+dagegen keine Beschwerdeverfahren bereitzustellen. Die Aufzählung der Fallbespiele in
+Absatz 2 Nummer 1 bis 4 orientiert sich an den entsprechenden Vorgaben der VGRichtlinie. Sie ist nicht abschließend, sodass Gegenstand von Beschwerden auch andere,
+nicht ausdrücklich benannte Angelegenheiten aus dem Wahrnehmungsverhältnis oder
+einer Repräsentationsvereinbarung sein können. Die Regelungen über das Beschwerdeverfahren sind in das Statut, in die Wahrnehmungsbedingungen oder in den Verteilungsplan aufzunehmen.
+Absatz 3 setzt Artikel 33 Absatz 2 der VG-Richtlinie um und bestimmt, dass über Beschwerden in Textform (§ 126b BGB) zu entscheiden und eine Ablehnung zu begründen
+ist.
+
+- 102 Zu Abschnitt 2 (Außenverhältnis)
 Zu Unterabschnitt 1 (Verträge und Tarife)
 Zu § 34 (Abschlusszwang)
 Absatz 1 Satz 1 entspricht § 11 Absatz 1 UrhWahrnG. Die Vorschrift übernimmt das bewährte Instrument des Abschlusszwangs auf einzelvertraglicher Ebene. Die Bedingungen,
 zu denen die Verwertungsgesellschaft Nutzungsrechte einzuräumen hat, müssen wie
 bisher angemessen sein. Absatz 1 Satz 2 konkretisiert das Angemessenheitsgebot und
-setzt hinsichtlich der Ausgestaltung der Nutzungsbedingungen zugleich Artikel 16 Absatz
-2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 der VG-Richtlinie
-um. Um dem Gebot der Angemessenheit zu entsprechen, müssen Nutzungsbedingungen
-also insbesondere objektiv und nichtdiskriminierend sein. Dies entspricht im Ergebnis dem
-bisher aus dem Angemessenheitsgebot (§ 11 Absatz 1 UrhWahrnG) abgeleiteten Gleichbehandlungsgebot. Nutzer haben darüber hinaus eine angemessene Vergütung zu ent-
-
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-
-richten. Auch dies entspricht dem bisher geltenden Angemessenheitsgebot nach dem
-UrhWahrnG.
+setzt hinsichtlich der Ausgestaltung der Nutzungsbedingungen zugleich Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 der VG-Richtlinie um. Um dem Gebot der Angemessenheit zu
+entsprechen, müssen Nutzungsbedingungen also insbesondere objektiv und nichtdiskriminierend sein. Nutzer haben darüber hinaus eine angemessene Vergütung zu entrichten,
+wo das materielle Recht eine solche zugunsten des Rechtsinhabers vorsieht. Daher müssen die Nutzungsbedingungen nach Absatz 1 Satz 2 in diesen Fällen entsprechend Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 der VG-Richtlinie auch eine angemessene Vergütung vorsehen.
 Absatz 2 setzt Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 der VG-Richtlinie um: Insbesondere im Online-Bereich stehen Verwertungsgesellschaften nicht selten vor der Aufgabe,
 für das von ihnen vertretene Repertoire Nutzungsrechte für neue Formen der Verwertung
-und innovative Geschäftsmodelle zu vergeben. Unbeschadet wettbewerbsrechtlicher Vorschriften sollen sie hier über den nötigen Spielraum verfügen, um flexibel individuelle Nutzungsverträge anbieten zu können. Dem trägt die Vorschrift Rechnung. Anderenfalls liefen die Verwertungsgesellschaften Gefahr, gegen das Gleichbehandlungsgebot gegenüber anderen Anbietern von Online-Diensten zu verstoßen, oder aber dass die darin enthaltenen Nutzungsbedingungen als Präzedenzfall angesehen werden könnten. Jedoch
-bleiben Verwertungsgesellschaften auch hier verpflichtet, Tarife aufzustellen (§ 38).
+und innovative Geschäftsmodelle zu vergeben. Unbeschadet wettbewerbsrechtlicher Vorschriften sollen sie hier über den nötigen Spielraum verfügen, um flexibel individuelle Nutzungsbedingungen anbieten zu können. Dem trägt die Vorschrift Rechnung. Anderenfalls
+liefen die Verwertungsgesellschaften Gefahr, gegenüber anderen Anbietern von gleichartigen neuartigen Online-Diensten gegen die Pflicht, Nutzungsrechte zu nichtdiskriminierenden Nutzungsbedingungen einzuräumen, zu verstoßen, oder aber dass die Nutzungsbedingungen als Präzedenzfall angesehen werden könnten. Jedoch bleiben Verwertungsgesellschaften auch hier verpflichtet, Tarife aufzustellen (§ 38).
 Zu § 35 (Gesamtverträge)
 Die Vorschrift übernimmt das bewährte Instrument des Abschlusszwangs zugunsten von
 Nutzervereinigungen. In der VG-Richtlinie ist dieses Institut nicht vorgesehen.
 Absatz 1 entspricht § 12 UrhWahrnG und verpflichtet die Verwertungsgesellschaft, zugunsten von Nutzervereinigungen Gesamtverträge zu angemessenen Bedingungen (§ 34
 Absatz 1) abzuschließen. Auch die in Gesamtverträgen enthaltenen Bedingungen sind
 also dementsprechend insbesondere auf objektive und nichtdiskriminierende Kriterien zu
-stützen. Der Begriff der Nutzervereinigung beruht auf der Legaldefinition des Nutzers (§ 8)
-und erfasst damit sowohl Vereinigungen, deren Mitglieder nach dem Urheberrechtsgesetz
-geschützte Werke oder Leistungen nutzen, als auch solche, deren Mitglieder zur Zahlung
-von Vergütungen oder eines Ausgleichs verpflichtet sind. Darunter fallen neben Verbänden des Hotel- und Gastronomiegewerbes (Nutzer öffentlicher Wiedergaben zum Beispiel
-von Musik) auch Hersteller, Importeure und Händler von Geräten und Speichermedien im
-Sinne der §§ 54 und 54b UrhG sowie Betreiber von Ablichtungsgeräten im Sinne des
-§ 54c UrhG.
+stützen. Vereinbaren die Vertragsschließenden einen Gesamtvertragsrabatt, so müssen
+Art und Umfang der von der Nutzervereinigung erbrachten Gegenleistungen (sogenannte
+Vertragshilfen) mit der Höhe des eingeräumten Rabatts korrelieren, damit die Vereinbarung dem Gebot der Angemessenheit entspricht. Der Begriff der Nutzervereinigung beruht
+auf der Legaldefinition des Nutzers (§ 8) und erfasst damit sowohl Vereinigungen, deren
+Mitglieder nach dem Urheberrechtsgesetz geschützte Werke oder Leistungen nutzen, als
+auch solche, deren Mitglieder zur Zahlung von Vergütungen oder eines Ausgleichs verpflichtet sind. Darunter fallen neben Verbänden des Hotel- und Gastronomiegewerbes
+(Nutzer öffentlicher Wiedergaben zum Beispiel von Musik) auch Hersteller, Importeure
+und Händler von Geräten und Speichermedien im Sinne der §§ 54 und 54b UrhG sowie
+Betreiber von Ablichtungsgeräten im Sinne des § 54c UrhG.
 Absatz 2 Satz 1 verpflichtet Verwertungsgesellschaften künftig, auf Verlangen einer Nutzervereinigung gemeinsam einen Gesamtvertrag abzuschließen, wenn eine Nutzung die
 Rechte von mehr als einer Verwertungsgesellschaft erfordert. Die Vorschrift greift sowohl
 in Fällen, in denen mehrere Verwertungsgesellschaften gleichartige Rechte zum gleichen
-Schutzgegenstand wahrnehmen, als auch dann, wenn eine Nutzung mehrere Schutzgegenstände betrifft, deren Rechte von unterschiedlichen Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden. Die Regelung hat folgenden Hintergrund:
+Schutzgegenstand wahrnehmen, als auch dann, wenn eine Nutzung mehrere Schutzge-
+
+- 103 genstände betrifft, deren Rechte von unterschiedlichen Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden. Die Regelung hat folgenden Hintergrund:
 Bei der öffentlichen Wiedergabe beispielsweise von Funksendungen nach § 22 UrhG,
 etwa dem Betrieb eines Radios in einer Gaststätte, kann das wiedergegebene Radioprogramm Musikwerke enthalten, deren Nutzungsrechte von der GEMA zu erwerben sind. Es
-können zudem Rechte von ausübenden Künstlern (z. B. Sängerinnen und Sängern) und
-Tonträgerherstellern betroffen sein: Verwendet der Radiosender nämlich Tonträger für
-sein Programm, so hat der Betreiber der Gaststätte nach § 78 Absatz 2 Nummer 3 UrhG
-auch insoweit eine Vergütung an die beteiligten ausübenden Künstler zu zahlen. An dieser Vergütung ist auch der Hersteller des Tonträgers zu beteiligen, § 86 UrhG. Diese Vergütungsansprüche nimmt die GVL wahr. Enthält das Radioprogramm außerdem noch
-geschützte Sprachwerke, etwa Beiträge von Moderatoren, müssen Nutzungsrechte von
-der VG Wort erworben werden, die die Rechte der Urheber von Sprachwerken wahrnimmt. Der Betreiber der Gaststätte muss sich daher mit allen beteiligten Verwertungsgesellschaften insbesondere über die Höhe der angemessenen Vergütung einigen.
+können zudem Rechte von ausübenden Künstlern (zum Beispiel Sängerinnen und Sängern) und Tonträgerherstellern betroffen sein: Verwendet der Radiosender nämlich Tonträger für sein Programm, so hat der Betreiber der Gaststätte nach § 78 Absatz 2 Nummer 3 UrhG auch insoweit eine Vergütung an die beteiligten ausübenden Künstler zu zahlen. An dieser Vergütung ist auch der Hersteller des Tonträgers zu beteiligen, § 86 UrhG.
+Diese Vergütungsansprüche nimmt die GVL wahr. Enthält das Radioprogramm außerdem
+noch geschützte Sprachwerke, etwa Beiträge von Moderatoren, müssen Nutzungsrechte
+von der VG Wort erworben werden, die die Rechte der Urheber von Sprachwerken wahrnimmt. Der Betreiber der Gaststätte muss sich daher mit allen beteiligten Verwertungsgesellschaften insbesondere über die Höhe der angemessenen Vergütung einigen.
 Nutzer haben ein berechtigtes Interesse daran, die für einen einheitlichen Nutzungsvorgang erforderlichen Rechte aus einer Hand und gegen eine kalkulierbare angemessene
-Gesamtvergütung zu erwerben sowie das entsprechende Vertragsverhältnis mit einem
-
-- 100 -
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-
-einzigen Ansprechpartner abzuwickeln. Diesem Nutzerinteresse werden die Verwertungsgesellschaften durch die bestehenden Inkasso-Kooperationen derzeit nur teilweise
-gerecht. Dieses Interesse hat der Gesetzgeber für den Bereich der Kabelweitersendung
-bereits anerkannt und mit § 87 Absatz 5 Satz 2 UrhG aufgegriffen. Diese Vorschrift soll
-unter anderem für Kabelunternehmen die insgesamt zu leistende Vergütung transparent
-und kalkulierbar machen (vgl. Bundestagsdrucksache 16/1828, S. 32). Demselben Interesse dient Absatz 2 Satz 1 für sämtliche gesamtvertraglich regelbaren Bereiche.
-Absatz 2 Satz 2 flankiert die Pflicht zum Abschluss gemeinsamer Gesamtverträge und
-betrifft deren Durchführung. Die Schaffung einer zentralen Stelle nach Absatz 2 Satz 2
-soll es den gesamtvertraglich gebundenen Einzelnutzern ebenso wie nicht entsprechend
-gebundenen Außenseitern ermöglichen, Nutzungsrechte für die vom Gesamtvertrag umfasste Nutzung gebündelt, effizient und transparent aus einer Hand zu erwerben. Die
-zentrale Stelle soll dementsprechend nicht nur den Abschluss von Nutzungsverträgen mit
-Einzelnutzern leisten, sondern auch deren weitere Durchführung, insbesondere die Abrechnung und Einziehung der Vergütung.
+Vergütung zu erwerben sowie das entsprechende Vertragsverhältnis mit einem einzigen
+Ansprechpartner abzuwickeln. Diesem Nutzerinteresse werden die Verwertungsgesellschaften durch die bestehenden Kooperationen derzeit nur teilweise gerecht. Dieses Interesse hat der Gesetzgeber für den Bereich der Kabelweitersendung bereits anerkannt und
+in § 87 Absatz 5 Satz 2 UrhG aufgegriffen. Diese Vorschrift soll unter anderem für Kabelunternehmen die insgesamt zu leistende Vergütung transparent und kalkulierbar machen
+(vgl. Bundestagsdrucksache 16/1828, S. 32). Demselben Interesse dient Absatz 2 Satz 1
+für sämtliche gesamtvertraglich regelbaren Bereiche.
+Der Anspruch der Nutzervereinigung auf Abschluss eines gemeinsamen Gesamtvertrags
+mit allen beteiligten Verwertungsgesellschaften besteht nur insoweit, als dies nicht für
+einzelne oder alle Verwertungsgesellschaften unzumutbar ist. Absatz 2 Satz 2 stellt allerdings klar, dass der Anspruch der Nutzervereinigung fortbesteht, auch wenn einzelne
+Verwertungsgesellschaften einen Vertragsabschluss unter Hinweis auf mangelnde Zumutbarkeit im Einzelfall ablehnen können.
+Absatz 2 Satz 3 und 4 flankiert die Pflicht zum Abschluss gemeinsamer Gesamtverträge
+und betrifft deren Durchführung. Die Schaffung einer zentralen Stelle soll es den gesamtvertraglich gebundenen Einzelnutzern ebenso wie nicht entsprechend gebundenen Außenseitern ermöglichen, Nutzungsrechte für die vom Gesamtvertrag umfasste Nutzung
+gebündelt, effizient und transparent aus einer Hand zu erwerben. Die zentrale Stelle soll
+dementsprechend nicht nur den Abschluss von Nutzungsverträgen mit Einzelnutzern leisten, sondern auch deren weitere Durchführung, insbesondere die Abrechnung und Einziehung der Vergütung.
 Zu § 36 (Verhandlungen)
 Absatz 1 setzt Artikel 16 Absatz 1 der VG-Richtlinie um. Die Vorschrift stellt Grundsätze
 für die Verhandlungen mit Verwertungsgesellschaften auf. Sie erstreckt sich über den
 Wortlaut des Artikels 16 Absatz 1 Satz 1 der VG-Richtlinie hinaus auch auf Verhandlungen über (gesetzliche) Vergütungs- und Ausgleichsansprüche. Rechte im Sinne dieser
-Vorschrift und der allgemeinen Konzeption des Gesetzes folgend sind also sowohl Nutzungsrechte als auch Vergütungs- und Ausgleichsansprüche.
+Vorschrift und der allgemeinen Konzeption des Gesetzes folgend sind sowohl Nutzungsrechte als auch Vergütungs- und Ausgleichsansprüche.
 Absatz 2 setzt Artikel 16 Absatz 3 der VG-Richtlinie um. Die Vorschrift regelt die Pflicht
 der Verwertungsgesellschaft, Verhandlungen über die Einräumung von Nutzungsrechten
 konstruktiv und zügig zu betreiben.
-Zu § 37 (Hinterlegung; Zahlung unter Vorbehalt)
+
+- 104 Zu § 37 (Hinterlegung; Zahlung unter Vorbehalt)
 Die Vorschrift übernimmt § 11 Absatz 2 UrhWahrnG und hält an der bewährten Möglichkeit zugunsten von Nutzern fest, durch Hinterlegung oder Vorbehaltszahlung trotz noch
 streitiger Vergütung bereits mit der Nutzung beginnen zu können. Die VG-Richtlinie kennt
 dieses Instrumentarium nicht.
-Zu § 38 (Tarife)
-Die Vorschrift enthält Grundsätze zur Aufstellung und zum Inhalt von Tarifen und setzt
-zudem Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 der VG-Richtlinie um. Vorbehaltlich Sondervorschriften wie etwa § 54a UrhG zur Vergütung für Geräte und Speichermedien gilt die
-Norm für sämtliche Tarife von Verwertungsgesellschaften.
-Absatz 1 übernimmt § 13 Absatz 1 UrhWahrnG und verpflichtet die Verwertungsgesellschaft insbesondere, Tarife aufzustellen. Diese Pflicht wird in der VG-Richtlinie zwar nicht
-unmittelbar adressiert, jedoch in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c der VG-Richtlinie vorausgesetzt.
-Absatz 2 entspricht inhaltlich § 13 Absatz 3 Satz 1 und 2 UrhWahrnG. Der von der VGRichtlinie unter anderem als Berechnungsgrundlage genannte wirtschaftliche Wert der
+Zu § 38 (Tarifaufstellung)
+Die Vorschrift übernimmt § 13 Absatz 1 UrhwahrnG und enthält den Grundsatz der Tarifaufstellung. Die Norm gilt für sämtliche Tarife von Verwertungsgesellschaften.
+Zu § 39 (Tarifgestaltung)
+Die Vorschrift enthält allgemeine Grundsätze für die Gestaltung von Tarifen. Sie übernimmt insoweit § 13 Absatz 3 UrhWahrnG und setzt Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2
+Satz 2 und 3 der VG-Richtlinie um.
+Absatz 1 entspricht inhaltlich § 13 Absatz 3 Satz 1 und 2 UrhWahrnG. Der von der VGRichtlinie unter anderem als Berechnungsgrundlage genannte wirtschaftliche Wert der
 Nutzung gemäß Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 der VG-Richtlinie entspricht
 regelmäßig dem geldwerten Vorteil nach § 13 Absatz 3 Satz 1 UrhWahrnG.
-Absatz 3 der Vorschrift übernimmt § 13 Absatz 3 Satz 3 UrhWahrnG und entspricht damit
-inhaltlich der gleichlautenden Vorgabe aus Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 der
-VG-Richtlinie. Neu ist, dass in Umsetzung von Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2
-der VG-Richtlinie künftig auch der wirtschaftliche Wert der von der Verwertungsgesell-
-
-- 101 -
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-
-schaft erbrachten Leistung zu berücksichtigen ist. Eine solche Leistung kann zum Beispiel die Freistellung der Nutzer von einer Inanspruchnahme gegebenenfalls nicht vertretener Rechtsinhaber durch die Verwertungsgesellschaft sein.
-Absatz 4 entspricht § 13 Absatz 3 Satz 4 UrhWahrnG und bestimmt, dass die Verwertungsgesellschaft bei der Tarifgestaltung auf religiöse, kulturelle und soziale Belange der
+Absatz 2 übernimmt § 13 Absatz 3 Satz 3 UrhWahrnG und entspricht damit inhaltlich der
+gleichlautenden Vorgabe aus Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 der VG-Richtlinie.
+Neu ist, dass in Umsetzung von Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 der VGRichtlinie künftig auch der wirtschaftliche Wert der von der Verwertungsgesellschaft erbrachten Leistung zu berücksichtigen ist. Eine solche Leistung kann zum Beispiel die
+Freistellung der Nutzer von einer Inanspruchnahme gegebenenfalls nicht vertretener
+Rechtsinhaber durch die Verwertungsgesellschaft sein.
+Absatz 3 entspricht § 13 Absatz 3 Satz 4 UrhWahrnG und bestimmt, dass die Verwertungsgesellschaft bei der Tarifgestaltung auf religiöse, kulturelle und soziale Belange der
 Nutzer, einschließlich Belange der Jugendhilfe, angemessen Rücksicht nehmen soll. Die
-VG-Richtlinie steht dieser Regelung nicht entgegen, denn die Vorgaben in Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 sind nicht abschließend („unter anderem"). Der bisher verwendete
-Begriff „Belange der Jugendpflege" wurde an die aktuelle Terminologie des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - angepasst.
-Absatz 5 setzt Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 3 der VG-Richtlinie um.
-Zu § 39 (Tarife für Geräte und Speichermedien)
+VG-Richtlinie steht dieser Regelung nicht entgegen, denn die Vorgaben in Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 sind nicht abschließend („unter anderem“). Der bisher verwendete
+Begriff „Belange der Jugendpflege“ wurde an die aktuelle Terminologie des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – angepasst.
+Absatz 4 setzt Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 3 der VG-Richtlinie um.
+Zu § 40 (Gestaltung der Tarife für Geräte und Speichermedien)
 Absatz 1 Satz 1 übernimmt § 13a Absatz 1 Satz 1 UrhWahrnG und stellt klar, dass sich
 die Höhe der Vergütung für Geräte und Speichermedien nach § 54a UrhG bestimmt.
 Absatz 1 Satz 2 ändert das Verfahren für die Aufstellung von Tarifen über die Vergütung
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 Verbänden der Vergütungsschuldner Verhandlungen über den Abschluss eines Gesamtvertrags zu führen. Diese Verhandlungspflicht entfällt. Sie hat in der Vergangenheit in
 vielen Fällen zu unnötigen Zeitverlusten geführt, weil oft auch nach längeren Verhandlungen keine Einigung erzielt werden konnte. Natürlich bleibt es Verwertungsgesellschaften
 und den Verbänden der Geräte- und Speichermedienunternehmen aber unbenommen,
-auf freiwilliger Basis über den Abschluss eines Gesamtvertrages zu verhandeln. Auch an
-dem die Verwertungsgesellschaften treffenden Abschlusszwang (§ 35 Absatz 1) ändert
+auf freiwilliger Basis über den Abschluss eines Gesamtvertrags zu verhandeln. Auch an
+
+- 105 dem die Verwertungsgesellschaften treffenden Abschlusszwang (§ 35 Absatz 1) ändert
 sich nichts.
-Zum anderen erfordert die Aufstellung eines Tarifs nach bisherigem Recht (§ 13a Absatz
-1 Satz 3 UrhWahrnG) eine empirische Untersuchung gemäß § 14 Absatz 5a UrhWahrnG,
-die im Rahmen eines vor der Schiedsstelle geführten Gesamtvertragsverfahrens zu erstellen ist. Dies führt dazu, dass Verwertungsgesellschaften zur Durchführung eines komplexen Gesamtvertragsverfahrens vor der Schiedsstelle gezwungen sind. Auch dies hat in
-der Vergangenheit zu erheblichen Zeitverlusten geführt.
+Zum anderen erfordert die Aufstellung eines Tarifs nach bisherigem Recht (§ 13a Absatz 1 Satz 3 UrhWahrnG) eine empirische Untersuchung gemäß § 14 Absatz 5a
+UrhWahrnG, die im Rahmen eines vor der Schiedsstelle geführten Gesamtvertragsverfahrens zu erstellen ist. Dies führt dazu, dass Verwertungsgesellschaften zur Durchführung
+eines komplexen Gesamtvertragsverfahrens vor der Schiedsstelle gezwungen sind. Auch
+dies hat in der Vergangenheit zu erheblichen Zeitverlusten geführt.
 Die Neuregelung behält die Pflicht bei, Tarife nur auf Grundlage eines empirischen Gutachtens aufzustellen, verzichtet aber darauf, dieses Gutachten im Rahmen eines Gesamtvertragsverfahrens zu erstellen. Bei dem neuen Verfahren nach § 93 handelt es sich
-um ein selbstständiges Verfahren, das allein der Einholung einer empirischen Untersuchung dient. Dies reduziert die Komplexität der Verfahren. Zugleich ist wie bisher sichergestellt, dass die Aufstellung des Tarifs auf Grundlage einer durch die Schiedsstelle veranlassten und von ihr begleiteten empirischen Untersuchung erfolgt. So wird die Sachkompetenz der Schiedsstelle frühzeitig nutzbar gemacht und die Akzeptanz der aufgestellten Tarife erhöht.
+um ein selbständiges Verfahren, das allein der Einholung einer empirischen Untersuchung dient. Dies reduziert die Komplexität der Verfahren. Zugleich ist wie bisher sichergestellt, dass die Aufstellung des Tarifs auf Grundlage einer durch die Schiedsstelle veranlassten und von ihr begleiteten empirischen Untersuchung erfolgt. So wird die Sachkompetenz der Schiedsstelle frühzeitig nutzbar gemacht und die Akzeptanz der aufgestellten Tarife erhöht.
+Absatz 1 Satz 3 stellt klar, dass § 38 Satz 2 (Gesamtverträge mit Tarifwirkung) auch für
+den Bereich der Geräte- und Speichermedienvergütung gilt. Es steht den Beteiligten also
+weiterhin frei, auch ohne vorherige empirische Untersuchung nach § 93 einen Gesamtvertrag über die Geräte- und Speichermedienvergütung abzuschließen. Die dort vereinbarten
+Vergütungssätze gelten dann als Tarife.
 Absatz 2 erlaubt es den Verwertungsgesellschaften, von der Aufstellung eines Tarifs abzusehen, wenn der damit einhergehende wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig wäre. Dies kann beispielsweise bei Geräten und Speichermedien der Fall sein, die auf dem
-Markt in so geringen Stückzahlen angeboten werden, dass nur mit geringen Einnahmen
-für die Verwertungsgesellschaften zu rechnen ist, während gleichzeitig die nach Absatz 1
-erforderliche empirische Untersuchung mit erheblichen Kosten verbunden wäre.
-
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-Zu § 40 (einstweilen frei)
+Markt in so geringen Stückzahlen angeboten werden oder nur in so geringem Umfang für
+relevante Vervielfältigungen genutzt werden, dass nur mit geringen Einnahmen für die
+Verwertungsgesellschaften zu rechnen ist, während gleichzeitig die nach Absatz 1 erforderliche empirische Untersuchung mit erheblichen Kosten verbunden wäre.
+Nicht in § 40 übernommen wird die bisherige Unterrichtungspflicht der Verwertungsgesellschaft über ihre Einnahmen aus der Pauschalvergütung gemäß § 13a Absatz 2
+UrhWahrnG. Die Transparenzpflichten der Verwertungsgesellschaften sind nunmehr zentral in § 58 geregelt.
 Zu Unterabschnitt 2 (Mitteilungspflichten)
 Zu § 41 (Auskunftspflicht der Nutzer)
 Die Vorschrift setzt Artikel 17 der VG-Richtlinie um.
-Absatz 1 schafft einen allgemeinen gesetzlichen Auskunftsanspruch der Verwertungsgesellschaft gegenüber dem Nutzer. Bestimmungen, nach denen die Verwertungsgesellschaft nach besonderen Vorschriften (etwa § 54 in Verbindung mit § 54h Absatz 1 UrhG)
-Auskunft verlangen kann, bleiben davon unberührt. Der Auskunftsanspruch besteht nur im
-Rahmen der Angemessenheit: Er besteht weiter nur hinsichtlich der Informationen, die
-einschlägig und erforderlich sind. Der Nutzer muss zur Erfüllung seiner Auskunftspflicht
-allerdings angemessenen Aufwand betreiben, um die entsprechenden Informationen zusammenzutragen und aufzubereiten. Nutzer, die als Verbraucher handeln, sind nach Absatz 1 Satz 2 ausdrücklich von der Verpflichtung, entsprechende Auskünfte zu erteilen,
-ausgenommen. Es wäre unbillig, sie den auf gewerbliche Nutzer zugeschnittenen Auskunftsverpflichtungen zu unterwerfen.
-Soweit die Verwertungsgesellschaft mit dem Nutzer einen Nutzungsvertrag abschließt, ist
-sie nach Absatz 2 verpflichtet, darin angemessene Regelungen zur Auskunftserteilung zu
-vereinbaren. Vertragliche Vereinbarungen tragen dazu bei, spätere Streitigkeiten über
-Umfang und Format von Auskünften zu vermeiden.
-Absatz 3 setzt Artikel 17 Satz 2 der VG-Richtlinie um.
+Absatz 1 Satz 1 schafft im Rahmen bestehender Nutzungsvereinbarungen einen ausdrücklichen Auskunftsanspruch der Verwertungsgesellschaft gegenüber dem Nutzer.
+Bestimmungen, nach denen die Verwertungsgesellschaft in anderen Fällen, etwa im
+Rahmen der §§ 54 ff. UrhG oder bei widerrechtlichen Urheberrechtsverletzungen, Auskunft verlangen kann, bleiben davon unberührt. Die Verwertungsgesellschaft kann Auskunft nur zu solchen Werken und sonstigen Schutzgegenständen verlangen, für die sie
+Nutzungsrechte tatsächlich innehat. Deswegen besteht für die Anwendung der Vermutungsregelung nach § 48 im Rahmen von Auskunftsverlangen nach § 41 kein Raum. Der
+Auskunftsanspruch besteht insoweit, als die Informationen einschlägig und zum Zwecke
+der Einziehung oder Verteilung der Einnahmen erforderlich sind und nach Absatz 1 Satz 2
+nur im Rahmen der Angemessenheit. Der Nutzer muss zur Erfüllung seiner Auskunftspflicht also einen angemessenen Aufwand betreiben, um die einschlägigen und erforderlichen Informationen zusammenzutragen und aufzubereiten.
+
+- 106 Absatz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass vertragliche Vereinbarungen dazu beitragen, spätere Streitigkeiten über Umfang und Format von Auskünften zu vermeiden. Absatz 3 setzt Artikel 17 Satz 2 der VG-Richtlinie um.
 Zu § 42 (Meldepflicht der Nutzer)
-Die Vorschrift greift die bisherige Regelung des § 13b UrhWahrnG auf:
-Absatz 1 übernimmt in der Sache § 13b Absatz 2 UrhWahrnG. Die Norm wird insoweit
-neu gefasst, als ein Redaktionsversehen beseitigt wird: Vor dem Hintergrund von § 3 Satz
-2 UrhG wird klargestellt, dass „… unwesentlich bearbeitete nicht geschützte Werke der
-Musik…“ von der Meldepflicht ausgenommen sind. Absatz 2 entspricht dem bisherigen
-§ 13b Absatz 3 UrhWahrnG. § 13b Absatz 1 UrhWahrnG entfällt, denn es ergibt sich bereits aus dem materiellen Urheberrecht, dass geschützte Werke und Leistungen nur genutzt werden dürfen, nachdem zuvor die hierfür erforderlichen Rechte erworben wurden.
+Die Vorschrift greift die bisherige Regelung des § 13b UrhWahrnG auf. Die Norm wird
+allerdings insoweit neu gefasst, als ein Redaktionsversehen beseitigt wird: Vor dem Hintergrund von § 3 Satz 2 UrhG wird klargestellt, dass „… unwesentlich bearbeitete nicht
+geschützte Werke der Musik…“ von der Meldepflicht ausgenommen sind.
 Zu § 43 (Elektronische Kommunikation)
 Die Vorschrift setzt Artikel 16 Absatz 4 der VG-Richtlinie um.
-Zu Abschnitt 3 (Repräsentationsvereinbarungen)
+Zu Abschnitt 3 (Besondere Vorschriften für die Wahrnehmung von Rechten auf
+Grundlage von Repräsentationsvereinbarungen)
 Zu § 44 (Repräsentationsvereinbarung; Diskriminierungsverbot)
 Verwertungsgesellschaften sind auch zukünftig nicht daran gehindert, unter Einhaltung
 der Wettbewerbsvorschriften mit anderen Verwertungsgesellschaften im Bereich der
 Rechtewahrnehmung zu kooperieren, um die Verfahren zur Vergabe und Verwaltung von
-Nutzungsrechten zu erleichtern, zu verbessern und zu vereinfachen und auch, um gebietsübergreifend Rechte außerhalb des Online-Musikbereichs zu vergeben. Die wahrnehmungsrechtliche Praxis spricht bei grenzüberschreitender Zusammenarbeit bislang
-von Gegenseitigkeitsverträgen. Das VGG übernimmt mit den Begriff „Repräsentationsvereinbarungen" die Terminologie der VG-Richtlinie, weil damit zukünftig auch die nicht
-grenzüberschreitende Zusammenarbeit erfasst werden soll. Kooperationen zwischen
-Verwertungsgesellschaften können sich auch auf Teilbereiche der kollektiven Rechtewahrnehmung beziehen, beispielsweise auf die Einziehung der Einnahmen aus den
-
-- 103 -
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-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
-
-Rechten. Als Repräsentationsvereinbarungen kommen daher beispielsweise auch rein
-nationale Inkassovereinbarungen oder ähnliche Vereinbarungen in Betracht.
+Rechten zu erleichtern, zu verbessern und zu vereinfachen und auch, um gebietsübergreifend Rechte außerhalb des Online-Musikbereichs zu vergeben. Die wahrnehmungsrechtliche Praxis spricht bei grenzüberschreitender Zusammenarbeit, bei der die beteiligten Verwertungsgesellschaften im gleichen Tätigkeitsbereich agieren, bisher von Gegenseitigkeitsverträgen. Das VGG übernimmt mit dem Begriff „Repräsentationsvereinbarungen“ die Terminologie der VG-Richtlinie, weil damit zukünftig die Zusammenarbeit auch in
+Fällen erfasst werden soll, in denen die Tätigkeitsbereiche der beteiligten Verwertungsgesellschaften nicht identisch sind. Entsprechende Kooperationen zwischen Verwertungsgesellschaften können sich dabei auch auf Teilbereiche der kollektiven Rechtewahrnehmung beziehen, beispielsweise auf die Einziehung der Einnahmen aus den Rechten. Als
+Repräsentationsvereinbarungen kommen daher beispielsweise auch rein nationale Inkassovereinbarungen oder ähnliche Vereinbarungen in Betracht.
 Die Vorschrift übernimmt einerseits Artikel 3 Buchstabe j der VG-Richtlinie und definiert
 den Begriff der Repräsentationsvereinbarung. Als Repräsentationsvereinbarung erfasst
-werden auch Vereinbarungen im Kontext der gebietsübergreifenden Vergabe von OnlineRechten an Musikwerken nach Teil 3. Die Formulierung „Auftrag" bzw. „beauftragen" ist
-untechnisch zu verstehen. Erfasst werden sämtliche entsprechenden Vereinbarungen,
-unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung im Einzelfall.
+werden auch Vereinbarungen im Kontext der gebietsübergreifenden Vergabe von OnlineRechten an Musikwerken nach Teil 3. Die Formulierung „Auftrag“ bzw. „beauftragen“ ist
+untechnisch zu verstehen. Erfasst werden sämtliche entsprechende Vereinbarungen, unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung im Einzelfall.
 Sie setzt anderseits Artikel 14 der VG-Richtlinie um und schafft damit einen zentralen
-Grundsatz zum Schutz der Rechtsinhaber, deren Rechte im Rahmen einer Repräsentationsvereinbarung wahrgenommen werden: Um die Rechte der von der anderen Verwertungsgesellschaft vertretenen Rechtsinhaber zu schützen, darf die Verwertungsgesellschaft nicht unterscheiden zwischen den von ihr im Rahmen von Repräsentationsvereinbarungen wahrgenommenen Rechten und den Rechten, die sie unmittelbar für ihre eigenen Berechtigten wahrnimmt. Das Diskriminierungsverbot gilt insbesondere hinsichtlich
-der anwendbaren Tarife, der Verwaltungskosten und der Bedingungen für die Einziehung
-der Einnahmen sowie der Verteilung der den Rechtsinhabern zustehenden Beträge.
+Grundsatz zum Schutz der Rechtsinhaber, deren Rechte im Rahmen einer Repräsentationsvereinbarung wahrgenommen werden: Zum Schutz der von der beauftragenden Verwertungsgesellschaft vertretenen Rechtsinhaber darf die beauftragte Verwertungsgesellschaft nicht ohne sachlichen Grund unterscheiden zwischen den von ihr im Rahmen von
+Repräsentationsvereinbarungen wahrgenommenen Rechten und den Rechten, die sie
+unmittelbar für ihre eigenen Berechtigten wahrnimmt. Das Diskriminierungsverbot gilt insbesondere hinsichtlich der anwendbaren Tarife, der Verwaltungskosten und der Bedingungen für die Einziehung der Einnahmen sowie der Verteilung der den Rechtsinhabern
+zustehenden Beträge.
 Zu § 45 (Abzüge)
-Die Vorschrift setzt Artikel 15 Absatz 1 der VG-Richtlinie um und regelt, in welchem Umfang Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten, die auf Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung wahrgenommen werden, vorgenommen werden dürfen. Zulässig sind
-lediglich Abzüge zur Deckung der Verwaltungskosten, es sei denn, die über eine Repräsentationsvereinbarung verbundenen Verwertungsgesellschaften vereinbaren etwas anderes. Hinsichtlich der Verwaltungskosten ist § 31 Absatz 2 zu beachten.
+Die Vorschrift setzt Artikel 15 Absatz 1 der VG-Richtlinie um und regelt, in welchem Umfang Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten, die auf Grundlage einer Repräsenta-
+
+- 107 tionsvereinbarung wahrgenommen werden, vorgenommen werden dürfen. Zulässig sind
+lediglich Abzüge zur Deckung der Verwaltungskosten, es sei denn, die über eine Repräsentationsvereinbarung verbundenen Verwertungsgesellschaften vereinbaren etwas anderes. Hinsichtlich der Abzüge ist § 31 zu beachten.
 Zu § 46 (Verteilung)
 Absatz 1 Satz 1 setzt Artikel 15 Absatz 2 der VG-Richtlinie um und stellt klar, dass auch
-im Rahmen von Repräsentationsvereinbarungen auf Grundlage fester Regeln zu verteilen
-ist, d. h. auf Grundlage eines Verteilungsplans (§ 27). Eine ausdrückliche Umsetzung von
-Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 1 der VG-Richtlinie war vor diesem Hintergrund entbehrlich. Die Verwertungsgesellschaft hat bereits nach den allgemeinen Vorschriften (§ 28) im
-Verteilungsplan Fristen für die Verteilung zu bestimmen, die den in Artikel 15 Absatz 3
-Unterabsatz 1 der VG-Richtlinie vorgegebenen Fristen entsprechen.
-Absatz 2 der Vorschrift setzt Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 2 der VG-Richtlinie um. Die
-in Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 2 der VG-Richtlinie adressierte Variante, die Verteilung
-über Einrichtungen, die Rechtsinhaber vertreten, vorzunehmen, greift der Entwurf dabei
-allerdings nicht auf.
+im Rahmen von Repräsentationsvereinbarungen grundsätzlich nach festen Regeln zu
+verteilen ist, d. h. auf Grundlage eines Verteilungsplans (§ 27). Aufgrund der Besonderheiten sowohl im Bereich grenzüberschreitender Gegenseitigkeitsverträge als auch im
+Bereich etwa nationaler Inkassovereinbarungen sollen aber abweichende Vereinbarungen
+möglich sein. In Umsetzung von Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 1 der VG-Richtlinie müssen solche Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 2 aber insbesondere dem Grundsatz entsprechen, dass ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung an die beauftragende Verwertungsgesellschaft ausgeschlossen ist. Die beauftragte Verwertungsgesellschaft hat
+bereits nach den allgemeinen Vorschriften im Verteilungsplan Fristen für die Verteilung zu
+bestimmen (§ 28), die den in Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 1 der VG-Richtlinie vorgegebenen Fristen entsprechen. Einer gesonderten Umsetzung dieser Richtlinienvorgabe
+bedurfte es daher nicht.
+Nach Absatz 2 darf von den Vorschriften über die Verteilungsfrist auch nicht zum Nachteil
+der beauftragenden Verwertungsgesellschaft abgewichen werden.
+Absatz 3 setzt Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 2 der VG-Richtlinie um. Die in Artikel 15
+Absatz 3 Unterabsatz 2 der VG-Richtlinie adressierte Variante, die Verteilung über Einrichtungen, die Rechtsinhaber vertreten, vorzunehmen, greift der Entwurf dabei nicht auf.
 Zu § 47 (Informationspflichten)
 Die Vorschrift setzt sprachlich angepasst Artikel 19 der VG-Richtlinie um und verpflichtet
 die beauftragte Verwertungsgesellschaft im Interesse größtmöglicher Transparenz zu den
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 Zu Abschnitt 4 (Vermutungen; Außenseiter bei Kabelweitersendung)
 Zu § 48 (Vermutung bei Auskunftsansprüchen)
 Die Vorschrift übernimmt § 13c Absatz 1 UrhWahrnG.
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-
 Zu § 49 (Vermutung bei gesetzlichen Vergütungsansprüchen)
 Die Vorschrift übernimmt § 13c Absatz 2 UrhWahrnG; sie enthält die Vermutung bei der
-Geltendmachung von gesetzlichen Vergütungsansprüchen durch Verwertungsgesellschaften. Von inhaltlichen Änderungen wird abgesehen. Zwar kann sich der Kreis der
-berechtigten Verwertungsgesellschaften dadurch erweitern, dass künftig Verwertungsgesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind, nach
-Anzeige bei der Aufsichtsbehörde berechtigt sind, gesetzliche Vergütungsansprüche auch
-im Inland unmittelbar wahrzunehmen. Diese Gesellschaften müssen entsprechend Absatz
-2 jedoch an der gemeinsamen Geltendmachung beteiligt sein, damit die Vermutungswirkung nach Absatz 1 greifen kann.
+Geltendmachung von bestimmten gesetzlichen Vergütungsansprüchen durch Verwertungsgesellschaften. Die Berechtigung einer Verwertungsgesellschaft im Sinne von Absatz 2 setzt unter anderem voraus, dass die Aufsichtsbehörde eine Erlaubnis (§ 77) erteilt
+hat; dies gilt auch für Verwertungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
+der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (§ 77 Absatz 2).
 Zu § 50 (Außenseiter bei Kabelweitersendung)
-Die Vorschrift übernimmt § 13c Absatz 3 und 4 UrhWahrnG.
+Die Vorschrift übernimmt § 13c Absatz 3 und 4 UrhWahrnG. Wegen § 77 Absatz 2 Nummer 2, wonach eine Verwertungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der
+Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
+Wirtschaftsraum einer Erlaubnis bedarf, wenn sie Rechte nach § 20b Absatz 1 Satz 1
+UrhG wahrnehmen will, war die Vorschrift zu ergänzen: Die Fiktion der Wahrnehmungs-
+
+- 108 berechtigung gilt daher nur für diejenigen Verwertungsgesellschaften, denen eine Erlaubnis erteilt wurde und die insoweit zur Wahrnehmung berechtigt sind.
 Zu Abschnitt 5 (Vergriffene Werke)
 Zu § 51 (Vergriffene Werke)
 Die Vorschrift übernimmt § 13d UrhWahrnG.
-Absatz 1 ersetzt den Begriff des „Dritten" aus Gründen der Einheitlichkeit durch den inhaltsgleichen Begriff des „Nutzers" entsprechend der Legaldefinition nach § 8.
+Wegen § 77 Absatz 2 Nummer 3, wonach eine Verwertungsgesellschaft mit Sitz in einem
+anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einer Erlaubnis bedarf, wenn sie die genannten Ansprüche an vergriffenen Werken wahrnehmen will, war die Vorschrift zu ergänzen: Die Vermutung der Wahrnehmungsberechtigung gilt nach Absatz 1 daher nur für
+diejenigen Verwertungsgesellschaften, denen eine Erlaubnis erteilt wurde und die insoweit zur Wahrnehmung berechtigt sind. Absatz 3 war ebenfalls entsprechend anzupassen.
+Absatz 1 ersetzt den Begriff des „Dritten“ aus Gründen der Einheitlichkeit durch den inhaltsgleichen Begriff des „Nutzers" (§ 8).
 Zu § 52 (Register vergriffener Werke; Verordnungsermächtigung)
 Die Vorschrift übernimmt § 13e UrhWahrnG. In Absatz 5 Nummer 2 wird die Formulierung
-„zur Deckung der Verwaltungskosten die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen)" ersetzt durch die Formulierung „zur Deckung der Kosten für die Eintragung". Dies ist
-angesichts der Legaldefinition der Verwaltungskosten (§ 31 Absatz 2) geboten, ohne dass
-damit inhaltliche Änderungen bezweckt sind.
+„Verwaltungskosten“ angesichts der nicht inhaltsgleichen Definition in § 31 Absatz 2 ersetzt, ohne dass damit inhaltliche Änderungen bezweckt sind.
 Zu Abschnitt 6 (Informationspflichten; Rechnungslegung und Transparenzbericht)
 Zu Unterabschnitt 1 (Informationspflichten)
 Zu § 53 (Information der Rechtsinhaber vor Zustimmung zur Wahrnehmung)
@@ -4638,180 +4420,159 @@
 einholt.
 Absatz 1 Nummer 1 setzt Artikel 5 Absatz 8 der VG-Richtlinie um und verweist auf die in
 Umsetzung von Artikel 5 Absatz 2 bis 7 der VG-Richtlinie geschaffenen Vorschriften dieses Gesetzes. Absatz 1 Nummer 2 setzt Artikel 12 Absatz 1 der VG-Richtlinie um.
-Die Verwertungsgesellschaft kann ihrer Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 2 beispielsweise dadurch nachkommen, dass sie den Rechtsinhaber auf den aktuellen jährlichen Transparenzbericht (§ 58) hinweist, der sämtliche in Nummer 2 genannten Informationen enthält. Hinsichtlich Absatz 1 Nummer 1 kann ein Hinweis auf die Satzung oder die
-Wahrnehmungsbedingungen der Verwertungsgesellschaft ausreichend sein, soweit diese
-sämtliche Rechte enthalten. Denkbar sind auch entsprechende Informationsbroschüren.
-Absatz 2 der Vorschrift setzt Artikel 5 Absatz 1 der VG-Richtlinie um. Soweit die in Umsetzung von Artikel 5 Absatz 2 bis 7 der VG-Richtlinie geschaffenen Vorschriften dieses
-Gesetzes nach ihrem Wortlaut nicht bereits ohnehin in das Statut oder die Wahrneh-
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-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
-
-mungsbedingungen aufzunehmen sind, ordnet Absatz 2 dies ergänzend an. Abweichend
-von der VG-Richtlinie, die Mitgliedschaftsbedingungen erwähnt, kann die Verwertungsgesellschaft nach Absatz 2 die Rechte auch in den Wahrnehmungsbedingungen aufführen.
-Denn der Rechtsinhaber soll sich bereits vor Begründung des Wahrnehmungsverhältnisses auch dann über seine Rechte informieren können, wenn er nicht zugleich Mitglied der
-Verwertungsgesellschaft wird. Denn die Rechte stehen dem Rechtsinhaber zu, unabhängig davon, ob er Mitglied ist oder nicht.
-Zu § 54 (Informationen für Berechtigte)
+Hinsichtlich Absatz 1 Nummer 1 kann ein Hinweis auf die Satzung oder die Wahrnehmungsbedingungen der Verwertungsgesellschaft ausreichend sein, soweit darin sämtliche
+Rechte niedergelegt sind; denkbar sind auch entsprechende Informationsbroschüren.
+Ihrer Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 2 kann die Verwertungsgesellschaft beispielsweise dadurch nachkommen, dass sie den Rechtsinhaber auf den aktuellen jährlichen Transparenzbericht (§ 58) hinweist, der sämtliche in Nummer 2 genannten Informationen enthält.
+Absatz 2 setzt Artikel 5 Absatz 1 der VG-Richtlinie um. Soweit die in Umsetzung von Artikel 5 Absatz 2 bis 7 der VG-Richtlinie geschaffenen Vorschriften dieses Gesetzes nicht
+ohnehin eine Aufnahme in das Statut oder die Wahrnehmungsbedingungen gebieten,
+ordnet Absatz 2 dies ergänzend an. Abweichend von der VG-Richtlinie, die insoweit von
+Mitgliedschaftsbedingungen spricht, kann die Verwertungsgesellschaft die Rechte auch in
+den Wahrnehmungsbedingungen aufführen. Denn der Rechtsinhaber soll sich bereits vor
+Begründung des Wahrnehmungsverhältnisses auch dann über seine Rechte informieren
+können, wenn er nicht zugleich Mitglied der Verwertungsgesellschaft wird. Denn die
+Rechte stehen dem Rechtsinhaber zu, unabhängig davon, ob er Mitglied ist oder nicht.
+
+- 109 Zu § 54 (Informationen für Berechtigte)
 Die Vorschrift setzt Artikel 18 Absatz 1 der VG-Richtlinie um und regelt, welche Informationen die Verwertungsgesellschaft den Berechtigten im Zusammenhang mit der Verteilung
 von Einnahmen aus den Rechten zur Verfügung zu stellen hat.
-Die Vorschrift konkretisiert die Richtlinienvorgabe insoweit, als die Verwertungsgesellschaft die Berechtigten spätestens zwölf Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres über
-die in diesem Geschäftsjahr zugewiesenen Einnahmen aus den Rechten und Abzüge von
-den Einnahmen zu informieren hat. Ohne diese Konkretisierung wäre nicht hinreichend
-deutlich, auf welchen Berichtszeitraum im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 der VG-Richtlinie
-sich die Informationen beziehen sollen.
-Artikel 18 Absatz 2 der VG-Richtlinie bedurfte keiner Umsetzung. Entsprechend § 26 ist
-die Verteilung nur an Berechtigte und im Rahmen von Repräsentationsvereinbarungen an
-andere Verwertungsgesellschaften zulässig. Eine Verteilung an Einrichtungen, die dann
-für die Verteilung an die Rechtsinhaber verantwortlich sind, schließt § 26 aus. Es besteht
-folglich schon kein regelungsbedürftiger Sachverhalt im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 der
-VG-Richtlinie.
+Die Vorschrift konkretisiert die Richtlinienvorgabe insoweit, als die Verwertungsgesellschaft den Berechtigten die in den Nummern 1 bis 7 genannten Informationen spätestens
+zwölf Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres zur Verfügung zu stellen hat. Die Verpflichtung besteht nur gegenüber Berechtigten, denen im abgelaufenen Geschäftsjahr
+Einnahmen zumindest zugewiesen wurden.
+Artikel 18 Absatz 2 der VG-Richtlinie bedurfte keiner Umsetzung. Die Verteilung an Einrichtungen, die dann für die Verteilung an die Rechtsinhaber verantwortlich sind, sieht das
+Gesetz nicht vor (§ 26).
 Zu § 55 (Informationen zu Werken und sonstigen Schutzgegenständen)
-Die Vorschrift regelt die Pflicht von Verwertungsgesellschaften, auf Anfrage Berechtigten,
-Nutzern und im Rahmen von Repräsentationsvereinbarungen anderen Verwertungsgesellschaften Informationen über die von der Verwertungsgesellschaft wahrgenommenen
-Werke zur Verfügung zu stellen. Die Vorschrift entspricht damit im Kern der bisherigen
-Rechtslage (§ 10 UrhWahrnG), ist jedoch nicht auf Informationen zu bestimmten Werken
-beschränkt.
-Absatz 1 der Vorschrift setzt Artikel 20 der VG-Richtlinie um. Ausgehend von der Nutzerdefinition können auch Nutzer, die als Verbraucher handeln, entsprechende Informationen
-anfragen. Der mit der Beantwortung der Anfrage verbundene Aufwand darf den Geschäftsbetrieb der Verwertungsgesellschaft jedoch nicht unangemessen beeinträchtigen.
-Absatz 2 der Vorschrift übernimmt angesichts der identischen Interessenlage die Vorgabe
-aus Artikel 25 Absatz 2 der VG-Richtlinie auch im Kontext der Umsetzung von Artikel 20
-der VG-Richtlinie.
+Die Vorschrift regelt die Pflicht von Verwertungsgesellschaften, auf Anfrage Rechtsinhabern, Nutzern und im Rahmen von Repräsentationsvereinbarungen anderen Verwertungsgesellschaften Informationen über die von der Verwertungsgesellschaft wahrgenommenen Werke zur Verfügung zu stellen. Die Vorschrift entspricht damit im Kern der
+bisherigen Rechtslage (§ 10 UrhWahrnG), ist jedoch nicht auf Informationen zu bestimmten Werken beschränkt.
+Absatz 1 setzt Artikel 20 der VG-Richtlinie um. Ausgehend von der Nutzerdefinition können auch Nutzer, die als Verbraucher handeln, entsprechende Informationen anfragen.
+Der mit der Beantwortung der Anfrage verbundene Aufwand darf den Geschäftsbetrieb
+der Verwertungsgesellschaft jedoch nicht unangemessen beeinträchtigen.
+Absatz 2 übernimmt angesichts der identischen Interessenlage die Vorgabe aus Artikel 25
+Absatz 2 der VG-Richtlinie auch im Kontext der Umsetzung von Artikel 20 der VGRichtlinie.
+Absatz 3 gestattet es den Verwertungsgesellschaften, Informationen nur gegen Erstattung
+der damit verbundenen Kosten zu erteilen, soweit dies angemessen ist. Ist die Information
+nur auf bestimmte Werke oder sonstige Schutzgegenstände beschränkt, so wäre es unangemessen, wenn die Verwertungsgesellschaft Kostenerstattung verlangt. Die Informationen sind in diesen Fällen wie bisher grundsätzlich kostenlos zu erteilen.
 Zu § 56 (Informationen für die Allgemeinheit)
 Die Vorschrift flankiert die vorangehenden Informationspflichten und stellt im Interesse
 weitgehender Transparenz sicher, dass die Verwertungsgesellschaft alle im Zusammenhang mit der Rechtewahrnehmung bedeutsamen Informationen veröffentlicht.
-Absatz 1 der Vorschrift setzt Artikel 21 Absatz 1 der VG-Richtlinie um.
-In dem nach Nummer 1 zu veröffentlichenden Statut sind auch die Voraussetzungen für
-die Mitgliedschaft zu regeln (§ 13 Absatz 1 Satz 3). Absatz 1 Nummer 1 setzt somit zugleich auch Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der VG-Richtlinie um, soweit dieser anordnet, dass
-die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft zu veröffentlichen sind.
-
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-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
-
-Über die VG-Richtlinie hinaus, die lediglich einen Mindest-Katalog aufstellt, wird die Verwertungsgesellschaft nach Absatz 1 Nummer 4 der Vorschrift verpflichtet, auch ihre Gesamtverträge zu veröffentlichen.
-Absatz 1 Nummer 6 sieht vor, dass die Verwertungsgesellschaft nicht lediglich die allgemeinen Grundsätze für die Verteilung zu veröffentlichen hat, sondern den Verteilungsplan.
+Absatz 1 setzt Artikel 21 Absatz 1 der VG-Richtlinie um.
+In dem nach Absatz 1 Nummer 1 zu veröffentlichenden Statut sind auch die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft zu regeln (§ 13 Absatz 1 Satz 1). Absatz 1 Nummer 1 setzt
+somit zugleich auch Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der VG-Richtlinie um, soweit dieser anordnet, dass die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft zu veröffentlichen sind.
+Absatz 1 Nummer 4 flankiert zugleich § 60 Absatz 2 und stellt insoweit sicher, dass die
+Verwertungsgesellschaft auch im Rahmen der gebietsübergreifenden Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken den durch die VG-Richtlinie vorgegebenen Transparenzanforderungen entspricht. Daher hat die Verwertungsgesellschaft ihre Standardvergütungssätze zu veröffentlichen, sofern eine Pflicht zur Tarifaufstellung nicht besteht.
+
+- 110 Über die VG-Richtlinie hinaus, die lediglich einen Mindest-Katalog aufstellt, wird die Verwertungsgesellschaft nach Absatz 1 Nummer 5 verpflichtet, auch ihre Gesamtverträge zu
+veröffentlichen.
+Absatz 1 Nummer 7 sieht vor, dass die Verwertungsgesellschaft nicht lediglich die allgemeinen Grundsätze für die Verteilung zu veröffentlichen hat, sondern den Verteilungsplan.
 Zu Unterabschnitt 2 (Rechnungslegung und Transparenzbericht)
 Zu § 57 (Jahresabschluss und Lagebericht)
 Die Vorschrift verpflichtet Verwertungsgesellschaften, unabhängig von ihrer Rechtsform
 einen Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen. Damit entspricht die Vorschrift im Wesentlichen dem bisherigen § 9 UrhWahrnG.
-Absatz 1 der Vorschrift setzt zugleich auch Artikel 22 der VG-Richtlinie um, der die Verwertungsgesellschaft verpflichtet, einen Jahresabschluss als wesentlichen Bestandteil des
-jährlichen Transparenzberichts (§ 58) zu erstellen und zu veröffentlichen. Satz 1 übernimmt insoweit den Regelungsmechanismus des bisherigen § 9 UrhWahrnG und wirkt
-hinsichtlich der Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses konstitutiv, denn nicht alle
-Verwertungsgesellschaften sind bereits aufgrund gesellschaftsrechtlicher Vorgaben zur
-Rechnungslegung verpflichtet. Kapitalflussrechnungen sind als Bestandteil des Jahresabschlusses aufzunehmen, weil sie nach Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs zur VGRichtlinie Bestandteil des jährlichen Transparenzberichts sind. Satz 2 übernimmt für die
-Offenlegung die Fristvorgabe aus § 9 Absatz 6 UrhWahrnG.
+Absatz 1 setzt zugleich auch Artikel 22 der VG-Richtlinie um, der die Verwertungsgesellschaft verpflichtet, einen Jahresabschluss als wesentlichen Bestandteil des jährlichen
+Transparenzberichts (§ 58) zu erstellen und zu veröffentlichen. Satz 1 übernimmt insoweit
+den Regelungsmechanismus des bisherigen § 9 UrhWahrnG und wirkt hinsichtlich der
+Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses konstitutiv, denn nicht alle Verwertungsgesellschaften sind bereits aufgrund besonderer Vorgaben zur Rechnungslegung verpflichtet. Kapitalflussrechnungen sind als Bestandteil des Jahresabschlusses aufzunehmen,
+weil sie nach Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs zur VG-Richtlinie Bestandteil des jährlichen Transparenzberichts sind. Satz 2 übernimmt für die Offenlegung die Fristvorgabe
+aus § 9 Absatz 6 UrhWahrnG.
 Aufgrund der Treuhandstellung der Verwertungsgesellschaft sollen unabhängig von ihrer
-Rechtsform die für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften über die Rechnungslegung nach dem Handelsgesetzbuch gelten, und zwar ohne größenabhängige Erleichterungen. Die Vorgaben gelten also für alle Verwertungsgesellschaften ohne Rücksicht auf
-Bilanzsumme, Nettoumsatz und Beschäftigtenzahl.
-Absatz 2 erstreckt den Prüfungsauftrag des Abschlussprüfers darauf, ob die Verwertungsgesellschaft ihren Pflichten zur getrennten Kontoführung (§ 24) und bestimmten
-Pflichten bei der Anlage von Einnahmen (§ 25 Nummer 2 und 4) nachgekommen ist. Vergleichbare Erweiterungen des Prüfungsauftrags des Abschlussprüfers finden sich bereits
-in § 6b Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) für die Prüfung der getrennten Kontoführung und in § 57 Absatz 1 Satz 1
-Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) für die Prüfung des Vorhandenseins bestimmter Risikominderungstechniken; diese Regelung entspricht § 35 Absatz 1
-Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 VAG in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung .
-Absatz 3 der Vorschrift stellt klar, dass weitergehende Vorschriften über die Rechnungslegung und Prüfung unberührt bleiben.
+Rechtsform die für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften über die Rechnungslegung nach dem HGB gelten, und zwar ohne größenabhängige Erleichterungen. Die Vorgaben gelten also für alle Verwertungsgesellschaften ohne Rücksicht auf Bilanzsumme,
+Nettoumsatz und Beschäftigtenzahl.
+Absatz 2 erstreckt den Prüfungsauftrag des Abschlussprüfers darauf, ob die Verwertungsgesellschaft ihren Pflichten zur getrennten Kontoführung (§§ 24 und 28 Absatz 4)
+und bestimmten Pflichten bei der Anlage von Einnahmen (§ 25 Nummer 2 und 4) nachgekommen ist. Vergleichbare Erweiterungen des Prüfungsauftrags des Abschlussprüfers
+finden sich bereits in § 6b Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) für die Prüfung der getrennten Kontoführung und in § 57
+Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) für die Prüfung
+des Vorhandenseins bestimmter Risikominderungstechniken; diese Regelung entspricht
+§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 VAG in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden
+Fassung.
+Absatz 3 stellt klar, dass weitergehende Vorschriften über die Rechnungslegung und Prüfung unberührt bleiben.
 Zu § 58 (Jährlicher Transparenzbericht)
 Die Vorschrift verpflichtet Verwertungsgesellschaften dazu, jährlich einen Transparenzbericht aufzustellen und zu veröffentlichen. Eine entsprechende Verpflichtung besteht bisher
 nicht.
-Absatz 1 der Vorschrift setzt Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 der VG-Richtlinie um. Der
-Transparenzbericht ist, unabhängig von der Rechtsform der Verwertungsgesellschaft,
-acht Monate nach Ende des Geschäftsjahres aufzustellen.
-Absatz 2 der Vorschrift setzt Artikel 22 Absatz 2 der VG-Richtlinie um und beschreibt im
-Zusammenspiel mit der Anlage zu diesem Gesetz diejenigen Angaben, die der Transparenzbericht enthalten muss. Artikel 22 Absatz 3 der VG-Richtlinie bedurfte in diesem Kon-
-
-- 107 -
-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
-
-text keiner ausdrücklichen Umsetzung, weil bereits der Anhang vorgibt, dass der Transparenzbericht einen gesonderten Bericht über soziale, kulturelle und Bildungsleistungen zu
-enthalten hat.
-Absatz 3 der Vorschrift setzt Artikel 22 Absatz 4 der VG-Richtlinie um. Danach sind die im
-Transparenzbericht enthaltenen Rechnungslegungsinformationen, d.h. der Jahresabschluss und die Finanzinformationen nach Nummer 1 Buchstabe g des Anhangs sowie
+Absatz 1 setzt Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 der VG-Richtlinie um. Der Transparenzbericht ist, unabhängig von der Rechtsform der Verwertungsgesellschaft, acht Monate
+nach Ende des Geschäftsjahres für dieses Geschäftsjahr aufzustellen.
+Absatz 2 setzt Artikel 22 Absatz 2 der VG-Richtlinie um und beschreibt im Zusammenspiel
+mit der Anlage zu diesem Gesetz diejenigen Angaben, die der Transparenzbericht enthal-
+
+- 111 ten muss. Artikel 22 Absatz 3 der VG-Richtlinie bedurfte in diesem Kontext keiner ausdrücklichen Umsetzung, weil bereits der Anhang vorgibt, dass der Transparenzbericht
+einen gesonderten Bericht über soziale, kulturelle und Bildungsleistungen zu enthalten
+hat.
+Absatz 3 setzt Artikel 22 Absatz 4 der VG-Richtlinie um. Nach dieser Vorschrift sind die im
+Transparenzbericht enthaltenen Rechnungslegungsinformationen, d. h. der Jahresabschluss und die Finanzinformationen nach Nummer 1 Buchstabe g des Anhangs sowie
 der Inhalt des gesonderten Berichts nach Nummer 1 Buchstabe h des Anhangs von einer
-oder mehreren Personen zu prüfen, die im Einklang mit der Richtlinie 2006/43/EG gesetzlich zur Abschlussprüfung zugelassen sind.
-Für den Jahresabschluss ergibt sich diese Verpflichtung bereits aus § 57 Absatz 1.
-Für die Finanzinformationen nach Nummer 1 Buchstabe g des Anhangs sowie den Bericht nach Nummer 1 Buchstabe h des Anhangs sieht Absatz 3 eine prüferische Durchsicht vor. Als Modell für die prüferische Durchsicht dient § 37w Absatz 5 WpHG.
+oder mehreren Personen zu prüfen, die im Einklang mit der Richtlinie 2006/43/EG gesetzlich zur Abschlussprüfung zugelassen sind. Für den Jahresabschluss ergibt sich diese
+Pflicht bereits aus § 57 Absatz 1. Für die Finanzinformationen nach Nummer 1 Buchstabe g des Anhangs sowie den Bericht nach Nummer 1 Buchstabe h des Anhangs sieht
+Absatz 3 eine prüferische Durchsicht vor. Als Modell für die prüferische Durchsicht dient
+§ 37w Absatz 5 WpHG.
 Absatz 4 setzt Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 der VG-Richtlinie hinsichtlich der Veröffentlichung des Transparenzberichts sowie Artikel 22 Absatz 4 Unterabsatz 2 hinsichtlich
 der Einbeziehung des Bestätigungsvermerks und etwaiger Beanstandungen in die Veröffentlichung um. Korrespondierend mit Absatz 3 ist auch die darin genannte Bescheinigung
 zum jährlichen Transparenzbericht, einschließlich etwaiger Beanstandungen, zu veröffentlichen.
 Zu Teil 3 (Besondere Vorschriften für die gebietsübergreifende Vergabe von OnlineRechten an Musikwerken)
 Zu § 59 (Anwendungsbereich)
-Absatz 1 setzt Artikel 23 der VG-Richtlinie um. Verwertungsgesellschaften, die gebietsübergreifend Online-Rechte an Musikwerken vergeben, haben die besonderen Vorschriften des Teils 3 (§§ 59 bis 74) zu beachten. Soweit Teil 3 keine besonderen Vorschriften
-enthält, gelten die allgemeinen Bestimmungen des VGG, es sei denn, sie sind in § 60
+Absatz 1 setzt Artikel 23 der VG-Richtlinie um. Verwertungsgesellschaften, die gebietsübergreifend Online-Rechte an Musikwerken vergeben, haben die besonderen Vorschriften des Teils 3 (§§ 59 ff.) zu beachten. Soweit Teil 3 keine besonderen Vorschriften enthält, gelten die allgemeinen Bestimmungen des VGG, es sei denn, diese sind in § 60
 ausdrücklich ausgenommen.
 Absatz 2 übernimmt Artikel 3 Buchstabe n der VG-Richtlinie und definiert den Begriff der
 Online-Rechte. Aufgrund der Bezugnahme auch auf Artikel 3 der Richtlinie 2001/29/EG
 gilt Teil 3 des Gesetzes nicht nur für On-Demand-Angebote, sondern auch für Sendungen, also insbesondere für Webcasting (Sendungen im Internet) und Simulcasting (zeitgleiche konventionelle Sendung und Sendung im Internet).
 Absatz 3 setzt Artikel 3 Buchstabe m der VG-Richtlinie um. Anstelle des Begriffs der
-„Mehrgebietslizenz" verwendet das Gesetz den Ausdruck „gebietsübergreifende Vergabe", ohne dass damit inhaltliche Änderungen verbunden wären.
+„Mehrgebietslizenz“ verwendet das Gesetz den Ausdruck „gebietsübergreifende Vergabe“, ohne dass damit inhaltliche Änderungen verbunden wären.
 Zu § 60 (Nicht anwendbare Vorschriften)
-Titel 3 der VG-Richtlinie will ein „level playing field" im Bereich der Vergabe von OnlineRechten an Musikwerken schaffen, also unionsweite faire Wettbewerbsbedingungen. Auf
+Titel 3 der VG-Richtlinie will ein „level playing field“ im Bereich der Vergabe von OnlineRechten an Musikwerken schaffen, also unionsweite faire Wettbewerbsbedingungen. Auf
 diesem Markt konkurrieren die europäischen Verwertungsgesellschaften und sonstige
 Einrichtungen untereinander in besonderer Weise sowohl um die Rechtsinhaber als auch
-um die Nutzer, also die Anbieter von Musikdiensten.
+um die Nutzer, also die Anbieter von Online-Diensten.
 Faire Wettbewerbsbedingungen auf diesem besonderen Markt würden nicht erreicht,
 wenn bestimmte Vorschriften dieses Gesetzes, die über die Vorgaben der VG-Richtlinie
 hinausgehen, auch im Kontext der gebietsübergreifenden Vergabe von Online-Rechten
 an Musikwerken anwendbar wären. Die Folge wäre, dass in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Verwertungsgesellschaften, die Online-Rechte an Musikwerken vergeben,
 
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-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
-
-einen Wettbewerbsnachteil erleiden würden. Dieser Nachteil ginge letztendlich auch zulasten der Berechtigten dieser Verwertungsgesellschaften.
-Absatz 1 erklärt deshalb im Verhältnis zu Rechtsinhabern § 9 Satz 2 für nicht anwendbar.
-Im Kontext der gebietsübergreifenden Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken ist
-die Verwertungsgesellschaft damit nicht verpflichtet, über die Richtlinienvorgaben hinaus
-angemessene und gleiche Nutzungsbedingungen für Rechtsinhaber bereitzustellen. Hierdurch soll es der Verwertungsgesellschaft im direkten Wettbewerb mit anderen europäischen Verwertungsgesellschaften und sonstigen Einrichtungen möglich sein, mit auf den
-Einzelfall zugeschnittenen Nutzungsbedingungen in die Verhandlungen mit einzelnen
-Rechtsinhabern einzutreten, die über ein wirtschaftlich besonders bedeutsames Repertoire verfügen.
+- 112 einen Wettbewerbsnachteil erleiden würden. Dieser Nachteil ginge letztendlich zulasten
+aller Berechtigten dieser Verwertungsgesellschaften.
+Absatz 1 erklärt deshalb im Verhältnis zu den Rechtsinhabern § 9 Satz 2 für nicht anwendbar. Im Kontext der gebietsübergreifenden Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken ist die Verwertungsgesellschaft damit nicht verpflichtet, über die Richtlinienvorgaben hinaus angemessene Nutzungsbedingungen für Rechtsinhaber bereitzustellen. Hierdurch soll es der Verwertungsgesellschaft im direkten Wettbewerb mit anderen europäischen Verwertungsgesellschaften und sonstigen Einrichtungen möglich sein, mit auf den
+Einzelfall zugeschnittenen Wahrnehmungsbedingungen in die Verhandlungen vor allem
+mit Rechtsinhabern einzutreten, die über ein besonders attraktives Repertoire verfügen.
 Absatz 2 nimmt Verwertungsgesellschaften, die gebietsübergreifend Online-Rechte an
-Musikwerken vergeben, im Verhältnis zu Nutzern von der Geltung des Abschlusszwangs
-(§ 34 Absatz 1 Satz 1) und von der Verpflichtung zum Abschluss von Gesamtverträgen (§
-35) aus. Auch die Hinterlegungsmöglichkeit für Nutzer (§ 37) findet hier keine Anwendung. Im Übrigen gelten die Regelungen des VGG: Die Nutzungsbedingungen für die
-gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken sind auf objektive
-und diskriminierungsfreie Kriterien zu stützen (§ 34 Absatz 1). Insbesondere haben die
-Beteiligten auch nach Treu und Glauben über die von der Verwertungsgesellschaft wahrgenommenen Rechte zu verhandeln (§ 36). Dem Rechtsinhaber steht eine angemessene
-Vergütung für die Nutzung seiner Rechte zu (§ 34 Absatz 1 Satz 2).
+Musikwerken vergeben, im Verhältnis zu den Nutzern von der Geltung des Abschlusszwangs zu angemessenen Bedingungen (§ 34 Absatz 1 Satz 1) und von der Verpflichtung
+zum Abschluss von Gesamtverträgen (§ 35) aus. Auch die Hinterlegungsmöglichkeit für
+Nutzer (§ 37) findet hier keine Anwendung. Letztlich ist die Verwertungsgesellschaft in
+diesem Bereich auch nicht zur Aufstellung von Tarifen (§ 38) verpflichtet. Im Übrigen gelten die Regelungen des VGG: Die Nutzungsbedingungen für die gebietsübergreifende
+Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken sind auf objektive und nichtdiskriminierende Kriterien zu stützen (§ 34 Absatz 1 Satz 2). Insbesondere haben die Beteiligten auch
+nach Treu und Glauben über die von der Verwertungsgesellschaft wahrgenommenen
+Rechte zu verhandeln (§ 36). Dem Rechtsinhaber steht eine angemessene Vergütung für
+die Nutzung seiner Rechte zu (§ 34 Absatz 1 Satz 2). Für die Festlegung der Vergütung
+gelten im Bereich der gebietsübergreifenden Vergabe von Online-Rechte an Musikwerken
+die allgemeinen Grundsätze für Tarife (§ 39) entsprechend, § 60 Absatz 2 Satz 2. Die
+Nutzer sind daher auch über die Kriterien, die der Vergütungsberechnung zugrunde liegen, zu informieren (§ 39 Absatz 4).
 Zu § 61 (Besondere Anforderungen an Verwertungsgesellschaften)
 Die Vorschrift setzt Artikel 24 der VG-Richtlinie um: Die Verwertungsgesellschaft muss
 nach Absatz 1 über ausreichende Kapazitäten zur effizienten und transparenten elektronischen Verarbeitung der Daten verfügen, die für die Verwaltung der gebietsübergreifend
 vergebenen Online-Rechte erforderlich sind. Dies gilt etwa für die Bestimmung des Repertoires und Überwachung von dessen Nutzung, für die Ausstellung von Rechnungen,
-die Einziehung der Einnahmen aus den Rechten und die Verteilung. Absatz 2 setzt Artikel
-24 Absatz 2 Buchstabe a bis d der VG-Richtlinie um und legt in Nummer 1 bis 4 Mindestanforderungen an die Datenverarbeitung fest.
+die Einziehung der Einnahmen aus den Rechten und die Verteilung. Absatz 2 setzt Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a bis d der VG-Richtlinie um und legt in den Nummern 1 bis 4
+Mindestanforderungen an die Datenverarbeitung fest.
 Zu § 62 (Informationen zu Musikwerken und Online-Rechten)
 Die Vorschrift setzt Artikel 25 Absatz 1 und 2 der VG-Richtlinie um.
-Nach Absatz 1 hat die Verwertungsgesellschaft Anbietern von Online-Diensten, Rechtsinhabern und anderen Verwertungsgesellschaften auf hinreichend begründete Anfrage bestimmte Auskünfte zu erteilen. Ihnen soll dadurch ermöglicht werden, das von der Verwertungsgesellschaft wahrgenommene Online-Musikrepertoire zu bestimmen.
-Vor dem Hintergrund von Erwägungsgrund 41 Satz 6 der VG-Richtlinie übernimmt der
-Entwurf nicht die Einschränkung von Artikel 25 Absatz 1, der lediglich diejenigen Rechtsinhaber als auskunftsberechtigt adressiert, die bereits von der Verwertungsgesellschaft
-repräsentiert werden. Vor allem Rechtsinhaber, die noch nicht von der Verwertungsgesellschaft repräsentiert werden, haben nämlich ein berechtigtes Interesse daran, das von
-der Verwertungsgesellschaft wahrgenommenen Online-Musikrepertoire zu prüfen. Denn
-nur so können sie auf hinreichend gesicherter Grundlage darüber entscheiden, ob es hinreichend attraktiv erscheint, der Verwertungsgesellschaft ihre Online-Rechte zur Wahrnehmung gemeinsam mit dem bereits vorhandenen Repertoire zu überlassen.
+Nach Absatz 1 hat die Verwertungsgesellschaft Anbietern von Online-Diensten, Berechtigten, Rechtsinhabern, deren Rechte sie aufgrund von Repräsentationsvereinbarungen
+wahrnimmt, und anderen Verwertungsgesellschaften auf hinreichend begründete Anfrage
+bestimmte Auskünfte zu erteilen. Ihnen soll dadurch ermöglicht werden, das von der Verwertungsgesellschaft wahrgenommene Online-Musikrepertoire zu bestimmen.
 Absatz 2 entspricht Artikel 25 Absatz 2 der VG-Richtlinie.
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-- 109 -
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-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
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 Zu § 63 (Berichtigung der Informationen)
 Die Vorschrift setzt Artikel 26 Absatz 1 der VG-Richtlinie um: Die Verwertungsgesellschaft
 hat Sorge dafür zu treffen, dass fehlerhafte Daten unverzüglich berichtigt werden können.
-Zu § 64 (Elektronische Übermittlung von Informationen)
+
+- 113 Zu § 64 (Elektronische Übermittlung von Informationen)
 Die Vorschrift setzt Artikel 26 Absatz 2 und 3 der VG-Richtlinie um. Absatz 1 ermöglicht
 es Berechtigten, der Verwertungsgesellschaft auf elektronischem Wege und möglichst
-unter Verwendung internationaler Standards für den Datenaustausch Informationen insbesondere zu ihren Musikwerken oder Teilen davon sowie zu ihren Online-Rechten - ganz
-oder teilweise - zu übermitteln. Absatz 2 der Vorschrift entspricht sprachlich gestrafft Artikel 26 Absatz 3 der VG-Richtlinie.
+unter Verwendung internationaler Standards für den Datenaustausch Informationen insbesondere zu ihren Musikwerken oder Teilen davon sowie zu ihren Online-Rechten –
+ganz oder teilweise – zu übermitteln. Absatz 2 der Vorschrift entspricht sprachlich gestrafft
+Artikel 26 Absatz 3 der VG-Richtlinie.
 Zu § 65 (Überwachung von Nutzungen)
 Die Vorschrift setzt Artikel 27 Absatz 1 der VG-Richtlinie um: Die Verwertungsgesellschaft
 hat die Nutzung derjenigen Musikwerke zu überwachen, für die sie gebietsübergreifend
 Online-Rechte vergeben hat. Dies soll selbstverständlich nicht ausschließen, dass die
-Verwertungsgesellschaft auch im Anwendungsbereich von Teil 3 befugt ist, Rechtsverletzungen auch dort zu verfolgen, wo sie keine Nutzungsrechte vergeben hat.
+Verwertungsgesellschaft im Anwendungsbereich von Teil 3 befugt ist, Rechtsverletzungen
+auch dort zu verfolgen, wo sie keine Nutzungsrechte vergeben hat.
 Zu § 66 (Elektronische Nutzungsmeldung)
 Die Vorschrift beruht auf Artikel 27 Absatz 2 der VG-Richtlinie: Absatz 1 ermöglicht Anbietern von Online-Diensten, Nutzungen elektronisch zu melden und ergänzt insoweit § 41.
 Auch im Kontext der gebietsübergreifenden Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken
-gilt, dass die Verwertungsgesellschaft in den Nutzungsverträgen angemessene Regelungen über die Erteilung von Auskünften über die Nutzung vereinbaren soll (§ 41 Absatz 2).
-Die Verwertungsgesellschaft hat nach Absatz 1 Satz 2 eine elektronische Meldemethode
-anzubieten, die Branchenstandards entsprechen soll.
+gilt, dass die Verwertungsgesellschaft in den Nutzungsverträgen angemessene Regelungen über die Erteilung von Auskünften über die Nutzung zu vereinbaren hat (§ 41 Absatz 2). Die Verwertungsgesellschaft hat nach Absatz 1 Satz 2 eine elektronische Meldemethode anzubieten, die Branchenstandards entsprechen soll.
 Absatz 2 entspricht Artikel 27 Absatz 2 Satz 3 der VG-Richtlinie.
 Zu § 67 (Abrechnung gegenüber Anbietern von Online-Diensten)
 Die Vorschrift setzt Artikel 27 Absatz 3 bis 5 der VG-Richtlinie um. Nach Absatz 1 hat die
@@ -4826,25 +4587,22 @@
 Die Vorschrift setzt Artikel 28 der VG-Richtlinie um.
 Absatz 1 verpflichtet die Verwertungsgesellschaft entsprechend Artikel 28 Absatz 1 der
 VG-Richtlinie, Einnahmen aus den Rechten unverzüglich und auf Grundlage ihres Verteilungsplans zu verteilen. Die Verteilung erfordert die vorherige Abrechnung von Nutzungen
-gegenüber den Anbietern von Online-Diensten (§ 67) und den Eingang der abgerechneten Vergütung bei der Verwertungsgesellschaft. Absatz 2 knüpft dementsprechend hinsichtlich der unverzüglichen Verteilung nicht an die Meldung der tatsächlichen Nutzung,
-
-- 110 -
+gegenüber den Anbietern von Online-Diensten (§ 67) und den Eingang der abgerechneten Vergütung bei der Verwertungsgesellschaft. Absatz 2 knüpft dementsprechend hinsichtlich der unverzüglichen Verteilung nicht an die Meldung der tatsächlichen Nutzung
+an, sondern an den Eingang der dafür vom Anbieter des Online-Dienstes zu zahlenden
+Vergütung bei der Verwertungsgesellschaft. Verzögert sich trotz ordnungsgemäßer Abrechnung seitens der Verwertungsgesellschaft (§ 67) der Eingang der Vergütung aus
+Gründen in der Person des Anbieters eines Online-Dienstes, so hat die Verwertungsge-
 
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-sondern an den Eingang der dafür vom Anbieter des Online-Dienstes zu zahlenden Vergütung bei der Verwertungsgesellschaft an. Verzögert sich trotz ordnungsgemäßer Abrechnung seitens der Verwertungsgesellschaft (§ 67) der Eingang der Vergütung aus
-Gründen in der Person des Anbieters eines Online-Dienstes, so hat die Verwertungsgesellschaft dies in der Regel nicht zu vertreten, sofern sie ihren Pflichten aus dem Treuhandverhältnis zur Durchsetzung der Ansprüche ordnungsgemäß nachkommt.
+- 114 sellschaft dies in der Regel nicht zu vertreten, sofern sie ihren Pflichten aus dem Treuhandverhältnis zur Durchsetzung der Ansprüche ordnungsgemäß nachkommt.
 Absatz 2 entspricht Artikel 28 Absatz 2 VG-Richtlinie.
 Absatz 3 entspricht sprachlich gestrafft Artikel 28 Absatz 3 der VG-Richtlinie.
 Zu § 69 (Repräsentationszwang)
-Die Vorschrift enthält eine Kernbestimmung von Teil 3: Sie regelt die Vorgaben der VGRichtlinie zur Repräsentationspflicht im Bereich der gebietsübergreifenden Vergabe von
-Online-Rechten an Musikwerken. Die Vorschrift fördert die angestrebte RepertoireBündelung, indem Verwertungsgesellschaften, die entweder nicht Willens oder nicht in
-der Lage sind, Online-Rechte an Musikwerken selbst gebietsübergreifend zu vergeben,
-andere Verwertungsgesellschaften mit der Wahrnehmung ihres Repertoires beauftragen
-können. Verwertungsgesellschaften, die auf diesem Markt bereits tätig sind, werden dazu
-verpflichtet, den Auftrag anzunehmen. Diese Bündelung von Repertoires erleichtert die
-Entstehung neuer Online-Dienste und senkt die Transaktionskosten. Sie erleichtert die
-Rechteklärung, denn die Zahl der Geschäftsvorgänge, die ein Anbieter eines OnlineDienstes zur Rechteklärung benötigt, wird so reduziert.
+Die Vorschrift enthält eine Kernbestimmung von Teil 3: Sie schafft eine Repräsentationspflicht im Bereich der gebietsübergreifenden Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken. Die Vorschrift fördert eine Repertoire-Bündelung, indem Verwertungsgesellschaften,
+die entweder nicht Willens oder nicht in der Lage sind, Online-Rechte an Musikwerken
+selbst gebietsübergreifend zu vergeben, andere Verwertungsgesellschaften mit der
+Wahrnehmung ihres Repertoires beauftragen können. Verwertungsgesellschaften, die auf
+diesem Markt bereits tätig sind, werden dazu verpflichtet, den Auftrag anzunehmen. Die
+damit erreichte Bündelung von Repertoires erleichtert die Rechteklärung, senkt damit die
+Transaktionskosten und fördert so die Entstehung neuer Online-Dienste.
 Absatz 1 setzt Artikel 30 Absatz 1 der VG-Richtlinie um.
 Absatz 2 implementiert Artikel 30 Absatz 2 und Artikel 29 Absatz 3 der VG-Richtlinie. Eine
 Verwertungsgesellschaft, die noch nicht über den Abschluss einer Repräsentationsvereinbarung entschieden hat, benötigt Kenntnis von den zentralen Bedingungen, zu denen
@@ -4855,32 +4613,30 @@
 Absatz 3 setzt Artikel 29 Absatz 1 Satz 1 der VG-Richtlinie um: Exklusivabreden in Vereinbarungen über die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken
 schränken die Wahlmöglichkeiten sowohl von Nutzern, die sich Online-Rechte beschaffen
 wollen, als auch von Verwertungsgesellschaften, die gebietsübergreifende Verwaltungsleistungen für ihr Repertoire suchen, ein. Derartige Abreden sind nach Absatz 3 daher
-unzulässig.
-Artikel 29 Absatz 1 Satz 2 der VG-Richtlinie (diskriminierungsfreie Wahrnehmung) bedarf
-keiner gesonderten Umsetzung, weil die Pflicht zur diskriminierungsfreien Repräsentation
-bereits als allgemeiner Grundsatz in § 44 enthalten ist.
-Zu § 70 (Repertoireinformationen der beauftragenden Verwertungsgesellschaft)
+unzulässig. Allerdings statuiert die Vorschrift andererseits auch keine Verpflichtung für
+eine Verwertungsgesellschaft, mit mehreren Verwertungsgesellschaften Vereinbarungen
+über die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken abzuschließen.
+Artikel 29 Absatz 1 Satz 2 der VG-Richtlinie (nichtdiskriminierende Wahrnehmung) bedarf
+keiner gesonderten Umsetzung, weil ein entsprechender allgemeiner Grundsatz bereits in
+§ 44 enthalten ist.
+Zu § 70 (Informationen der beauftragenden Verwertungsgesellschaft)
 Die Vorschrift setzt Artikel 30 Absatz 6 der VG-Richtlinie um und ergänzt so die Repräsentationspflicht in § 69. Absatz 1 verpflichtet die beauftragende Verwertungsgesellschaft,
 alle Informationen zu ihren Musikwerken zur Verfügung zu stellen, die die beauftragte
-Verwertungsgesellschaft für deren Wahrnehmung benötigt. Nach Absatz 2 kann die beauftragte Verwertungsgesellschaft Musikwerke von der Wahrnehmung ausschließen,
-wenn die von der beauftragenden Verwertungsgesellschaft übermittelten Informationen
-unzureichend oder nicht verwendbar sind. Alternativ kann die beauftragte Verwertungsge-
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-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
+Verwertungsgesellschaft für deren Wahrnehmung benötigt. Nach Absatz 2 Nummer 2
+kann die beauftragte Verwertungsgesellschaft Musikwerke von der Wahrnehmung ausschließen, wenn die von der beauftragenden Verwertungsgesellschaft übermittelten Informationen unzureichend oder nicht verwendbar sind. Alternativ kann die beauftragte
+Verwertungsgesellschaft nach Absatz 2 Nummer 1 Ersatz derjenigen Kosten verlangen,
+die ihr vernünftigerweise entstanden sind, um hinsichtlich der betreffenden Musikwerke
 
-sellschaft Ersatz derjenigen Kosten verlangen, die ihr vernünftigerweise entstanden sind,
-um hinsichtlich der betreffenden Musikwerke trotz mangelhafter Informationen die Voraussetzungen des Teils 3 gleichwohl erfüllen zu können.
+- 115 trotz mangelhafter Informationen die Voraussetzungen des Teils 3 gleichwohl erfüllen zu
+können.
 Zu § 71 (Informationen der Mitglieder und Berechtigten bei Repräsentation)
 Die Vorschrift setzt Artikel 29 Absatz 2 der VG-Richtlinie um. Zu den zentralen Bedingungen der Repräsentationsvereinbarung gehören insbesondere die Laufzeit der Vereinbarung und die Kosten für die Leistungen, die von der beauftragten Verwertungsgesellschaft
 erbracht werden.
 Zu § 72 (Zugang zur gebietsübergreifenden Vergabe von Online-Rechten an
 Musikwerken)
 Die Vorschrift setzt mit Artikel 31 der VG-Richtlinie eine weitere zentrale Bestimmung um:
-Satz 1 soll den Regelungen zur gebietsübergreifenden Vergabe von Online-Rechten an
-Musikwerken insoweit zur Durchsetzung verhelfen, als es dem Berechtigten für den Fall,
-dass die Verwertungsgesellschaft, zu der er ein Wahrnehmungsverhältnis unterhält, weder selbst Online-Rechte gebietsübergreifend vergibt oder anbietet noch eine andere
+Satz 1 ermöglicht es dem Berechtigten, seine Online-Rechte anderweitig zu verwerten,
+wenn seine Verwertungsgesellschaft diese Rechte weder selbst vergibt noch eine andere
 Verwertungsgesellschaft damit beauftragt. Die Verwertungsgesellschaft wird in diesem
 Fall verpflichtet, es dem Berechtigten nach dem 10. April 2017 (ein Jahr nach Ablauf der
 Umsetzungsfrist der VG-Richtlinie) zu ermöglichen, seine Online-Rechte gebietsübergreifend anderweitig zu vergeben. Die Regelung sieht angesichts der Vielzahl denkbarer Fallgestaltungen davon ab, bestimmte Mechanismen vorzugeben, wie die Verwertungsgesellschaft dies ermöglicht. Bei den dazu zwischen Verwertungsgesellschaft und Berechtigtem zu treffenden Abreden handelt es sich um Bedingungen, die nach § 9 Satz 2 angemessen sein müssen.
@@ -4890,24 +4646,21 @@
 Die Vorschrift setzt Artikel 30 Absatz 3 bis 5 der VG-Richtlinie um. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass Berechtigte bei Vertretung über eine Repräsentationsvereinbarung nicht
 schlechter gestellt sind als bei unmittelbarer Wahrnehmung.
 Absatz 1 setzt Artikel 30 Absatz 3 der VG-Richtlinie um. Um die Interessen der Rechtsinhaber der Verwertungsgesellschaft zu schützen, die den Auftrag erteilt hat, und insbesondere auch kleinen und weniger bekannten Repertoires in den Mitgliedstaaten den Zugang
-zum Binnenmarkt zu ermöglichen, muss das Repertoire der Auftraggeberin zu denselben
-Bedingungen verwaltet werden wie das Repertoire der Verwertungsgesellschaft.
+zum Binnenmarkt zu ermöglichen, muss die beauftragte Verwertungsgesellschaft das
+Repertoire der Auftraggeberin zu denselben Bedingungen verwalten wie ihr eigenes.
 Absatz 2 implementiert Artikel 30 Absatz 4 der VG-Richtlinie.
 Absatz 3, der Artikel 30 Absatz 5 der VG-Richtlinie umsetzt, stellt sicher, dass im Rahmen
 von Repräsentationsvereinbarungen keine anderen Abzüge als diejenigen Verwaltungskosten vorgenommen werden, die der beauftragten Verwertungsgesellschaft vernünftigerweise entstanden sind. Hierbei sind selbstverständlich auch die Investitionskosten für
 den Aufbau der komplexen Infrastruktur zu berücksichtigen, die für eine Verwaltung von
 gebietsübergreifenden Online-Rechten erforderlich sind.
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-
 Zu § 74 (Ausnahme für Hörfunk- und Fernsehprogramme)
 Die Vorschrift setzt Artikel 32 der VG-Richtlinie um und nimmt Verwertungsgesellschaften
 in dem beschriebenen Umfang aus dem Anwendungsbereich des Teils 3 aus. Sie schafft
 damit einen Anreiz, dass in diesem speziellen, klar umrissenen Bereich von Onlinenutzungen Rechte auf freiwilliger Basis gebündelt werden und verzichtet dazu darauf, die
-entsprechende Vergabe der Online-Rechte den standardisierten Anforderungen des Teils
-3 zu unterwerfen. Die Vorschrift ermöglicht es den Verwertungsgesellschaften, über freiwillige Vereinbarungen die entsprechenden Online-Rechte gemeinsam mit den für die
+
+- 116 entsprechende Vergabe der Online-Rechte den standardisierten Anforderungen des
+Teils 3 zu unterwerfen. Die Vorschrift ermöglicht es den Verwertungsgesellschaften, über
+freiwillige Vereinbarungen die entsprechenden Online-Rechte gemeinsam mit den für die
 Sendung erforderlichen Rechten an die Sendeunternehmen zu vergeben.
 Sendeunternehmen sind zunehmend dazu übergegangen, ihr Programm sowie ergänzendes Material auch online zugänglich zu machen. Im Gegensatz zu Anbietern von reinen Online-Musikdiensten müssen Sendeunternehmen Musikrechte daher umfassend
 sowohl für die herkömmliche Verwendung als Sendung als auch für die begleitende Online-Nutzung klären. Wenn Sendeunternehmen die Online-Rechte an einem Musikwerk
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 oder Institutionen begünstigt werden, ist dies also ein bloßer Reflex. Amtspflichten gegenüber diesen nur mittelbar geschützten Personen und Unternehmen werden bei der Tätigkeit der Aufsichtsbehörde deshalb nicht begründet. Die Vorschrift entspricht in ihrer Zielsetzung § 81 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), § 4 Absatz 4
 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) und § 4 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG).
 Zu § 76 (Inhalt der Aufsicht)
-Absatz 1 der Vorschrift übernimmt die bisherige Regelung in § 19 Absatz 1 UrhWahrnG
-und setzt damit zugleich Artikel 36 Absatz 1 der VG-Richtlinie um. Die Aufsicht erstreckt
-sich wie bisher auf sämtliche Verpflichtungen, die sich für die Verwertungsgesellschaft
-aus dem VGG ergeben. Die Aufsichtsbehörde hat insbesondere auch die Einhaltung derjenigen Verpflichtungen zu überwachen, die zugunsten von Dritten, beispielsweise Nutzern (§ 34), einen zivilrechtlichen Anspruch statuieren. Der Aufsicht unterliegen künftig
-auch die Verpflichtungen nach Teil 3 des VGG im Kontext der gebietsübergreifenden
-Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken.
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-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
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+Absatz 1 übernimmt die bisherige Regelung in § 19 Absatz 1 UrhWahrnG und setzt damit
+zugleich Artikel 36 Absatz 1 der VG-Richtlinie um. Die Aufsicht erstreckt sich wie bisher
+auf sämtliche Verpflichtungen, die sich für die Verwertungsgesellschaft aus dem VGG
+ergeben. Die Aufsichtsbehörde hat insbesondere auch darauf zu achten, dass die Verpflichtungen durch die Verwertungsgesellschaft eingehalten werden, die zugunsten von
+Dritten, beispielsweise Nutzern (§ 34), einen zivilrechtlichen Anspruch statuieren. Im Hinblick auf Informationspflichten achtet die Aufsicht darauf, ob die Verwertungsgesellschaft
+ihrer Verpflichtung dem Grunde nach nachkommt. Der Aufsicht unterliegen künftig auch
+die Verpflichtungen nach Teil 3 des VGG im Kontext der gebietsübergreifenden Vergabe
+von Online-Rechten an Musikwerken.
 Der Aufsicht unterfallen vorbehaltlich des Absatzes 2 grundsätzlich alle Verwertungsgesellschaften, die im Inland ansässig oder auch nur tätig sind. Dies schließt zukünftig auch
 im Inland ansässige Verwertungsgesellschaften ein, die ausschließlich im Ausland tätig
-sind. Denn nach der Definition (§ 2) reicht künftig die Wahrnehmung beliebiger Urheberrechte und verwandter Schutzrechte aus, um eine Organisation als Verwertungsgesellschaft zu qualifizieren. Die bisherige Beschränkung auf die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, die sich aus dem deutschen Urheberrechtsgesetz
+sind. Denn nach der Definition (§ 2) reicht künftig die Wahrnehmung beliebiger Urheber-
+
+- 117 rechte und verwandter Schutzrechte aus, um eine Organisation als Verwertungsgesellschaft zu qualifizieren. Die bisherige Beschränkung auf die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, die sich aus dem deutschen Urheberrechtsgesetz
 ergeben (vgl. § 1 Absatz 1 UrhWahrnG), entfällt. Eine Verwertungsgesellschaft ist im Übrigen bereits dann im Inland tätig, wenn sie Wahrnehmungsverträge mit im Inland ansässigen Rechtsinhabern abschließt. Bereits diese Tätigkeit unterliegt also der Aufsicht.
 Absatz 2 greift Artikel 37 Absatz 2 der VG-Richtlinie auf und schafft auf dieser Grundlage
 eine Sonderreglung für den Inhalt der Aufsicht über Verwertungsgesellschaften, die in
 einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind. Die Vorschrift
-entspricht dem in der VG-Richtlinie angelegten Sitzstaatprinzip, so dass sich die Aufsicht
+entspricht dem in der VG-Richtlinie angelegten Sitzstaatprinzip, sodass sich die Aufsicht
 ausschließlich auf diejenigen Vorschriften des Sitzstaates bezieht, die dort in Umsetzung
 der VG-Richtlinie erlassen wurden.
-Absatz 3 übernimmt die bisherige Regelung in § 18 Absatz 2 UrhWahrnG über die Abstimmung mit anderen zuständigen deutschen Aufsichtsbehörden.
+Absatz 3 Satz 1 übernimmt die bisherige Regelung in § 18 Absatz 2 UrhWahrnG. Wie
+bisher ist die Aufsichtsbehörde lediglich zu informieren und zu hören; ein Mitspracherecht
+hat sie nicht. Absatz 3 Satz 2 stellt klar, dass die unionsrechtlich vorgegebene Unabhängigkeit der für den Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörden unberührt bleibt.
 Zu § 77 (Erlaubnis)
 Durch das bewährte Instrument der Erlaubnis soll auch künftig im Wege einer Vorabkontrolle sichergestellt werden, dass nur solche Verwertungsgesellschaften Rechte wahrnehmen, die dazu effektiv, wirtschaftlich, zuverlässig und unter fairer Beteiligung der Berechtigten in der Lage sind. Insoweit geht das VGG über die Vorgaben der VG-Richtlinie
-hinaus. Dies ist zulässig, da die VG-Richtlinie nach Erwägungsgrund 9 nur eine Mindestharmonisierung bezweckt.
-Nach Absatz 1 bedürfen Verwertungsgesellschaften auch künftig einer Erlaubnis, wenn
-sie Urheber- und verwandte Schutzrechte wahrnehmen, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben. Dies gilt sowohl für Verwertungsgesellschaften mit Sitz im Inland als
-auch mit Sitz im Nicht-EU-/EWR-Ausland. Verwertungsgesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des Abkommens
-über den Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind, benötigen nach Absatz 2 keine
-Erlaubnis. Sie unterliegen im Einklang mit Artikel 37 Absatz 2 der VG-Richtlinie jedoch der
-laufenden Aufsicht durch das DPMA nach § 76 Absatz 2. Die Befugnisse der deutschen
+hinaus. Dies ist zulässig, da die VG-Richtlinie nach Erwägungsgrund 9 nur eine Mindestharmonisierung bezweckt. Nach Absatz 1 bedürfen Verwertungsgesellschaften daher
+auch künftig einer Erlaubnis, wenn sie Urheber- und verwandte Schutzrechte wahrnehmen, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben.
+Verwertungsgesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
+oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
+ansässig sind, bedürfen nach Absatz 2 nur dann einer Erlaubnis, wenn sie die in § 49
+Absatz 1, § 50 Absatz 1 Satz 1 oder § 51 Absatz 1 genannten Rechte wahrnehmen. Nur
+so kann insbesondere im Zusammenspiel mit den Vermutungswirkungen in § 49 Absatz 2
+und § 51 Absatz 3 sowie mit der Fiktion nach § 50 Absatz 1 Satz 2 hinsichtlich dieser
+Rechte auch künftig eine effektive Rechtewahrnehmung gewährleistet werden, insbesondere für die Geltendmachung der Geräte- und Speichermedienvergütung.
+Insbesondere das Erfordernis einer hinreichenden wirtschaftlichen Grundlage (§ 79
+Nummer 3) als Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis wirkt dabei einer Fragmentierung der betreffenden Rechte entgegen: Verwertungsgesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des Abkommens
+über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind, werden eine Erlaubnis in aller
+Regel nämlich nur dann erhalten, wenn ein hinreichend tragfähiges Repertoire die wirksame Rechtewahrnehmung erwarten lässt.
+Soweit Verwertungsgesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
+Union oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind, künftig keiner Erlaubnis mehr bedürfen, unterliegen sie im Einklang
+mit Artikel 37 Absatz 2 der VG-Richtlinie weiterhin der laufenden Aufsicht durch die deutsche Aufsichtsbehörde, soweit sie im Inland tätig sind (§ 76 Absatz 2). Die Befugnisse der
 Aufsichtsbehörde regelt insoweit § 86.
-Zu § 78 (Antrag auf Erlaubnis)
-Die Vorschrift entspricht inhaltlich der bisherigen Regelung in § 2 UrhWahrnG. Neu hinzugefügt wurde Nummer 4, wonach dem Erlaubnisantrag in Anlehnung an § 32 Absatz 1
+
+- 118 Zu § 78 (Antrag auf Erlaubnis)
+Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung in § 2 UrhWahrnG. Die
+Angabe der Staatsangehörigkeit der nach Gesetz oder Statut zur Vertretung der Verwertungsgesellschaft berechtigten Personen ist künftig nicht mehr erforderlich. Neu hinzugefügt wurde Nummer 4, wonach dem Erlaubnisantrag in Anlehnung an § 32 Absatz 1
 Satz 2 Nummer 5 des Kreditwesengesetzes ein tragfähiger Geschäftsplan beizufügen ist.
 Darin sind insbesondere Angaben zu den Gründungskosten und deren Finanzierung sowie zu den erwarteten Einnahmen und Ausgaben zu machen, um so der Aufsichtsbehörde zu ermöglichen, die wirtschaftliche Grundlage (§ 79 Nummer 3) der Verwertungsgesellschaft zu beurteilen. Der Geschäftsplan soll zudem Aufschluss über das geplante Organisations- und Kontrollsystem der Verwertungsgesellschaft geben und insbesondere
 darlegen, wie die zum Tätigkeitsbereich gehörenden Rechte durchgesetzt und wie Nutzungen kontrolliert werden sollen.
 Zu § 79 (Versagung der Erlaubnis)
 Die Vorschrift entspricht weitgehend der bisherigen Regelung aus § 3 UrhWahrnG. Nicht
-übernommen wird § 3 Absatz 2 UrhWahrnG. Begründungs- und Bekanntmachungsanfor-
-
-- 114 -
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-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
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-derungen richten sich künftig gemäß § 89 Absatz 1 nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz.
+übernommen wird § 3 Absatz 2 UrhWahrnG. Begründungs- und Bekanntmachungsanforderungen richten sich künftig nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (§ 89 Absatz 1).
+Die Aufsichtsbehörde prüft nach Absatz 2 im Rahmen des Verfahrens über die Erteilung
+der Erlaubnis nicht, ob das Statut einer Verwertungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des Abkommens
+über den Europäischen Wirtschaftsraum den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht oder ob die zur Vertretung dieser Verwertungsgesellschaft berechtigten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Aufgrund des in der VG-Richtlinie angelegten Sitzstaatprinzips sind dafür die Bestimmungen des Sitzstaates der Verwertungsgesellschaft
+maßgeblich, auf deren Einhaltung die Aufsichtsbehörde des Sitzstaates zu achten hat.
 Zu § 80 (Widerruf der Erlaubnis)
 Die Vorschrift übernimmt weitgehend § 4 Absatz 1 UrhWahrnG und schafft damit zugleich
 eine Sanktion im Sinne des Artikels 36 Absatz 3 Unterabsatz 1 der VG-Richtlinie. Nicht
 übernommen wird § 4 Absatz 2 UrhWahrnG. Es gilt insoweit künftig das Verwaltungsverfahrensgesetz (§ 89 Absatz 1).
 Abweichend von der bisherigen Regelung eröffnet die Vorschrift der Aufsichtsbehörde
-künftig ein Ermessen („kann"). Die Aufsichtsbehörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen also auch entscheiden, ob Verstöße im Einzelfall mit milderen Mitteln als dem Widerruf der Erlaubnis zu ahnden sind.
+künftig ein Ermessen („kann“). Die Aufsichtsbehörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen also auch entscheiden, ob Verstöße im Einzelfall mit milderen Mitteln als dem Widerruf der Erlaubnis zu ahnden sind.
 Für den Fall, dass der Aufsichtsbehörde ein Versagungsgrund nach § 79 Absatz 1 bereits
 bei Erlaubniserteilung bekannt war, und damit ein Widerruf nach Nummer 1 der Vorschrift
 nicht in Betracht kommt, kann sie gleichwohl die Erlaubnis nach Nummer 2 der Vorschrift
 widerrufen. Dies ist jedoch nur nach wiederholter Zuwiderhandlung trotz Abmahnung zulässig.
-Zu § 81 (Zusammenarbeit bei Erlaubnis und Widerruf der Erlaubnis)
+Die Aufsichtsbehörde kann nach Absatz 2 die Erlaubnis nicht deswegen widerrufen, weil
+eine Verwertungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
+Union oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes zur Umsetzung der VG-Richtlinie verstößt.
+Wegen des in der VG-Richtlinie angelegten Sitzstaatprinzips richten sich die Befugnisse
+der Aufsichtsbehörde insoweit nach § 86, d. h. die Aufsichtsbehörde kann alle einschlägigen Informationen an die Aufsichtsbehörde im Sitzstaat der Verwertungsgesellschaft
+übermitteln und dies gegebenenfalls mit einem Ersuchen verbinden, Maßnahmen gegenüber der Verwertungsgesellschaft zu ergreifen. Die Befugnis der Aufsichtsbehörde, die
+Erlaubnis nach Absatz 1 Nummer 1 zu widerrufen, bleibt davon unberührt.
+
+- 119 Zu § 81 (Zusammenarbeit bei Erlaubnis und Widerruf der Erlaubnis)
 Die Vorschrift übernimmt die bisherige Regelung in § 18 Absatz 3 UrhWahrnG.
 Zu § 82 (Anzeige)
-Die Vorschrift führt eine Anzeigepflicht für Verwertungsgesellschaften ein, die keiner Erlaubnis bedürfen.
-Nummer 1 ergänzt § 76 Absatz 2: Damit die Aufsichtsbehörde ihrem Auftrag nachkommen kann, muss sie wissen, dass eine Verwertungsgesellschaft, die keiner Erlaubnis bedarf, im Inland tätig ist.
+Die Vorschrift führt eine Anzeigepflicht für Verwertungsgesellschaften ein, die keiner Erlaubnis (§ 77) bedürfen.
+Nummer 1 ergänzt § 76 Absatz 2: Damit die Aufsichtsbehörde ihrem Auftrag nachkommen kann, muss sie wissen, dass eine Verwertungsgesellschaft, die keiner Erlaubnis bedarf, Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz
+ergeben, wahrnimmt.
 Nummer 2 ergänzt § 87 Absatz 2 und gewährleistet, dass die Aufsichtsbehörde auf Hinweise anderer Aufsichtsbehörden zeitnah und sachgerecht reagieren kann, wenn eine im
 Inland ansässige Verwertungsgesellschaft bei ihrer Tätigkeit im EU-/EWR-Ausland gegen
 gesetzliche Vorschriften verstößt.
 Zu § 83 (Bekanntmachung)
 Die Erteilung der Erlaubnis, ein bestandskräftig gewordener Widerruf der Erlaubnis und
 Anzeigen nach § 82 sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Abweichend von § 5
-UrhWahrnG ist der Erlaubniswiderruf künftig ab formeller Bestandskraft bekannt zu machen. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger dient insbesondere dazu, dass sich
-Rechtsinhaber, Nutzer und andere Beteiligte darüber informieren können, ob die jeweilige
-Verwertungsgesellschaft nach § 84 daran gehindert ist, Rechte durchzusetzen.
+UrhWahrnG ist der Erlaubniswiderruf künftig ab formeller Bestandskraft im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger dient insbesondere dazu, dass sich Rechtsinhaber, Nutzer und andere Beteiligte darüber informieren können,
+ob die jeweilige Verwertungsgesellschaft nach § 84 daran gehindert ist, Rechte durchzusetzen. Auch vor formeller Bestandskraft eines Erlaubniswiderrufs kann die Aufsichtsbehörde über entsprechende Entscheidungen auf ihrer Internetseite informieren (§ 89 Absatz 5).
 Zu § 84 (Wahrnehmungstätigkeit ohne Erlaubnis oder Anzeige)
 Die Vorschrift übernimmt die bisherige Regelung in § 1 Absatz 3 UrhWahrnG und erstreckt sie auf Verwertungsgesellschaften, die ohne eine nach § 82 erforderliche Anzeige
 tätig sind.
 Zu § 85 (Befugnisse der Aufsichtsbehörde)
 Die Vorschrift regelt die Befugnisse der Aufsichtsbehörde und ermächtigt sie zu geeigneten Sanktionen und Maßnahmen entsprechend Artikel 36 Absatz 3 der VG-Richtlinie.
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-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
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 Sanktionen und Maßnahmen kann die Aufsichtsbehörde entsprechend des in der VGRichtlinie angelegten Sitzstaatprinzips künftig gegenüber Verwertungsgesellschaften ergreifen, die im Inland oder aber außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig
 sind. Für Maßnahmen bezüglich Verwertungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen
-Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über
-den Europäischen Wirtschaftsraum gilt die spezielle Vorschrift des § 86.
+Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt die spezielle Vorschrift des § 86.
 Absatz 1 übernimmt § 19 Absatz 2 Satz 2 UrhWahrnG. Die Aufsichtsbehörde kann auf
 Grundlage dieser Generalklausel nach pflichtgemäßem Ermessen mit geeigneten Maßnahmen auf Pflichtverstöße reagieren.
 Absatz 2 regelt, in welchen Fällen das DPMA die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs untersagen kann. Nummer 1 (Tätigkeit ohne Erlaubnis) übernimmt § 19 Absatz 2 Satz 1
 UrhWahrnG. Nummer 2 ermächtigt die Aufsichtsbehörde, Verwertungsgesellschaften bei
 wiederholten Pflichtverstößen den Geschäftsbetrieb zu untersagen. Maßnahmen nach
 Nummer 2 kommen insbesondere gegen Verwertungsgesellschaften in Betracht, die keiner Erlaubnis bedürfen. Im Übrigen steht der Aufsichtsbehörde ein Auswahlermessen zu.
-Absatz 3 (Auskunftsverlangen) übernimmt § 19 Absatz 3 UrhWahrnG.
+
+- 120 Absatz 3 übernimmt § 19 Absatz 3 UrhWahrnG.
 Absatz 4 entwickelt § 19 Absatz 4 UrhWahrnG weiter: Künftig steht der Aufsichtsbehörde
-das Recht zu, an allen Gremiensitzungen der Verwertungsgesellschaft teilzunehmen.
-Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass die Aufsichtsbehörde in jedem Gremium Hinweise auf mögliche aufsichtsrechtlich relevante Entwicklungen erlangen kann. Dies gilt insbesondere für die Beratungen und Diskussionen in vorbereitenden Ausschusssitzungen
-oder in Sitzungen der geschäftsführenden Gremien der Verwertungsgesellschaften. Gremien in diesem Sinne sind insbesondere Aufsichtsräte, Beiräte, Vorstände oder jedes
-andere Aufsichtsgremium nach § 22, einschließlich möglicher Ausschüsse dieser Gremien. Die Verwertungsgesellschaft hat der Aufsichtsbehörde die Termine ihrer Gremiensitzungen künftig nach Absatz 4 Satz 2 rechtzeitig mitzuteilen, um die Teilnahme zu ermöglichen.
+das Recht zu, an den Sitzungen der benannten Gremien einer Verwertungsgesellschaft
+teilzunehmen. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass die Aufsichtsbehörde in jedem der
+genannten Gremien Hinweise auf mögliche aufsichtsrechtlich relevante Entwicklungen
+erlangen kann. Dies gilt insbesondere für die Beratungen und Diskussionen in vorbereitenden Ausschusssitzungen. Die Verwertungsgesellschaft hat der Aufsichtsbehörde die
+Termine der Gremiensitzungen künftig nach Absatz 4 Satz 2 rechtzeitig mitzuteilen, um
+die Teilnahme zu ermöglichen. Hinsichtlich der Mitgliederhauptversammlung sind die Beauftragten der Aufsichtsbehörde in gleicher Weise wie Mitglieder auch ohne Anwesenheit
+vor Ort (§ 19 Absatz 3) zur Teilnahme berechtigt.
 Absatz 5 übernimmt § 19 Absatz 5 UrhWahrnG.
 Absatz 6 erlaubt es der Aufsicht, Informationen und Unterlagen auch dann zu erlangen,
 wenn die Eigenschaft als Verwertungsgesellschaft noch nicht sicher festgestellt wurde.
@@ -5041,26 +4810,27 @@
 Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den
 Europäischen Wirtschaftsraum)
 Die Vorschrift regelt den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den in Umsetzung der VG-Richtlinie
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 geschaffenen nationalen Vorschriften. Absatz 1 setzt Artikel 37 Absatz 1 der VG-Richtlinie
 um; Absatz 2 implementiert Artikel 37 Absatz 2 Satz 2 der VG-Richtlinie.
 Zu § 88 (Unterrichtungspflicht der Verwertungsgesellschaft)
 Absatz 1 der Vorschrift übernimmt § 20 Satz 1 UrhWahrnG.
-Absatz 2 übernimmt § 20 Satz 2 UrhWahrnG. Es wird zu Nummer 1 bis 4 jeweils klargestellt, dass auch Änderungen zu übermitteln sind. Nummer 5 erweitert den Kreis der Gremien, deren Beschlüsse vorzulegen sind, um den Verwaltungsrat und das Aufsichtsgremium (§ 22). Beschlüsse des Vorstands oder der Geschäftsführung muss die Verwertungsgesellschaft nicht vorlegen, jedoch kann die Aufsichtsbehörde die Vorlage nach § 85
-Absatz 3 verlangen.
+Absatz 2 übernimmt § 20 Satz 2 UrhWahrnG. Es wird zu Nummer 1 bis 4 jeweils klargestellt, dass auch Änderungen zu übermitteln sind. Nummer 2 wird um Standardvergütungssätze (vgl. § 56 Absatz 1 Nummer 4) ergänzt und flankiert insoweit § 60 Absatz 2.
+Nummer 5 erweitert den Kreis der Gremien, deren Beschlüsse vorzulegen sind, um den
+Verwaltungsrat und das Aufsichtsgremium (§ 22). Beschlüsse des Vorstands oder der
+Geschäftsführung muss die Verwertungsgesellschaft nicht nach Maßgabe von Absatz 2
+Nummer 5 vorlegen, jedoch kann die Aufsichtsbehörde die Vorlage nach § 85 Absatz 3
+verlangen.
 Soweit Verwertungsgesellschaften ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen
-Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und im Inland tätig sind, kann die Aufsichtsbehörde die entsprechenden Informationen im Rahmen des Informationsaustauschs mit den Aufsichtsbehörden
-des jeweiligen Sitzstaats (§ 87) erlangen. Von der Erstreckung der Unterrichtungspflichten
-auf diese Gesellschaften sieht die Norm daher ab.
+Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, kann die Aufsichtsbehörde die entsprechenden Informationen im
+
+- 121 Rahmen des Informationsaustauschs mit den Aufsichtsbehörden des jeweiligen Sitzstaates (Artikel 37 VG-Richtlinie) erlangen. Absatz 3 trägt dem Rechnung.
 Zu § 89 (Anzuwendendes Verfahrensrecht)
 Die Vorschrift enthält Verfahrensregelungen. Absatz 1 ordnet die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) auf die Verfahren der Aufsichtsbehörde an. Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem gleichlautenden § 30 Absatz 1 der Patentanwaltsordnung.
-Absatz 2 übernimmt § 21 UrhWahrnG. Absatz 3 entspricht § 32 Absatz 3 des Gesetzes
-gegen Wettbewerbsbeschränkungen und dient lediglich der Klarstellung.
-Absatz 4 ermächtigt die Aufsichtsbehörde, die Öffentlichkeit, insbesondere Rechtsinhaber
+Absatz 2 setzt Artikel 36 Absatz 2 der VG-Richtlinie um.
+Absatz 3 übernimmt § 21 UrhWahrnG.
+Absatz 4 entspricht § 32 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und
+dient lediglich der Klarstellung.
+Absatz 5 ermächtigt die Aufsichtsbehörde, die Öffentlichkeit, insbesondere Rechtsinhaber
 und Nutzer, nach pflichtgemäßem Ermessen über ihre Tätigkeit zu unterrichten. Die Vorschrift begründet keinen Anspruch auf Zugang zu den genannten Informationen. Rechtsgrundlage für einen solchen Zugang bleibt insoweit das Informationsfreiheitsgesetz. Die
 Berechtigung der Aufsichtsbehörde zur sonstigen Informationsarbeit nach Maßgabe der
 rechtlichen Vorgaben für staatliches Informationshandeln (siehe BVerfGE 105, 252-279)
@@ -5068,19 +4838,14 @@
 Zu § 90 (Aufsicht über abhängige Verwertungseinrichtungen)
 Die Vorschrift regelt die Aufsicht über abhängige Verwertungseinrichtungen (§ 3). Diese
 unterliegen nach § 3 den Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit sie Tätigkeiten einer
-Verwertungsgesellschaft ausüben. Dementsprechend muss sich auch die laufende Aufsicht grundsätzlich auf diese Einrichtungen beziehen. Absatz 1 erklärt deshalb die Vorschriften des Teils 4 für entsprechend anwendbar.
-Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Erlaubnispflicht (§§ 77 bis 81).
-Eine Erlaubnis für abhängige Verwertungseinrichtungen, die stets von einer Verwertungsgesellschaft abhängig sind, erscheint angesichts Sinn und Zweck der Erlaubnis nicht erforderlich. In der Regel wird die Aufsichtsbehörde die Gründung oder Übernahme auch
-bereits im Rahmen der Aufsicht über die beteiligten Verwertungsgesellschaften verfolgen
-können. Zudem kann sie jederzeit mit dem sonstigen Instrumentarium der Staatsaufsicht
-einschreiten. Ausreichend erscheint daher, dass die abhängige Verwertungseinrichtung
-der Aufsichtsbehörde die Aufnahme einer Tätigkeit nach § 82 anzeigt.
-Absatz 2 erstreckt die Anzeigepflicht über § 82 hinaus auch auf solche abhängigen Verwertungseinrichtungen, die ihren Sitz im Inland haben und auch im Inland tätig sind.
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+Verwertungsgesellschaft ausüben.
+Absatz 1 Satz 1 erstreckt die Erlaubnispflicht in den Bereichen, in denen dies für eine effektive Rechtewahrnehmung besonders bedeutsam ist, auch auf abhängige Verwertungseinrichtungen. Es gelten insoweit die Erwägungen zu § 77 Absatz 2. Bei der Wahrnehmung der dort genannten Rechte unterliegen sämtliche Verwertungsgesellschaften einer
+Erlaubnispflicht. Dies muss in gleichem Maße auch für abhängige Verwertungseinrichtungen gelten.
+Absatz 1 Satz 2 berücksichtigt, dass eine zusätzliche ex ante Kontrolle dann nicht geboten ist, wenn bereits allen Verwertungsgesellschaften, von der die Verwertungseinrichtung
+beherrscht wird, eine Erlaubnis erteilt ist.
+Absatz 2 regelt die Fälle, in denen die abhängige Verwertungseinrichtung einer Anzeigepflicht unterliegt.
+Absatz 3 stellt klar, dass die Vorschriften über die Aufsicht im Übrigen entsprechend auch
+für abhängige Verwertungseinrichtungen gelten.
 Zu § 91 (Aufsicht über unabhängige Verwertungseinrichtungen)
 Die Vorschrift normiert die Aufsicht über unabhängige Verwertungseinrichtungen (§ 4).
 Unabhängige Verwertungseinrichtungen unterliegen ausgewählten Vorschriften des VGG
@@ -5089,10 +4854,13 @@
 Aufsichtsbehörde die Befugnis, bei Verstößen entsprechende Maßnahmen zu ergreifen
 (§ 85 Absatz 1 bis 3). Soweit der Aufsichtsbehörde ein Ermessen zusteht, hat sie im
 Rahmen der Ermessensausübung auch den eingeschränkten Pflichtenkreis (§ 4 Absatz 2)
-zu berücksichtigen. Ist die unabhängige Verwertungseinrichtung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig, erstreckt sich der Informationsaustausch mit den
-Aufsichtsbehörden dieser Staaten (§§ 86, 87) auch auf unabhängige Verwertungseinrichtungen.
-Absatz 2 unterwirft darüber hinaus unabhängige Verwertungsgesellschaften einer Anzeigepflicht, wenn ihre Tätigkeit einen Bezug zum Inland aufweist. Denn nur wenn die Aufsichtsbehörde Kenntnis von der Tätigkeit einer solchen Einrichtung hat, kann sie ihre Aufsicht wirksam ausüben. Das Unterlassen einer entsprechenden Anzeige ist nach § 84
-sanktioniert.
+zu berücksichtigen. Ist die unabhängige Verwertungseinrichtung in einem anderen Mit-
+
+- 122 gliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig, erstreckt sich der Informationsaustausch mit den Aufsichtsbehörden dieser Staaten (§§ 86, 87) auch auf unabhängige Verwertungseinrichtungen.
+Absatz 2 unterwirft darüber hinaus unabhängige Verwertungseinrichtungen einer Anzeigepflicht, wenn sie im Inland ansässig sind oder Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wahrnehmen, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben. Denn nur wenn die
+Aufsichtsbehörde in diesen Fällen Kenntnis von einer solchen Einrichtung hat, kann sie
+ihre Aufsicht wirksam ausüben. Das Unterlassen einer entsprechenden Anzeige ist nach
+§ 84 sanktioniert.
 Zu Teil 5 (Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung)
 Zu Abschnitt 1 (Schiedsstelle)
 Zu Unterabschnitt 1 (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
@@ -5110,17 +4878,14 @@
 Denn von dem Verfahren nach § 17a UrhWahrnG wurde seit Inkrafttreten der Vorschrift
 im Jahr 2008 kein Gebrauch gemacht.
 Zu § 93 (Zuständigkeit für empirische Untersuchungen)
-Die Einführung eines selbständigen Verfahrens zur Durchführung einer empirischen Untersuchung stellt eine der wesentlichen Neuerungen des VGG dar. Damit wird Verwertungsgesellschaften die Möglichkeit eröffnet, in einem selbständigen Verfahren die empirische Untersuchung erstellen zu lassen, die sie gemäß § 39 Absatz 1 Satz 2 für die Aufstellung eines Tarifs über die Geräte- und Speichermedienvergütung benötigen. Das zeitaufwendige Gesamtvertragsverfahren vor der Schiedsstelle entfällt damit.
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+Die Einführung eines selbständigen Verfahrens zur Durchführung einer empirischen Untersuchung stellt eine der wesentlichen Neuerungen des VGG dar. Damit wird Verwertungsgesellschaften die Möglichkeit eröffnet, in einem selbständigen Verfahren die empirische Untersuchung erstellen zu lassen, die sie gemäß § 40 Absatz 1 Satz 2 für die Aufstellung eines Tarifs über die Geräte- und Speichermedienvergütung benötigen. Die Notwendigkeit, vor der Tarifaufstellung eine empirische Untersuchung im Rahmen eines zeitaufwendigen Gesamtvertragsverfahrens einzuholen, entfällt.
 Da die Verpflichtung zur Aufstellung von Tarifen nur die Verwertungsgesellschaften trifft,
 sind nur sie antragsberechtigt. Die Verbände der Geräte- und Speichermedienunternehmen können sich aber nach Maßgabe des § 112 Absatz 2 an dem Verfahren beteiligen.
 Zu § 94 (Zuständigkeit für Streitfälle über die gebietsübergreifende Vergabe von
-Online-Rechte an Musikwerken)
-Die Vorschrift weist Streitigkeiten zwischen den Beteiligten im Kontext der gebietsübergreifenden Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken der Schiedsstelle zu und eröffnet so ein unabhängiges, unparteiisches alternatives Streitbeilegungsverfahren. Sie setzt
+Online-Rechten an Musikwerken)
+Die Vorschrift weist Streitigkeiten zwischen den Beteiligten im Kontext der gebietsübergreifenden Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken der Schiedsstelle zu und eröff-
+
+- 123 net so ein unabhängiges, unparteiisches alternatives Streitbeilegungsverfahren. Sie setzt
 insoweit Artikel 34 Absatz 2 der VG-Richtlinie um.
 Die Norm sieht im Wesentlichen davon ab, wie in Artikel 34 Absatz 2 der VG-Richtlinie
 Einzelvorschriften aufzulisten, aus denen sich die jeweiligen Rechte und Pflichten der
@@ -5148,17 +4913,13 @@
 Vorschrift zur Verjährungshemmung. Damit ist allerdings keine sachliche Änderung verbunden, denn eine entsprechende Regelung soll künftig § 204 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a BGB n. F. enthalten. Er soll nach Artikel 6 des Entwurfs der Bundesregierung für
 ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in
 Verbraucherangelegenheiten wie folgt gefasst werden: „4. die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer a) staatlichen
-oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle (...)." Damit ist eine besondere Hemmungsvorschrift im VGG entbehrlich.
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-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
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+oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle (...).“ Damit ist eine besondere Hemmungsvorschrift im VGG entbehrlich.
 Zu § 98 (Zurücknahme des Antrags)
 Die Regelung entspricht inhaltlich dem bisherigen § 2 UrhSchiedsV.
 Zu § 99 (Schriftliches Verfahren und mündliche Verhandlung)
 Die §§ 3 und 4 UrhSchiedsV über die mündliche Verhandlung und das schriftliche Verfahren haben in Bezug auf Gesamtvertragsverfahren zu Unklarheiten geführt, da diese nach
-dem Wortlaut bisher gleichzeitig unter beide Regelungen fallen. Künftig gilt nach Absatz 1
+
+- 124 dem Wortlaut bisher gleichzeitig unter beide Regelungen fallen. Künftig gilt nach Absatz 1
 für sämtliche Verfahrensarten einheitlich der Grundsatz des schriftlichen Verfahrens.
 Nach Absatz 2 kann künftig eine mündliche Verhandlung immer angeordnet werden,
 wenn die Schiedsstelle dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur gütlichen Beilegung
@@ -5166,16 +4927,15 @@
 mündliche Verhandlung auch dann stattzufinden, wenn die anderen Beteiligten zustimmen. Mit den gegenüber § 4 Satz 2 UrhSchiedsV erweiterten Möglichkeiten zur mündlichen Verhandlung soll das Verfahren in diesem Punkt flexibler ausgestaltet werden.
 Zu § 100 (Verfahren bei mündlicher Verhandlung)
 Die Vorschrift entspricht weitgehend dem bisherigen § 6 UrhSchiedsV. Die bisher in § 6
-Absatz 5 enthaltene Bestimmung, dass der Einigungsvorschlag den Beteiligten nicht
-mündlich verkündet zu werden braucht, entfällt. § 105 Absatz 2 VGG ordnet ohnehin an,
-dass der Einigungsvorschlag zu unterschreiben und zuzustellen ist. Schon daraus ergibt
-sich, dass eine mündliche Verkündung anstelle der Zustellung des unterschriebenen Einstellungsvorschlags nicht in Betracht kommt.
+Absatz 5 UrhSchiedsV enthaltene Bestimmung, dass der Einigungsvorschlag den Beteiligten nicht mündlich verkündet zu werden braucht, entfällt. § 105 Absatz 2 VGG ordnet
+ohnehin an, dass der Einigungsvorschlag zu unterschreiben und zuzustellen ist. Schon
+daraus ergibt sich, dass eine mündliche Verkündung anstelle der Zustellung des unterschriebenen Einstellungsvorschlags nicht in Betracht kommt.
 Zu § 101 (Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung)
 Die Regelung entspricht in der Sache dem bisherigen § 7 UrhSchiedsV. In Absatz 1 wird
 nunmehr ausdrücklich bestimmt, dass die Schiedsstelle über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet. Ihre Entscheidung ist unanfechtbar.
 Zu § 102 (Gütliche Streitbeilegung; Vergleich)
-Die Regelungen in Absatz 1 und 2 entsprechen inhaltlich § 14 Absatz 6 UrhWahrnG. Die
-Vorschrift zum Abschluss von Vergleichen in Absatz 2 wird präzisiert.
+Die Regelungen in den Absätzen 1 und 2 entsprechen inhaltlich § 14 Absatz 6
+UrhWahrnG. Die Vorschrift zum Abschluss von Vergleichen in Absatz 2 wird präzisiert.
 Absatz 3 ersetzt den bisherigen § 5 UrhSchiedsV. Er ist aber nicht mehr auf Gesamtvertragsverfahren beschränkt. Es erscheint sinnvoll, Vergleichsversuche ohne Beteiligung
 der Beisitzer auch in anderen Verfahrensarten zu ermöglichen.
 Zu § 103 (Aussetzung des Verfahrens)
@@ -5185,17 +4945,12 @@
 Durchführung der empirischen Untersuchung regelmäßig nicht mehr im Rahmen eines
 Gesamtvertragsverfahrens, sondern in dem dafür neu eingeführten selbständigen Verfahren erfolgen.
 Durch die Neufassung wird der Schiedsstelle zusätzlicher Spielraum bei der zweckmäßigen Ausgestaltung der Verfahren eingeräumt. Auch wenn sich in mehreren gleichzeitig
-bei der Schiedsstelle anhängigen Verfahren dieselbe Rechtsfrage stellt, kann es verfah-
-
-- 120 -
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-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
-
-rensökonomisch sein, diese zunächst in einem Verfahren zu entscheiden und die anderen
+bei der Schiedsstelle anhängigen Verfahren dieselbe Rechtsfrage stellt, kann es verfahrensökonomisch sein, diese zunächst in einem Verfahren zu entscheiden und die anderen
 bis zu dieser Entscheidung auszusetzen.
 Wie bisher § 14e Satz 2 UrhWahrnG ordnet Absatz 2 an, dass die Frist zur Unterbreitung
 des Einigungsvorschlags während der Aussetzung gehemmt ist.
-Zu § 104 (Aufklärung des Sachverhalts)
+
+- 125 Zu § 104 (Aufklärung des Sachverhalts)
 Die Neuregelung in Absatz 1 Satz 1 soll der Schiedsstelle im Vergleich zu der bisherigen
 Regelung des § 8 Absatz 1 Satz 2 UrhSchiedsV zusätzliche Spielräume bei der Beweiserhebung eröffnen. Diese sollten genutzt werden, um möglichst rasch zu für die Beteiligten akzeptablen Einigungsvorschlägen zu kommen. Eine umfassende Ermittlung des
 Sachverhalts durch die Schiedsstelle wird wegen des hohen Zeitaufwands unter verfahrensökonomischen Gesichtspunkten oft nicht sinnvoll sein. Eine Pflicht zur Amtsermittlung
@@ -5214,7 +4969,8 @@
 dass vor allem die Zustellung im Ausland oft mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden ist. Dem trägt die Neuregelung Rechnung. Bei Zustellungen im Inland ändert sich die
 Zeitspanne nur um wenige Tage.
 Die Absätze 2 und 3 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 14a Absatz 2 Satz 3 bis 5
-UrhWahrnG.
+UrhWahrnG. In dem neuen Absatz 2 Satz 4 wird die Übermittlung einer Abschrift des Einigungsvorschlags an die Aufsichtsbehörde angeordnet, da die Kenntnis der aktuellen
+Einigungsvorschläge für deren Arbeit von Bedeutung ist.
 Absatz 4 sieht zum ersten Mal die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen
 Stand bei unverschuldeter Fristversäumnis vor. Damit wird dem Interesse des Beteiligten
 Rechnung getragen, in solchen Fällen nicht an den Einigungsvorschlag gebunden zu
@@ -5224,28 +4980,41 @@
 Zu § 106 (Einstweilige Regelungen)
 Die Regelung entspricht inhaltlich dem bisherigen § 14c Absatz 2 UrhWahrnG. Allerdings
 wird ihr Anwendungsbereich, der sich bisher nur auf Gesamtvertragsverfahren bezog,
-
-- 121 -
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-
 auch auf sonstige Verfahrensarten erweitert. Die verlängerte Frist des § 105 Absatz 3
 Satz 2 findet auf einstweilige Maßnahmen nach § 106 keine Anwendung.
-Zu § 107 (Sicherheitsleistung)
+
+- 126 Zu § 107 (Sicherheitsleistung)
 § 107 enthält eine Sonderregelung für Verfahren nach § 92 Absatz 1 Nummer 2 über die
-Geräte- und Speichermedienvergütung. Er trägt der Tatsache Rechnung, dass die Aufstellung eines Tarifs in diesen Fällen zunächst eine empirische Untersuchung zur Ermittlung des für die Vergütungshöhe maßgeblichen Nutzungsverhaltens verlangt (vgl. § 54a
-UrhG). Dies führt dazu, dass zwischen dem Inverkehrbringen der jeweiligen Geräte und
-Speichermedien und der Aufstellung des entsprechenden Tarifs regelmäßig erhebliche
-Zeit vergeht. Hieraus ergibt sich ein besonderes Schutzbedürfnis der Gläubiger des Vergütungsanspruchs. Der ihnen durch den erheblichen Zeitverlust bei der Tarifaufstellung
-regelmäßig entstehende Nachteil wird künftig dadurch abgemildert, dass die Schiedsstelle
-auf Antrag eine Sicherheitsleistung anordnen kann. Damit ist in Verfahren gegen Vergütungsschuldner eine Sicherung dieses Zahlungsanspruchs möglich.
-Die Frage, ob nach einem Antrag eine Sicherheitsleistung angeordnet wird, steht nach
-Absatz 1 im Ermessen der Schiedsstelle. Sie hat dabei die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Insbesondere wird sie prüfen, ob die Anordnung verhältnismäßig ist. Die Schiedsstelle wird auch zu berücksichtigen haben, ob die Beteiligten Interimsvereinbarungen abgeschlossen haben, in denen bereits geregelt ist, was für die Zeit
-bis zu einer Einigung oder gerichtlichen Entscheidung gelten soll.
-Für die Fälle, in denen das Verfahren gemäß § 103 ausgesetzt wird, ordnet Absatz 1
-Satz 2 an, dass die Anordnung der Sicherheitsleistung erfolgen soll. Soweit die besonderen Umstände des Einzelfalls nicht dagegen sprechen, wird die Anordnung der Sicherheitsleistung wegen der durch die Aussetzung bedingten zusätzlichen Verfahrensverzögerung regelmäßig veranlasst sein. Nicht in Betracht käme eine Sicherheitsanordnung aber,
-wenn der Vergütungsanspruch nach vorläufiger Einschätzung der Schiedsstelle schon
-dem Grunde nach nicht gegeben ist.
+Geräte- und Speichermedienvergütung. Er trägt der Tatsache Rechnung, dass zwischen
+dem Inverkehrbringen von Geräten und Speichermedien und der Zahlung der Vergütung
+regelmäßig erhebliche Zeit vergeht. Hieraus ergibt sich ein besonderes Schutzbedürfnis
+der Gläubiger des Vergütungsanspruchs. Der erhebliche Zeitverlust, der regelmäßig bis
+zum Vorliegen eines akzeptierten und gegebenenfalls von der Schiedsstelle und den Gerichten überprüften Tarifs entsteht, bedeutet für sie eine erhebliche Gefährdung. Dieser
+Nachteil soll dadurch ausgeglichen werden, dass die Schiedsstelle auf Antrag eine Sicherheitsleistung anordnen kann. Damit ist in Verfahren gegen Vergütungsschuldner eine
+Sicherung des Zahlungsanspruchs möglich.
+Die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 107 Absatz 1 steht im Ermessen der
+Schiedsstelle. Die Anordnung muss verhältnismäßig sein. Die Schiedsstelle hat die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere, ob
+–
+
+die Beteiligten Interimsvereinbarungen abgeschlossen haben, die bereits regeln, was
+für die Zeit bis zu einer Einigung oder gerichtlichen Entscheidung gelten soll;
+
+–
+
+ein Angebot des Vergütungsschuldners auf Abschluss einer Interimsvereinbarung
+vorliegt;
+
+–
+
+die Umstände auf ein besonderes Risiko für die Durchsetzung des Zahlungsanspruchs hindeuten;
+
+–
+
+das Verfahren nach § 103 ausgesetzt wird und daraus zusätzliche Verzögerungen
+entstehen.
+
+Nicht in Betracht kommt eine Sicherheitsanordnung, wenn der Vergütungsanspruch nach
+vorläufiger Einschätzung der Schiedsstelle schon dem Grunde nach nicht gegeben ist.
 Gemäß Absatz 2 hat die Verwertungsgesellschaft in ihrem Antrag die Höhe der verlangten Sicherheit zu beziffern.
 Art und Höhe der Sicherheitsleistung sind nach Absatz 3 in das billige Ermessen der
 Schiedsstelle gestellt. Meist wird es angezeigt sein, eine Sicherheitsleistung durch eine
@@ -5259,15 +5028,10 @@
 empirischen Untersuchung, bestehende Tarife und Gesamtverträge, gerichtliche Entscheidungen und frühere Einigungsvorschläge der Schiedsstelle in Betracht.
 Gemäß Absatz 4 kann das zuständige Oberlandesgericht auf Antrag der Verwertungsgesellschaft die Anordnung für vollziehbar erklären und damit die Voraussetzung für ihre
 Durchsetzung schaffen. Das Oberlandesgericht überprüft die Anordnung vollumfänglich
-und kann sie falls nötig abweichend fassen. Die Regelung orientiert sich an § 1041 Absatz
-2 ZPO. Nach Absatz 5 kann das Oberlandesgericht den Beschluss nach Absatz 4 auf
+und kann sie falls nötig abweichend fassen. Die Regelung orientiert sich an § 1041 Absatz 2 ZPO. Nach Absatz 5 kann das Oberlandesgericht den Beschluss nach Absatz 4 auf
 Antrag nachträglich aufheben oder ändern.
 
-- 122 -
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-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
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-Zu § 108 (Schadensersatz)
+- 127 Zu § 108 (Schadensersatz)
 Soweit sich die Anordnung der Sicherheitsleistung als von Anfang an ungerechtfertigt
 erweist, zum Beispiel weil der zu sichernde Anspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe bestand, steht dem Antragsgegner ein Anspruch auf Schadensersatz zu.
 Die Regelung orientiert sich an entsprechenden Vorschriften zum vorläufigen Rechtsschutz in den §§ 945 und 1041 Absatz 4 ZPO.
@@ -5276,7 +5040,7 @@
 Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 14b Absatz 1 UrhWahrnG. Der Anwendungsbereich
 der Regelung wird aber gegenüber dem bisherigen Wortlaut erweitert und auf Streitigkeiten über die Vergütungspflicht für Geräte und Speichermedien nach § 54 oder § 54c UrhG
 (§ 92 Absatz 1 Nummer 2) erstreckt. Auch in diesen Verfahren kann eine Beschränkung
-des Einigungsvorschlages sinnvoll sein, etwa wenn neben der Angemessenheit des Tarifs
+des Einigungsvorschlags sinnvoll sein, etwa wenn neben der Angemessenheit des Tarifs
 auch die Frage im Streit ist, wie viele Geräte oder Speichermedien eines Typs in den Verkehr gebracht worden sind.
 Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 14b Absatz 2 UrhWahrnG. Auch insoweit wird der
 Anwendungsbereich ausdrücklich auf die Fälle des § 92 Absatz 1 Nummer 2 erstreckt.
@@ -5300,21 +5064,17 @@
 Die Regelung betrifft die Einholung der empirischen Untersuchung durch die Schiedsstelle. Dass diese nunmehr in einem selbständigen Verfahren erfolgen kann, stellt eine der
 wesentlichen Neuerungen des Entwurfs dar. Durch die Trennung von empirischer Untersuchung und Gesamtvertragsverfahren soll eine Verkürzung des Verfahrens bis zur Aufstellung des Tarifs erreicht werden. Die entsprechende Anwendbarkeit des § 104 trägt der
 Tatsache Rechnung, dass es sich bei der Einholung der empirischen Untersuchung um
-einen Spezialfall der Beweisaufnahme handelt.
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-- 123 -
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-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
+einen Spezialfall der Beweisaufnahme handelt. Satz 2 betrifft allein den Vorschuss und
 
+- 128 lässt keine Rückschlüsse auf die Kostenpflicht zu, über die von der Schiedsstelle nach
+§ 121 nach billigem Ermessen gesondert zu entscheiden ist.
 Zu § 114 (Ergebnis der empirischen Untersuchung)
 Der besondere Wert einer durch die Schiedsstelle eingeholten empirischen Untersuchung
 liegt darin, dass die Schiedsstelle in diesem Verfahren ihre Sachkompetenz einbringen
-kann. Dem trägt die Vorschrift in Absatz 1 Rechnung. Die Schiedsstelle hat darauf zu achten, dass die Untersuchung die für die Ermittlung der Vergütungshöhe nach § 54a Absatz
-1 bis 3 UrhG wesentlichen Informationen umfasst. Soweit das Ergebnis der empirischen
-Untersuchung hier Defizite aufweist, veranlasst die Schiedsstelle eine Ergänzung oder
-Änderung.
+kann. Dem trägt die Vorschrift in Absatz 1 Rechnung. Die Schiedsstelle hat darauf zu achten, dass die Untersuchung die für die Ermittlung der Vergütungshöhe nach § 54a Absatz 1 bis 3 UrhG wesentlichen Informationen umfasst. Soweit das Ergebnis der empirischen Untersuchung hier Defizite aufweist, veranlasst die Schiedsstelle eine Ergänzung
+oder Änderung.
 Genügt die empirische Untersuchung den Anforderungen, stellt die Schiedsstelle dies
-fest. Neben der Zustellung des Ergebnisses an die Beteiligten, veröffentlicht sie das Untersuchungsergebnis in geeigneter Form. Dies kann beispielsweise durch die Veröffentlichung im Bundesanzeiger, aber auch durch das Einstellen in das Internet erfolgen. Absatz 2 Satz 2 stellt klar, dass in diesem isolierten Verfahren kein Einigungsvorschlag
+fest. Neben der Zustellung des Ergebnisses an die Beteiligten veröffentlicht sie das Untersuchungsergebnis in geeigneter Form. Dies kann beispielsweise durch die Veröffentlichung im Bundesanzeiger, aber auch durch das Einstellen in das Internet erfolgen. Absatz 2 Satz 2 stellt klar, dass in diesem isolierten Verfahren kein Einigungsvorschlag
 durch die Schiedsstelle erfolgt: Es ist nur darauf gerichtet, ein Gutachten als Voraussetzung der Aufstellung eines Tarifs zu erlangen.
 Zu § 115 (Verwertung von Untersuchungsergebnissen)
 Die in einem selbständigen Verfahren eingeholte empirische Untersuchung kann eine
@@ -5325,8 +5085,7 @@
 wird sie zu beurteilen haben, inwieweit die existierende Studie die in dem neuen Verfahren entscheidungserheblichen Fragen hinreichend behandelt.
 Zu § 116 (Beteiligung von Verbraucherverbänden)
 Eine Vorschrift über die Beteiligung von Verbraucherorganisationen findet sich bisher in
-§ 14 Absatz 5b UrhWahrnG. Nach neuem Recht soll den Dachorganisationen der Verbraucherverbände nicht nur in Einzel- und Gesamtvertragsverfahren gemäß § 92 Absatz
-1 Nummer 2 und 3 die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben werden,
+§ 14 Absatz 5b UrhWahrnG. Nach neuem Recht soll den Dachorganisationen der Verbraucherverbände nicht nur in Einzel- und Gesamtvertragsverfahren gemäß § 92 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben werden,
 sondern auch in selbständigen Verfahren zur Durchführung einer empirischen Untersuchung nach § 93. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Geräte- und
 Speichermedienabgabe von den zahlungspflichtigen Herstellern, Importeuren und Händlern letztlich auf ihre Endkunden umgelegt wird. Verbraucher sind daher von Änderungen
 bei der Vergütung regelmäßig betroffen.
@@ -5334,18 +5093,15 @@
 Zu § 117 (Kosten des Verfahrens)
 Die Absätze 1 und 2 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Absatz 1 bis 3 UrhSchiedsV.
 Durch die Neuregelung in Absatz 3 Satz 1 werden die derzeitigen Gebühren für das
-Schiedsstellenverfahren verdreifacht. Dies entspricht der Gebühr für ein gerichtliches Verfahren nach der ZPO (Nummer 1210 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz - KV GKG). Dies erscheint vor dem Hintergrund des mit dem Schiedsstellenverfahren
-verbundenen hohen Aufwands sachgerecht. Durch die in Absatz 3 Satz 2 und 3 vorgesehene Verminderung der Gebühr soll ein Anreiz zur gütlichen Beilegung des Streits gesetzt
-werden. Für die Anordnung einer Sicherheitsleistung durch die Schiedsstelle gemäß §
-107 Absatz 1 in Verfahren nach § 92 Absatz 1 Nummer 2 wird keine zusätzliche Gebühr
-erhoben.
-
-- 124 -
+Schiedsstellenverfahren verdreifacht. Dies entspricht der Gebühr für ein gerichtliches Verfahren nach der ZPO (Nummer 1210 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz – KV GKG). Dies erscheint vor dem Hintergrund des mit dem Schiedsstellenverfahren verbundenen hohen Aufwands sachgerecht. Durch die in Absatz 3 Satz 2 und 3 vorgesehene Verminderung der Gebühr soll ein Anreiz zur gütlichen Beilegung des Streits
+gesetzt werden. Für die Anordnung einer Sicherheitsleistung durch die Schiedsstelle ge-
 
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
-
-Absatz 4 betrifft das selbständige Schiedsstellenverfahren zur Durchführung einer empirischen Untersuchung. Da dieses Verfahren nicht mit einem Einigungsvorschlag der
-Schiedsstelle endet, ist eine entsprechend geringere Gebühr sachgerecht.
+- 129 mäß § 107 Absatz 1 in Verfahren nach § 92 Absatz 1 Nummer 2 wird keine zusätzliche
+Gebühr erhoben.
+Absatz 4 betrifft zum einen das selbständige Schiedsstellenverfahren zur Durchführung
+einer empirischen Untersuchung. Da dieses Verfahren nicht mit einem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle endet, ist eine entsprechend geringere Gebühr sachgerecht.
+Außerdem bleibt es auch für das Verfahren nach § 92 Absatz 1 Nummer 1 bei einer Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0. Für diese Verfahren ist das Schiedsstellenverfahren gemäß § 128 grundsätzlich Prozessvoraussetzung. Gleichzeitig gilt für diese Verfahren nicht der verkürzte Instanzenzug nach § 129 Absatz 1, sodass eine Verdreifachung
+der Gebühren zu unangemessenen Belastungen führen würde.
 Absatz 5 entspricht weitgehend dem bisherigen § 13 Absatz 5 der UrhSchiedsV, allerdings sollen die im Schiedsverfahren nicht relevanten Nummern 9010 bis 9012 von der
 Aufzählung ausgenommen werden.
 Zu § 118 (Fälligkeit und Vorschuss)
@@ -5370,17 +5126,13 @@
 nach § 4 JVEG wirkt die Entscheidung nicht gegen den Kostenschuldner. Betroffen ist in
 beiden Fällen ausschließlich das Verhältnis zwischen dem Betroffenen und dem Gericht
 oder der Behörde.
-Zu Unterabschnitt 4 (Organisation und Beschlussfassung der Schiedsstelle)
+
+- 130 Zu Unterabschnitt 4 (Organisation und Beschlussfassung der Schiedsstelle)
 Zu § 124 (Aufbau und Besetzung der Schiedsstelle)
 Die Regelung entspricht dem bisherigen § 14 Absatz 2 und 3 UrhWahrnG.
 Zu § 125 (Aufsicht)
 Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 14 Absatz 4 UrhWahrnG.
 Absatz 2 enthält erstmals eine Regelung zur Dienstaufsicht über die Schiedsstelle.
-
-- 125 -
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-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
-
 Zu § 126 (Beschlussfassung der Schiedsstelle)
 Die Regelung entspricht dem bisherigen § 14a Absatz 1 UrhWahrnG.
 Zu § 127 (Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsstelle)
@@ -5406,19 +5158,15 @@
 Gericht anhängigen Rechtsstreits herausstellen würde, dass auch die Angemessenheit
 des Tarifs im Streit ist.
 Absatz 2 Satz 1 entspricht dem bisherigen § 16 Absatz 4 Satz 2 UrhWahrnG. Absatz 2
-Satz 2 erweitert den Anwendungsbereich von § 411a der Zivilprozessordnung auf empirische Untersuchungen. Er trägt damit dem Umstand Rechnung, dass den in einem Verfahren nach § 93 durch die Schiedsstelle eingeholten Untersuchungen eine besondere Qualität zukommt, die es rechtfertigt, sie insoweit wie Beweisergebnisse aus einem gerichtlichen Verfahren zu behandeln
+Satz 2 erweitert den Anwendungsbereich von § 411a der Zivilprozessordnung auf empirische Untersuchungen. Er trägt damit dem Umstand Rechnung, dass den in einem Verfahren nach § 93 durch die Schiedsstelle eingeholten Untersuchungen eine besondere Quali-
+
+- 131 tät zukommt, die es rechtfertigt, sie insoweit wie Beweisergebnisse aus einem gerichtlichen Verfahren zu behandeln.
 Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 16 Absatz 4 Satz 6 UrhWahrnG.
 Absatz 4 betrifft die in § 107 neu geregelten Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes. Wegen der besonderen Sachnähe des Oberlandesgerichts erscheint es sachgerecht,
 ihm auch diese Entscheidungen zuzuweisen.
 Zu § 130 (Entscheidung über Gesamtverträge)
 Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 16 Absatz 4 Satz 3 bis 5 UrhWahrnG. Nunmehr
-wird im Wortlaut der Norm ausdrücklich klargestellt, dass es sich bei dem für die Festset-
-
-- 126 -
-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
-
-zung des Gesamtvertrages maßgeblichen Antrag um den Antrag bei der Schiedsstelle
+wird im Wortlaut der Norm ausdrücklich klargestellt, dass es sich bei dem für die Festsetzung des Gesamtvertrags maßgeblichen Antrag um den Antrag bei der Schiedsstelle
 handelt.
 Zu § 131 (Ausschließlicher Gerichtsstand)
 Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 17 UrhWahrnG.
@@ -5430,9 +5178,8 @@
 Absatz 1 gewährleistet, dass Verwertungsgesellschaften, denen bei Inkrafttreten des
 VGG bereits eine Erlaubnis erteilt war, ihre Wahrnehmungstätigkeit wie bisher fortsetzen
 können.
-Absatz 2 hat solche bereits tätigen Organisationen im Blick, die nach der Definition von §
-2 als Verwertungsgesellschaft anzusehen sind und die deshalb nach § 77 Absatz 1 einer
-Erlaubnis bedürfen. Unter den in Nummer 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist es
+Absatz 2 hat solche bereits tätigen Organisationen im Blick, die nach der Definition des
+§ 2 als Verwertungsgesellschaft anzusehen sind und die deshalb nach § 77 Absatz 1 einer Erlaubnis bedürfen. Unter den in Nummer 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist es
 diesen Organisationen gestattet, ihre bisherige Wahrnehmungstätigkeit fortzusetzen, bis
 rechtskräftig über einen Erlaubnisantrag entschieden worden ist. Die Regelung verhindert
 insbesondere, dass sich diese Organisationen einem Einwand von Nutzern aus § 84 ausgesetzt sehen.
@@ -5446,18 +5193,14 @@
 dieses Gesetzes)
 Absatz 1 setzt Artikel 5 Absatz 8 Unterabsatz 2 der VG-Richtlinie um. Absatz 2 bestimmt
 für die Informationspflichten der Verwertungsgesellschaft nach den §§ 47 und 54, dass
-die Verwertungsgesellschaft diese Informationen erstmals für Geschäftsjahre zu erteilen
+
+- 132 die Verwertungsgesellschaft diese Informationen erstmals für Geschäftsjahre zu erteilen
 hat, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
 Zu § 136 (Übergangsvorschrift für Erklärungen der Geschäftsführung und des
 Aufsichtsgremiums)
 Die Regelung bestimmt für die Erklärungen der Mitglieder der Geschäftsführung (§ 21
 Absatz 3) und des Aufsichtsgremiums (§ 22 Absatz 5), dass diese Erklärungen erstmals
 für Geschäftsjahre abzugeben sind, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
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-- 127 -
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-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
-
 Zu § 137 (Übergangsvorschrift für Rechnungslegung und Transparenzbericht)
 Absatz 1 ordnet an, dass die Vorschriften über die Rechnungslegung (§ 57) und den jährlichen Transparenzbericht (§ 58) erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden sind, die nach
 dem 31. Dezember 2015 beginnen.
@@ -5470,8 +5213,8 @@
 gerichtliche Geltendmachung)
 Absatz 1 gewährleistet, dass anhängige Verfahren bei der Schiedsstelle nach dem
 UrhWahrnG nach bisherigem Recht abgeschlossen werden können. Unklarheiten und
-Abgrenzungsproblemen aufgrund der Anwendung des VGG auf diese Verfahren werden
-so vermieden.
+Abgrenzungsprobleme aufgrund der Anwendung des VGG auf diese Verfahren werden so
+vermieden.
 Absatz 2 stellt sicher, dass empirische Untersuchungen, die vor dem Inkrafttreten des
 VGG in einem Verfahren vor der Schiedsstelle eingeholt worden sind, weiterhin verwertet
 werden können. Müssten für sämtliche Geräte und Speichermedien neue empirische Untersuchungen durchgeführt werden, obwohl bereits brauchbare Ergebnisse vorliegen,
@@ -5482,28 +5225,45 @@
 Sind Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bei einem Gericht
 anhängig, bleibt es nach Absatz 3 bei den bisherigen Verfahrensregelungen. So werden
 in Bezug auf diese anhängigen Verfahren Abgrenzungsprobleme und Unklarheiten vermieden.
-Zur Anlage (Jährlicher Transparenzbericht)
+Zu der Anlage (Jährlicher Transparenzbericht)
+Die Anlage enthält diejenigen Angaben, die die Verwertungsgesellschaft mit dem jährlichen Transparenzbericht (§ 58) zu veröffentlichen hat. Die Angaben dienen insbesondere
+Rechtsinhabern und Berechtigten dazu, die Tätigkeiten der Verwertungsgesellschaft
+nachzuvollziehen und zu überprüfen. Darüber hinaus soll damit eine europaweit einheitliche Datengrundlage entstehen, die Aufschluss gibt über die Einnahmen der Verwer-
+
+- 133 tungsgesellschaft aus den Rechten, über die Kosten der Rechtewahrnehmung, über die
+Beträge, die den Berechtigten zustehen, über Beziehungen zu anderen Verwertungsgesellschaften und über die Abzüge für soziale und kulturelle Leistungen. Damit werden die
+europäischen Verwertungsgesellschaften vergleichbar.
 Die Anlage übernimmt redaktionell überarbeitet den Anhang der VG-Richtlinie.
-Nummer 1 Buchstabe e, g und h des Anhangs der VG-Richtlinie werden konkretisiert. Der
-jährliche Transparenzbericht soll den Rechtsinhabern ermöglichen, die Leistungen von
-Verwertungsgesellschaften miteinander zu vergleichen und zu überwachen. Insbesondere
-hinsichtlich der Einnahmen aus den Rechten und den Abzügen davon sind die Angaben
-nur dann vergleichbar und für die Überwachung vollständig, wenn auch die entsprechenden Positionen etwaiger abhängiger Verwertungseinrichtungen berücksichtigt und angegeben werden.
+Nummer 1 Buchstabe e, g und h konkretisieren die Vorgaben der VG-Richtlinie. Insbesondere hinsichtlich der Einnahmen aus den Rechten und der Kosten der Rechtewahrnehmung kann das Ziel der besseren Überprüf- und Vergleichbarkeit nur dann erreicht
+werden, wenn entsprechende Angaben nicht nur für die unmittelbare Tätigkeit der Verwertungsgesellschaft selbst, sondern auch für die Tätigkeit etwaiger von der Verwertungsgesellschaft abhängiger Verwertungseinrichtungen (§ 3) erhoben und veröffentlicht werden.
+Die Verwertungsgesellschaft kann sich ihrer Berichtspflicht also nicht dadurch entziehen,
+dass Tätigkeiten beispielsweise auf Tochterunternehmen ausgelagert werden.
+Verwertungsgesellschaft müssen die Angaben über Finanzinformationen nach Nummer 2
+und des gesonderten Berichts nach Nummer 3 grundsätzlich nach den verschiedenen
+Kategorien der von ihr wahrgenommenen Rechte und darüber hinaus zum Teil auch nach
+verschiedenen Arten der Nutzung der Rechte aufschlüsseln.
+Diese, auch an anderer Stelle des Gesetzes (vgl. beispielsweise § 47 Nummer 1 und 2,
+§ 54 Nummer 3) vorgesehene Differenzierung muss aussagekräftig sein, um eine möglichst weitgehende Vergleichbarkeit der europäischen Verwertungsgesellschaften zu gewährleisten. Aussagekräftig in diesem Sinne kann es insbesondere sein, wenn die Verwertungsgesellschaft hinsichtlich der Rechtekategorien entsprechend den Verwertungsrechten nach dem Urheberrechtsgesetz (Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht, Ausstellungsrecht, Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, Senderecht, Recht der Kabelweitersendung etc.) differenziert. Soweit
+dies angesichts des spezifischen Tätigkeitsbereichs der Verwertungsgesellschaft zum
+Zwecke der Vergleichbarkeit erforderlich ist, hat die Verwertungsgesellschaft bereits in
+diesem Zusammenhang auch die von ihr wahrgenommenen Vergütungsansprüche weiter
+auszudifferenzieren.
+Verlangt das Gesetz eine Differenzierung auch nach Art der Nutzung, hat die Verwertungsgesellschaft zusätzlich alle abgrenzbaren, wirtschaftlich-technisch als einheitlich und
+selbständig erscheinenden Verwendungsformen aufzuschlüsseln (beispielsweise Sendung im Fernseh- oder Hörfunk oder im Internet, öffentliche Zugänglichmachung zum
+Zwecke des Streamings oder des Downloads etc.). Dabei ist stets das Regelungsziel einer europaweiten Vergleichbarkeit der Verwertungsgesellschaften zu berücksichtigen.
+Jedenfalls im Rahmen der Differenzierung nach Art der Nutzung hat die Verwertungsgesellschaft die Angaben auch hinsichtlich der von ihr wahrgenommenen Vergütungsansprüche aufzuschlüsseln, etwa für die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch (§ 53 Absatz 1 UrhG), zur Veranschaulichung des Unterrichts in Schulen (§ 53 Absatz 3 UrhG)
+oder zum Zwecke des Kopienversands auf Bestellung (§ 53a UrhG).
 Zu Artikel 2 (Änderung der Verordnung über das Register vergriffener Werke)
 Zu Nummer 1
-Die bisherigen Verweise werden an die neue Struktur des VGG angepasst.
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-- 128 -
-
-Bearbeitungsstand: 09.06.2015 15:42 Uhr
-
+Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Ablösung des UrhWahrnG: Die Vorschrift wird
+redaktionell angepasst.
 Zu Nummer 2
-Die Änderung behebt ein Redaktionsversehen: Die DPMAVwKostV wird nunmehr mit ihrer amtlichen Kurzbezeichnung „DPMA-Verwaltungskostenverordnung" zitiert.
-Zu Artikel 3 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
-Die Bereichsausnahme im AGB-Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Wahrnehmungsverträge wird aufgehoben: Angesichts der Möglichkeit, Vertragsverhältnisse über
-die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten jederzeit ohne
-Begründung mit einer angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten zu beenden
-(§ 12), bedarf es dieser Bereichsausnahme nicht mehr.
+Die Änderung behebt ein Redaktionsversehen: Die DPMAVwKostV wird nunmehr mit ihrer amtlichen Kurzbezeichnung „DPMA-Verwaltungskostenverordnung“ zitiert.
+
+- 134 Zu Artikel 3 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
+Die Bereichsausnahme im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Wahrnehmungsverträge wird aufgehoben: Angesichts der Möglichkeit, Vertragsverhältnisse über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten
+Schutzrechten jederzeit ohne Begründung mit einer angemessenen Frist von höchstens
+sechs Monaten zu beenden (§ 12), bedarf es dieser Bereichsausnahme nicht mehr.
 Zu Artikel 4 (Änderung des Publizitätsgesetzes)
 Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Ablösung des UrhWahrnG. Die Vorschrift wird
 redaktionell angepasst.
@@ -5516,6 +5276,17 @@
 Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Ablösung des UrhWahrnG. Die Vorschrift wird
 redaktionell angepasst.
 Zu Artikel 7 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
-Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Nach Satz 2 Nummer 1 wird gleichzeitig das UrhWahrnG abgelöst. Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist nunmehr abschließend im VGG geregelt. Die UrhSchiedsV wird daher in Satz 2 Nummer 2 aufgehoben.
+Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Nach Satz 2 Nummer 1 wird gleichzeitig das UrhWahrnG abgelöst. Auch das Verfahren vor der Schiedsstelle ist nunmehr
+abschließend im VGG geregelt. Die UrhSchiedsV wird daher in Satz 2 Nummer 2 aufgehoben.
+
+- 135 -
+
+Dokumentenname:
+Ersteller:
+Stand:
+
+GE VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
+Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
+30.10.2015 14:59
 
 
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